Rechtssatz RS0130757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130757
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Norm
ABGB §914 IIIh
AUVB 2006 Art9
Rechtssatz
Liegt beim Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an zwar eine unfallkausale Invalidität vor, steht deren Grad aber nicht eindeutig fest und erreicht dieser zunächst nicht mindestens 50 %, so hängt ein erst durch die Neubemessung gemäß Art 9.2. AUVB 2006 entstehender Rentenanspruch nicht von den Voraussetzungen des Art 9.1. AUVB 2006 ab.Liegt beim Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an zwar eine unfallkausale Invalidität vor, steht deren Grad aber nicht eindeutig fest und erreicht dieser zunächst nicht mindestens 50 %, so hängt ein erst durch die Neubemessung gemäß Artikel 9 Punkt 2, AUVB 2006 entstehender Rentenanspruch nicht von den Voraussetzungen des Artikel 9 Punkt eins, AUVB 2006 ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130757
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160316_OGH0002_0070OB00102_15Y0000_001