Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nach Art 8 II 2 AUVB ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfallstag geltend zu machen. Es handelt sich hiebei um eine Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, erlischt der Entschädigungsanspruch. Obwohl es sich aber um eine Ausschlußfrist handelt, kann der Versicherer doch dadurch, daß er sich auf diese Frist beruft, gegen Treu und Glauben verstoßen (ZVR 1988/157 ua), etwa dann, wenn er sich nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert (Prölss/Martin, VVG24 1525, VersRdSch 1990, 88).Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nach Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfallstag geltend zu machen. Es handelt sich hiebei um eine Ausschlußfrist. Wird sie versäumt, erlischt der Entschädigungsanspruch. Obwohl es sich aber um eine Ausschlußfrist handelt, kann der Versicherer doch dadurch, daß er sich auf diese Frist beruft, gegen Treu und Glauben verstoßen (ZVR 1988/157 ua), etwa dann, wenn er sich nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert (Prölss/Martin, VVG24 1525, VersRdSch 1990, 88).
Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei einen Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nach einem Unfall vom 29.3.1987 erstmals mit Schreiben vom 12.7.1988, also nach Fristablauf, geltend gemacht, in dem sie erwähnt, die beklagte Partei erhalte "beiliegend" ein Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 22.7.1988 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, daß das Sachverständigengutachten dem Brief nicht beigelegen sei; sie bitte deshalb um Nachreichung. Die klagende Partei hat diesem Ersuchen entsprochen. Die beklagte Partei erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 11.8.1988, sie müsse im Hinblick auf die in Art 8 II 2 AUVB genannte Frist zur Geltendmachung dauernder Invalidität eine Leistung aus diesem Titel ablehnen, weil die Geltendmachung erst mit Schreiben vom 12.7.1988 erfolgt und das Gutachten erst am 28.7.1988 nachgereicht worden sei. Das Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt zu Recht in der Berufung der beklagten Partei auf Art 8 II 2 AUVG keinen Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen. Von der Anforderung eines "neuen Gutachtens" kann keine Rede sein. Die beklagte Partei hat sich aber auch damit, daß sie auf das Schreiben der klagenden Partei vom 12.7.1988 nicht sofort mit einer Ablehnung der Ansprüche reagierte, sondern zunächst in dem - zwei Zeilen langen -Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei einen Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nach einem Unfall vom 29.3.1987 erstmals mit Schreiben vom 12.7.1988, also nach Fristablauf, geltend gemacht, in dem sie erwähnt, die beklagte Partei erhalte "beiliegend" ein Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 22.7.1988 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, daß das Sachverständigengutachten dem Brief nicht beigelegen sei; sie bitte deshalb um Nachreichung. Die klagende Partei hat diesem Ersuchen entsprochen. Die beklagte Partei erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 11.8.1988, sie müsse im Hinblick auf die in Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB genannte Frist zur Geltendmachung dauernder Invalidität eine Leistung aus diesem Titel ablehnen, weil die Geltendmachung erst mit Schreiben vom 12.7.1988 erfolgt und das Gutachten erst am 28.7.1988 nachgereicht worden sei. Das Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt zu Recht in der Berufung der beklagten Partei auf Artikel 8, römisch zwei 2 AUVG keinen Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen. Von der Anforderung eines "neuen Gutachtens" kann keine Rede sein. Die beklagte Partei hat sich aber auch damit, daß sie auf das Schreiben der klagenden Partei vom 12.7.1988 nicht sofort mit einer Ablehnung der Ansprüche reagierte, sondern zunächst in dem - zwei Zeilen langen -
Schreiben vom 22.7.1988 darauf hinwies, daß das angekündigte Sachverständigengutachten fehle, sie ersuche um Nachreichung, noch nicht auf Verhandlungen eingelassen. Um annehmen zu können, der Versicherer habe sich "in Verhandlungen eingelassen", bedarf es mehr als eines Ersuchens, angekündigte, aber fehlende Urkunden nachzureichen.