Entscheidung 7 Ob 1011/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.05.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber in der Rechtssache der klagenden Partei Ingo I*****, vertreten durch Dr.Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei I***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Jürgen Zwerger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15.Dezember 1993, GZ 1 R 151/93-13 , den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht alle Feststellungen des Erstgerichtes übernommen (vgl AS 87 = S 6 der Urteilsausfertigung) und die Beweisrüge der beklagten Partei damit vollständig erledigt. Im vorliegenden Einzelfall ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vertretbar. Der Vorwurf einer groben Verkennung der Rechtslage bzw der einer gravierenden Fehlbeurteilung (vgl Petrasch in ÖJZ 1983, 169 ff und in ÖJZ 1989, 743 ff sowie 7 Ob 1652/92) erfolgt daher zu Unrecht.Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht alle Feststellungen des Erstgerichtes übernommen vergleiche AS 87 = S 6 der Urteilsausfertigung) und die Beweisrüge der beklagten Partei damit vollständig erledigt. Im vorliegenden Einzelfall ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vertretbar. Der Vorwurf einer groben Verkennung der Rechtslage bzw der einer gravierenden Fehlbeurteilung vergleiche Petrasch in ÖJZ 1983, 169 ff und in ÖJZ 1989, 743 ff sowie 7 Ob 1652/92) erfolgt daher zu Unrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01011.94.0525.000
Dokumentnummer
JJT_19940525_OGH0002_0070OB01011_9400000_000