Die Revisionswerberin argumentiert, dass gemäß SZ 50/43 eine Schadensteilung nach Art 17 Abs 5 CMR nur bei Vorsatz des Frachtführers ausgeschlossen sei. Ein solcher Vorsatz des Frachtführers sei im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht festgestellt worden. Dennoch habe das Berufungsgericht ausgesprochen, dass Art 17 Abs 5 CMR nicht zur Anwendung gelangen könne. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz stehe damit im Hinblick auf die Frage, ob sich der Frachtführer auf die Haftungsausschlussgründe des Art 17 Abs 4 CMR berufen könne und ob es zu einer Schadensteilung nach Art 17 Abs 5 CMR kommen könne, im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes.Die Revisionswerberin argumentiert, dass gemäß SZ 50/43 eine Schadensteilung nach Artikel 17, Absatz 5, CMR nur bei Vorsatz des Frachtführers ausgeschlossen sei. Ein solcher Vorsatz des Frachtführers sei im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht festgestellt worden. Dennoch habe das Berufungsgericht ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz 5, CMR nicht zur Anwendung gelangen könne. Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz stehe damit im Hinblick auf die Frage, ob sich der Frachtführer auf die Haftungsausschlussgründe des Artikel 17, Absatz 4, CMR berufen könne und ob es zu einer Schadensteilung nach Artikel 17, Absatz 5, CMR kommen könne, im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Vorsatz des Frachtführers eine Berufung auf jegliche Haftungsbefreiung schon gemäß Art 29 Z 1 CMR ausscheidet.Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Vorsatz des Frachtführers eine Berufung auf jegliche Haftungsbefreiung schon gemäß Artikel 29, Ziffer eins, CMR ausscheidet.
Der von der Revisionswerberin herangezogenen Entscheidung ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung weiters zu entnehmen, dass die Beweislastverteilung bei den Ausschlussgründen ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles der Schaden aus der im Art 17 Abs 4 lit c CMR bezeichneten besonderen Gefahr entstehen konnte, nach Art 18 Z 2 CMR vermutet wird, dass er tatsächlich daraus entstanden ist. Für die Kausalität zwischen einem Umstand iSd Art 17 Abs 4 und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist daher in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber ein substantiierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität (Helm, Frachtrecht II, CMR², Art 17 CMR, Rz 109). Nun hat aber bereits das Berufungsgericht - zutreffend - ausgeführt, dass ein konkretes Vorbringen der Beklagten in erster Instanz, worin der geltend gemachte Verpackungsmangel liege, fehle. Es wurde lediglich allgemein behauptet, die Nachtkästchen seien nicht transportgerecht verpackt worden, bzw war die Rede von unsachgemäßer sowie nicht ausreichender Verpackung.Der von der Revisionswerberin herangezogenen Entscheidung ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung weiters zu entnehmen, dass die Beweislastverteilung bei den Ausschlussgründen ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles der Schaden aus der im Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR bezeichneten besonderen Gefahr entstehen konnte, nach Artikel 18, Ziffer 2, CMR vermutet wird, dass er tatsächlich daraus entstanden ist. Für die Kausalität zwischen einem Umstand iSd Artikel 17, Absatz 4 und dem Güterschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit. Es ist daher in diesem Fall nicht der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs erforderlich, auch nicht dass die besondere Gefahr als Schadensursache nicht außer aller Wahrscheinlichkeit liegt, wohl aber ein substantiierter Sachvortrag zur Möglichkeit der Kausalität (Helm, Frachtrecht römisch zwei, CMR², Artikel 17, CMR, Rz 109). Nun hat aber bereits das Berufungsgericht - zutreffend - ausgeführt, dass ein konkretes Vorbringen der Beklagten in erster Instanz, worin der geltend gemachte Verpackungsmangel liege, fehle. Es wurde lediglich allgemein behauptet, die Nachtkästchen seien nicht transportgerecht verpackt worden, bzw war die Rede von unsachgemäßer sowie nicht ausreichender Verpackung.
Im vorliegenden Fall fehlt es somit an einer substantiierten Darlegung der Möglichkeit der Kausalität zwischen dem Vorliegen des Haftungsausschlusstatbestandes des Art 17 Abs 4 lit b CMR und dem Schaden.Im vorliegenden Fall fehlt es somit an einer substantiierten Darlegung der Möglichkeit der Kausalität zwischen dem Vorliegen des Haftungsausschlusstatbestandes des Artikel 17, Absatz 4, Litera b, CMR und dem Schaden.
Die Vermutung gemäß Art 18 Abs 2 CMR, dass der Schaden aus einer der in Art 17 Abs 4 bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte, bedarf einer substantiierten Darlegung der Möglichkeit der Kausalität (7 Ob 1019/95); dies ist hier nicht geschehen.Die Vermutung gemäß Artikel 18, Absatz 2, CMR, dass der Schaden aus einer der in Artikel 17, Absatz 4, bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte, bedarf einer substantiierten Darlegung der Möglichkeit der Kausalität (7 Ob 1019/95); dies ist hier nicht geschehen.
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Abgrenzung der Unzulässigkeit einer Berufung auf den Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 4 lit b CMR zum Einwand nach Art 17 Abs 5 CMR stellt sich daher aufgrund der alleinigen Verantwortlichkeit der Beklagten nicht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschlusstatbestand des Art 17 Abs 4 lit b schon wegen der mangelnden Darlegung der Möglichkeit der Kausalität eines angeblichen Verpackungsmangels für den eingetretenen Schaden versagt.Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage der Abgrenzung der Unzulässigkeit einer Berufung auf den Haftungsausschlussgrund des Artikel 17, Absatz 4, Litera b, CMR zum Einwand nach Artikel 17, Absatz 5, CMR stellt sich daher aufgrund der alleinigen Verantwortlichkeit der Beklagten nicht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschlusstatbestand des Artikel 17, Absatz 4, Litera b, schon wegen der mangelnden Darlegung der Möglichkeit der Kausalität eines angeblichen Verpackungsmangels für den eingetretenen Schaden versagt.
Ob die - vom Berufungsgericht angenommene - Übernahme der Verantwortung für Verpackungsmängel durch die Beklagte vorgelegen ist, kann daher dahinstehen.
Aufgrund des oben aufgezeigten fehlenden substantiierten Sachvortrages der Beklagten im Zusammenhang mit behaupteten Verpackungsmängeln scheidet auch der von der Beklagten in ihrer Revision geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel, wonach es das Berufungsgericht unterlassen habe, sich ausreichend mit der Frage zu beschäftigen und Feststellungen zu treffen, ob ein Verpackungsmangel vorgelegen sei, aus. Ebenso liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsrichtig die Berufung des Beklagten auf den Haftungsausschlusstatbestand des Art 17 Abs 4 lit b CMR verneint. Diese Entscheidung stimmt mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überein. Die Abgrenzung zum Einwand nach Art 17 Abs 5 CMR ist (wie ebenfalls oben dargestellt) im vorliegenden Fall nicht relevant.Aufgrund des oben aufgezeigten fehlenden substantiierten Sachvortrages der Beklagten im Zusammenhang mit behaupteten Verpackungsmängeln scheidet auch der von der Beklagten in ihrer Revision geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel, wonach es das Berufungsgericht unterlassen habe, sich ausreichend mit der Frage zu beschäftigen und Feststellungen zu treffen, ob ein Verpackungsmangel vorgelegen sei, aus. Ebenso liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis rechtsrichtig die Berufung des Beklagten auf den Haftungsausschlusstatbestand des Artikel 17, Absatz 4, Litera b, CMR verneint. Diese Entscheidung stimmt mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überein. Die Abgrenzung zum Einwand nach Artikel 17, Absatz 5, CMR ist (wie ebenfalls oben dargestellt) im vorliegenden Fall nicht relevant.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.