Zu 1.:
Ob die Vertragsauslegung im Einzelfall richtig ist, stellt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (RIS-Justiz RS0042936). Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein: Das Berufungsgericht hat überzeugend begründet, warum die in der Urkunde Beilage D niedergelegte Erklärung des Haftpflichtversicherers als Inkassozession anzusehen ist und demnach der Einwand des Beklagten, der Klägerin mangle es an der Sachlegitimation, ins Leere geht.Ob die Vertragsauslegung im Einzelfall richtig ist, stellt nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, es sei denn, es läge infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor (RIS-Justiz RS0042936). Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein: Das Berufungsgericht hat überzeugend begründet, warum die in der Urkunde Beilage D niedergelegte Erklärung des Haftpflichtversicherers als Inkassozession anzusehen ist und demnach der Einwand des Beklagten, der Klägerin mangle es an der Sachlegitimation, ins Leere geht.
Zu 2.:
Die Ansicht des Revisionswerbers, er sei allein aufgrund des Umstandes, daß er sich im Besitz einer gültigen Liftkarte befunden habe, Mitversicherter in der Betriebshaftpflichtversicherung der klagenden Partei gewesen, ist rechtsirrig. Der Revisionswerber stützt diese Auffassung eigenartigerweise gar nicht auf die dem gegenständlichen Versicherungsverhältnis der klagenden Partei mit der B***** Versicherungs AG zugrunde gelegten Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986), aus denen allerdings eine Bestimmung, wonach ein Liftbenützer als Mitversicherter gelten solle, nicht zu entnehmen ist; vielmehr basiert die betreffende Behauptung des Beklagten allein auf dem Umstand, daß der Versicherungsschutz der gegenständlichen Haftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche von Liftbenützern (wie etwa Rosa S***** oder den Beklagten selbst) umfaßt. Der betreffende Einwand des Beklagten gründet demnach auf einem grundlegenden Mißverständnis, was es bedeutet, Mitversicherter der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin zu sein. Wären Personen, die entgeltlich einen Schilift benützen, jeweils Mitversicherte der Haftpflichtversicherung des Liftbetreibers, so hätte der Haftpflichtversicherer für deren berechtigte gegenseitige Schadenersatzforderungen jeweils einzustehen, das heißt der Haftpflichtversicherer hätte unabhängig von einem Verschulden des Liftbetreibers selbst die Liftbenützer jeweils schadlos zu stellen.
Zu 3.:
Soweit der Beklagte auch in der ao Revision ausdrücklich an seiner Ansicht festhält, daß eine Veranlassung zur Schädigung im Sinne des § 1308 ABGB durch die Klägerin erfolgt sei, übersieht er, daß diese Bestimmung schon aufgrund ihres Wortlauts, wonach der Geschädigte (hier also Rosa S*****!) dem Unmündigen Veranlassung gegeben haben muß, ihn zu beschädigen, hier nicht in Betracht kommt.Soweit der Beklagte auch in der ao Revision ausdrücklich an seiner Ansicht festhält, daß eine Veranlassung zur Schädigung im Sinne des Paragraph 1308, ABGB durch die Klägerin erfolgt sei, übersieht er, daß diese Bestimmung schon aufgrund ihres Wortlauts, wonach der Geschädigte (hier also Rosa S*****!) dem Unmündigen Veranlassung gegeben haben muß, ihn zu beschädigen, hier nicht in Betracht kommt.
Inwiefern das Berufungsgericht von oberstgerichtlicher Judikatur zu § 1310 ABGB abgewichen sein soll, wird vom Revisionswerber nicht dargetan. Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gemäß § 1310 ABGB stellt im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage war, wenn das Berufungsgericht - wie hier - alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig bewertet hat (7 Ob 3/91; 7 Ob 1047/93). Soweit der Revisionswerber aus der Gegenüberstellung der Deckungssummen der Haftpflichtversicherung der Klägerin von S 150,000.000 einerseits und seiner Haftpflichtversicherung von S 2,000.000 andererseits etwas für seinen Standpunkt gewinnen will, ist er darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen seine Haftung für künftige Schadenersatzleistungen der klagenden Partei an Rosa S***** aus dem gegenständlichen Skiunfall ohnehin mit der Versicherungssumme von S 2,000.000 betraglich begrenzt haben. Im übrigen stellt sich die damit angeschnittene Frage einer nach § 1310 ABGB dritter Fall vorgenommenen Vermögensabwägung hier gar nicht mehr, da eine Verschuldenshaftung des Beklagten nach § 1310 ABGB erster Fall angenommen wurde (vgl EvBl 1974/249; ZVR 1976/14 ua). Von einer krassen Fehleinschätzung des Verschuldensanteils des Beklagten kann keine Rede sein, weshalb auch diesbezüglich kein Revisionsgrund gegeben ist.Inwiefern das Berufungsgericht von oberstgerichtlicher Judikatur zu Paragraph 1310, ABGB abgewichen sein soll, wird vom Revisionswerber nicht dargetan. Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gemäß Paragraph 1310, ABGB stellt im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage war, wenn das Berufungsgericht - wie hier - alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unrichtig bewertet hat (7 Ob 3/91; 7 Ob 1047/93). Soweit der Revisionswerber aus der Gegenüberstellung der Deckungssummen der Haftpflichtversicherung der Klägerin von S 150,000.000 einerseits und seiner Haftpflichtversicherung von S 2,000.000 andererseits etwas für seinen Standpunkt gewinnen will, ist er darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen seine Haftung für künftige Schadenersatzleistungen der klagenden Partei an Rosa S***** aus dem gegenständlichen Skiunfall ohnehin mit der Versicherungssumme von S 2,000.000 betraglich begrenzt haben. Im übrigen stellt sich die damit angeschnittene Frage einer nach Paragraph 1310, ABGB dritter Fall vorgenommenen Vermögensabwägung hier gar nicht mehr, da eine Verschuldenshaftung des Beklagten nach Paragraph 1310, ABGB erster Fall angenommen wurde vergleiche EvBl 1974/249; ZVR 1976/14 ua). Von einer krassen Fehleinschätzung des Verschuldensanteils des Beklagten kann keine Rede sein, weshalb auch diesbezüglich kein Revisionsgrund gegeben ist.
Zu 4.:
Das Berufungsgericht vertritt im Sinne des Prozeßstandpunktes des Beklagten die Rechtsansicht, daß die eigenen Verfahrenskosten der Klägerin im Vorprozeß nicht regressierbar seien; deshalb hat es einen (weiteren) Teil des Klagebegehrens abgewiesen. Die ao Revision des Beklagten richtet sich selbstredend aber nur gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz, weshalb sich die betreffende Rechtsfrage als nicht präjudiziell erweist und schon deshalb im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht erheblich sein kann.Das Berufungsgericht vertritt im Sinne des Prozeßstandpunktes des Beklagten die Rechtsansicht, daß die eigenen Verfahrenskosten der Klägerin im Vorprozeß nicht regressierbar seien; deshalb hat es einen (weiteren) Teil des Klagebegehrens abgewiesen. Die ao Revision des Beklagten richtet sich selbstredend aber nur gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz, weshalb sich die betreffende Rechtsfrage als nicht präjudiziell erweist und schon deshalb im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erheblich sein kann.