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Entscheidung 7 Ob 104/25g×

Entscheidung 7 Ob 104/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006979 Rechtssatz 07.07.1971Zivilrecht
Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz bei dieser selbst eingebracht, ist er von Amts wegen dem Erstgericht zu überweisen. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteil …
RS0041753 Rechtssatz 29.05.1980Zivilrecht
§ 89 GOG sichert dem Benützer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingaben selbst überreicht. Unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des § 89 GOG generell …
RS0043564 Rechtssatz 30.09.1987Zivilrecht
Die Revisionsfrist bleibt gewahrt, wenn die Revision rechtzeitig an das nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Vorschriften zuständige Gericht adressiert und zur Post gegeben wird.
RS0043729 Rechtssatz 13.03.1984Zivilrecht
Die Einrechnung des Postenlaufes in die vierwöchige Revisionsbeantwortungsfrist findet nur dann statt, wenn die Revisionsbeantwortung an den OGH adressiert ist.
RS0060177 Rechtssatz 30.08.1994Zivilrecht
Die durch eine unrichtige Adresse ausgelöste Verzögerung des Postenlaufes geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. 35 R 105/79 vom 16.05.1979; Veröff: SSV 19/59
RS0123405 Rechtssatz 27.03.2008Zivilrecht
Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (so schon 2 Ob 194/01w; 2 …