Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung, ***** vertreten durch Dr.Walter Poschinger und Mag.Anita Taucher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 93.349,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2.März 1995, GZ 6 R 184/94-50, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Verwiesen wird insbesondere auf die Ausführungen von Koller, Transportrecht2, Rz 39 zu Art 17 (IV c) CMR, wonach die Verladung eine besondere, konkrete Gefahr geschaffen haben muß; sie muß objektiv derart mangelhaft gewesen sein, daß sie normalen Beförderungsbedingungen nicht entspricht (was vorliegendenfalls nicht zutrifft); sowie auf Helm im Großkommentar zum Handelsgesetzbuch3, 5. Band, 2. Halbband, D 477 f, wonach bei den bevorrechtigten Haftungsausschlüssen des Art 17 Abs 4 CMR zwar für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände dieser Bestimmung (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden die "Darlegung" ihrer Möglichkeit iS des Art 18 Abs 2 CMR genügt, daß die Vermutung aber nur dann eingreift, wenn die Möglichkeit der Kausalität substantiiert dargelegt wird; dies ist hier nicht geschehen.Verwiesen wird insbesondere auf die Ausführungen von Koller, Transportrecht2, Rz 39 zu Artikel 17, (römisch vier c) CMR, wonach die Verladung eine besondere, konkrete Gefahr geschaffen haben muß; sie muß objektiv derart mangelhaft gewesen sein, daß sie normalen Beförderungsbedingungen nicht entspricht (was vorliegendenfalls nicht zutrifft); sowie auf Helm im Großkommentar zum Handelsgesetzbuch3, 5. Band, 2. Halbband, D 477 f, wonach bei den bevorrechtigten Haftungsausschlüssen des Artikel 17, Absatz 4, CMR zwar für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände dieser Bestimmung (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden die "Darlegung" ihrer Möglichkeit iS des Artikel 18, Absatz 2, CMR genügt, daß die Vermutung aber nur dann eingreift, wenn die Möglichkeit der Kausalität substantiiert dargelegt wird; dies ist hier nicht geschehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01019.95.1122.000
Dokumentnummer
JJT_19951122_OGH0002_0070OB01019_9500000_000