Rechtssatz RS0086375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086375
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Norm
CMR Art17 Abs4
CMR Art18 Abs2
Rechtssatz
Für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände des Art 17 Abs 4 CMR (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden genügt die "Darlegung" ihrer Möglichkeit im Sinn des Art 18 Abs 2 CMR, die Vermutung greift aber nur dann ein, wenn die Möglichkeit der Kausalität substantiiert dargelegt wird.Für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände des Artikel 17, Absatz 4, CMR (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden genügt die "Darlegung" ihrer Möglichkeit im Sinn des Artikel 18, Absatz 2, CMR, die Vermutung greift aber nur dann ein, wenn die Möglichkeit der Kausalität substantiiert dargelegt wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1019/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 1019/95
- 2 Ob 88/05p
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 88/05p
Beisatz: Es ist daher in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber ein substantiierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T1)
- 7 Ob 102/13w
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 102/13w
Auch; Veröff: SZ 2013/67
- 7 Ob 45/16t
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 45/16t
Vgl auch; Beisatz: Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinn des Art 17 Abs 4 CMR und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber (jedenfalls und zunächst) ein substanziierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086375
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0070OB01019_9500000_002