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Entscheidung 7 Ob 1047/93×

Entscheidung 7 Ob 1047/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1047/93

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Harry Zamponi ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. mj.Ursula H*****, geboren am 11.Dezember 1980, ***** vertreten durch ihre Mutter Anna H*****, vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, und 2. mj.Manuela V*****, geboren am 28.Mai 1981, ***** vertreten durch ihre Mutter Maria V*****, vertreten durch Dr.Gernot Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 50.410 sA, infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1993, GZ 5 R 235/93-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Solange die mit der Zweitbeklagten solidarisch haftende Erstbeklagte nicht mehr als die Hälfte zahlen muß, kann sie - da ein besonderes Verhältnis zwischen den beiden Beklagten nicht besteht - auch keinen Regreß gegen die Zweitbeklagte nehmen (Paragraph 896, ABGB).

Da die nach Paragraph 1310, ABGB zu treffende Billigkeitsentschädigung nicht nach einem bestimmten Schema zu fällen ist, sondern immer die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen hat, stellt die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig bewertet hat (VR 1991/254).Letzteres ist hier nicht der Fall.

Anmerkung

E32855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01047.93.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19940323_OGH0002_0070OB01047_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung