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Entscheidung 7 Ob 102/15y×

Entscheidung 7 Ob 102/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041342 Rechtssatz 23.06.1983Zivilrecht
Die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst ebensowenig in Rechtskraft wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumption erforderlichen Tatbestandes benötigt.
RS0041357 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
RS0082216 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Zweck der Bestimmung ist es, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen.
RS0082292 Rechtssatz 03.12.1981Zivilrecht
Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nach Art 8 II 2 AUVB 1965 (Art 7 II 2 AVoB) ist innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstag geltend zu machen. Es handelt sich hiebei um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, so erlischt der Entschädig …
RS0106013 Rechtssatz 04.12.1996Zivilrecht
Innerhalb der Fünfzehn-Monatefrist hat der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität nicht nur geltend zu machen, sondern auch "unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes" zu begründen. Unter einem solchen Bericht ist zu ver …
RS0112731 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen jedenfalls so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind.
RS0122859 Rechtssatz 30.05.2007Zivilrecht
Die Neubemessung der Invalidität setzt voraus, dass die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres bereits feststand.
RS0130757 Rechtssatz 16.03.2016Zivilrecht
Liegt beim Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an zwar eine unfallkausale Invalidität vor, steht deren Grad aber nicht eindeutig fest und erreicht dieser zunächst nicht mindestens 50 %, so hängt ein erst durch die Neubemessung gemäß Art …
RS0130758 Rechtssatz 16.03.2016Zivilrecht
Das Begehren nach Neubemessung iSd Art 9.2. AUVB 2006 ist an keine bestimmte Form gebunden.
RS0130759 Rechtssatz 16.03.2016Zivilrecht
Kommt es zu einer Neubemessung iSd Art 9.2. AUVB 2006, ist der Invaliditätsgrad zur Zeit der Neufeststellung maßgebend.
RS0130760 Rechtssatz 16.03.2016Zivilrecht
Will sich der Versicherungsnehmer im Fall der Neubemessung mit dem außergerichtlich erzielten Ergebnis nicht zufrieden geben, dann steht ihm die Möglichkeit offen, innerhalb der Verjährungsfrist des § 12 VersVG Klage zu erheben. Der in einem solchen Streitv …