Der Wiederaufnahmskläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, daß ihn kein Verschulden am verspäteten Auffinden des neuen Beweismittels trifft (vgl MGA ZPO14 § 530/99, zuletzt 9 Ob A 236/91, 1 Ob 512/92 und 3 Ob 15/92). Die Behauptungen der Wiederaufnahmskläger beschränken sich darauf, daß sie kein Verschulden treffe, weil das Telefax vom 3.3.1989 nicht dort, wo es hingehörte, aufgefunden wurde, sondern an einem Buchungsbeleg angeschlossen war, wo es "genaugenommen" nichts verloren hatte. Damit gestehen die Wiederaufnahmskläger zu, daß die Urkunde, auf die sie ihr Wiederaufnahmsbegehren stützen, sich zwar nicht in der Korrespondenz, aber doch unter den die Geschäftsabwicklung mit der Wiederaufnahmsklage betreffenden Belegen, sohin an einem Ort, an dem sehr wohl Beweisunterlagen für den Nachweis der eigenen Behauptungen zu vermuten sind, befunden hat, die aber offenkundig während des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht durchgeschaut wurden. Nach der der Entscheidung 4 Ob 506/79 zugrundeliegenden vergleichbaren Sachlage stellt dies ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers dar, weil dies nicht einer sorgsamen Prozeßvorbereitung entspricht.Der Wiederaufnahmskläger ist dafür behauptungs- und beweispflichtig, daß ihn kein Verschulden am verspäteten Auffinden des neuen Beweismittels trifft vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 530 /, 99,, zuletzt 9 Ob A 236/91, 1 Ob 512/92 und 3 Ob 15/92). Die Behauptungen der Wiederaufnahmskläger beschränken sich darauf, daß sie kein Verschulden treffe, weil das Telefax vom 3.3.1989 nicht dort, wo es hingehörte, aufgefunden wurde, sondern an einem Buchungsbeleg angeschlossen war, wo es "genaugenommen" nichts verloren hatte. Damit gestehen die Wiederaufnahmskläger zu, daß die Urkunde, auf die sie ihr Wiederaufnahmsbegehren stützen, sich zwar nicht in der Korrespondenz, aber doch unter den die Geschäftsabwicklung mit der Wiederaufnahmsklage betreffenden Belegen, sohin an einem Ort, an dem sehr wohl Beweisunterlagen für den Nachweis der eigenen Behauptungen zu vermuten sind, befunden hat, die aber offenkundig während des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht durchgeschaut wurden. Nach der der Entscheidung 4 Ob 506/79 zugrundeliegenden vergleichbaren Sachlage stellt dies ein Verschulden des Wiederaufnahmsklägers dar, weil dies nicht einer sorgsamen Prozeßvorbereitung entspricht.
Auch der zweite Zurückweisungsgrund liegt vor (MGA14 ZPO § 538/6), weil nicht einmal eine bindende Vereinbarung der Wiederaufnahmsbeklagten in der Wiederaufnahmsklage behauptet wird und dies, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts mit der Unterlassung substantiierter Einwendungen gegen den Klagsanspruch zu tun hat, sodaß letztlich wirklich mit der Wiederaufnahmsklage nur ein Prozeßfehler im wiederaufzunehmenden Verfahren behoben werden soll.Auch der zweite Zurückweisungsgrund liegt vor (MGA14 ZPO Paragraph 538 /, 6,), weil nicht einmal eine bindende Vereinbarung der Wiederaufnahmsbeklagten in der Wiederaufnahmsklage behauptet wird und dies, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nichts mit der Unterlassung substantiierter Einwendungen gegen den Klagsanspruch zu tun hat, sodaß letztlich wirklich mit der Wiederaufnahmsklage nur ein Prozeßfehler im wiederaufzunehmenden Verfahren behoben werden soll.