Rechtssatz RS0027544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027544
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Rechtssatz
Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gemäß § 1310 ABGB stellt im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig bewertet hat (so schon 7 Ob 3/91).Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gemäß Paragraph 1310, ABGB stellt im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig bewertet hat (so schon 7 Ob 3/91).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1047/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 1047/93
- 7 Ob 183/99h
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 183/99h
- 2 Ob 167/03b
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 2 Ob 167/03b
Auch; Beisatz: Dabei sind alle vorhandenen Elemente in die Billigkeitserwägung mit einzubeziehen, so etwa auch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers. Unter "allen mit einzubeziehenden Elementen" ist selbstverständlich auch das Verhalten beziehungsweise Verschulden des Geschädigten zu verstehen. (T1)
Beisatz: Ob aber im Einzelfall das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass dadurch die Haftung des Minderjährigen nach §1310 3.Fall ABGB zur Gänze zurückgedrängt wird, kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. (T2)
- 2 Ob 83/09h
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 83/09h
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/170
- 6 Ob 214/12g
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 214/12g
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 228/17m
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 228/17m
- 2 Ob 169/19w
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 169/19w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027544
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0070OB01047_9300000_001