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Entscheidung 7 Ob 102/13w×

Entscheidung 7 Ob 102/13w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0073792 Rechtssatz 08.04.1987Zivilrecht
Bei der Haftung nach Art 17 CMR handelt es sich um eine Haftung für vermutetes Verschulden mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab.
RS0073857 Rechtssatz 02.09.1987Zivilrecht
Die "Darlegung" im Sinne des Art 18 Abs 2 CMR erfordert, daß der Frachtführer das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Art 17 Abs 4 CMR typisiert ist, beweist. Hat der Frachtführer diesen Beweis erbracht, braucht er nur noch darzutun - ni …
RS0073881 Rechtssatz 18.12.1984Zivilrecht
Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen, geschützt ist. Hiezu gehören nicht nur plötzlich …
RS0086375 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Für die Kausalität zwischen dem Vorliegen eines der Umstände des Art 17 Abs 4 CMR (nicht auch für deren Vorliegen an sich) und dem Schaden genügt die "Darlegung" ihrer Möglichkeit im Sinn des Art 18 Abs 2 CMR, die Vermutung greift aber nur dann ein, wenn di …
RS0103795 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
In den Fällen des Art 17 Abs 4 CMR genügt es grundsätzlich, dass der Frachtführer "darlegt", dass nach den Umständen des Falls der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art 17 Abs 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnt …
RS0128978 Rechtssatz 03.07.2013Zivilrecht
Fast jedes Gut ist bis zu einem gewissen Grad den in Art 17 Abs 4 lit d CMR angeführten Gefahren ausgesetzt. Beurteilungsbasis dafür, ob die natürliche Beschaffenheit eine besondere Gefährdung in sich birgt, ist der normale Transportverlauf des ordnungsgemä …