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Rechtssatz RS0086375×

Rechtssatz RS0086375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086375

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Norm

CMR Art17 Abs4
CMR Art18 Abs2

Rechtssatz

Für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände des Artikel 17, Absatz 4, CMR (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden genügt die "Darlegung" ihrer Möglichkeit im Sinn des Artikel 18, Absatz 2, CMR, die Vermutung greift aber nur dann ein, wenn die Möglichkeit der Kausalität substantiiert dargelegt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1019/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 1019/95
  • 2 Ob 88/05p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 88/05p
    Beisatz: Es ist daher in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber ein substantiierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T1)
  • 7 Ob 102/13w
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 102/13w
    Auch; Veröff: SZ 2013/67
  • 7 Ob 45/16t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 45/16t
    Vgl auch; Beisatz: Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinn des Art 17 Abs 4 CMR und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber (jedenfalls und zunächst) ein substanziierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0070OB01019_9500000_002