Entscheidung 7 Ob 1040/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus Dieter L*****, vertreten durch Dr.Markus Baldauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*****AG, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 192.525,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11.August 1995, GZ 4 R 190/95-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die begehrte Versicherungsleistung steht - unabhängig von der Frage des Schadenseintrittes - schon deshalb nicht zu, weil der Kläger sein Unternehmen auch während seiner Erkrankung dadurch weiterführte, daß er Aufträge an andere Unternehmer weiterleitete oder durch Subunternehmer ausführen ließ, sodaß insoweit der Risikoausschluß des Art 1 (6) der ABBUFT - die entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes Inhalt des Versicherungsvertrages wurden - zum Tragen kommt (vgl. 7 Ob 6/95; 7 Ob 39/88 = VR 1989, 346).Die begehrte Versicherungsleistung steht - unabhängig von der Frage des Schadenseintrittes - schon deshalb nicht zu, weil der Kläger sein Unternehmen auch während seiner Erkrankung dadurch weiterführte, daß er Aufträge an andere Unternehmer weiterleitete oder durch Subunternehmer ausführen ließ, sodaß insoweit der Risikoausschluß des Artikel eins, (6) der ABBUFT - die entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes Inhalt des Versicherungsvertrages wurden - zum Tragen kommt vergleiche 7 Ob 6/95; 7 Ob 39/88 = VR 1989, 346).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01040.95.1220.000
Dokumentnummer
JJT_19951220_OGH0002_0070OB01040_9500000_000