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Entscheidung 7 Ob 104/14s×

Entscheidung 7 Ob 104/14s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008718 Rechtssatz 23.05.1969Zivilrecht
Keine unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers für Ersatzansprüche aus Schadensfällen, die sich vor dem 1.1.1968 ereigneten.
RS0008732 Rechtssatz 01.03.1989Zivilrecht
Bei Dauertatbeständen wie Dauerrechtsverhältnissen ist bei einer Gesetzesänderung der in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, wenn für den Übergang nichts anderes vorge …
RS0065592 Rechtssatz 21.09.1983Zivilrecht; Strafrecht
Auch im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.
RS0080446 Rechtssatz 11.04.1973Zivilrecht
Die Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherungsnehmer endet mit der Ablehnung des Entschädigungsanspruches durch den Versicherer, weil sich das der Vereinbarung zug …
RS0080453 Rechtssatz 27.04.1994Zivilrecht
Lehnt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz ab, so begeht der Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung, wenn er ohne Mitwirkung des Versicherers die Haftpflichtforderung durch Urteil (auch Versäumungsurteil) feststellen lässt oder durc …
RS0080750 Rechtssatz 03.01.1933Zivilrecht
Der Versicherungsnehmer aus einer Haftpflichtversicherung verwirkt den Versicherungsanspruch, wenn er von der Schadenersatzklage des Beschädigten gegen ihn dem Versicherer grobfahrlässig nicht rechtzeitig Anzeige macht.
RS0109606 Rechtssatz 01.04.1998Zivilrecht
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber nur, Gleiches ungleich zu behandeln; es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Nach der derzeitigen Rechtslage kann nicht von einer Verpflichtung zur Gleichbeha …