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Entscheidung 6 Ob 214/12g×

Entscheidung 6 Ob 214/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026589 Rechtssatz 19.04.1971Zivilrecht
Der Deliktsunfähige ist so weit regressfähig, als seine Haftung nach § 1310 ABGB reicht.
RS0027379 Rechtssatz 06.05.1970Zivilrecht
Eine Haftung nach § 1310 ABGB kommt nur in Betracht, wenn ein Ersatz nach § 1309 ABGB nicht zu erlangen ist.
RS0027532 Rechtssatz 12.02.1981Zivilrecht
Ist dem Schädiger das subjektive Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise voll zuzurechnen, trifft ihn daher ein Verschulden im Sinne § 1310 ABGB 1. Fall, ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Ur …
RS0027544 Rechtssatz 23.03.1994Zivilrecht
Die Festlegung des Ausmaßes des Ersatzes gemäß § 1310 ABGB stellt im Einzelfall dann keine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn das Berufungsgericht alle maßgeblichen Umstände in die Billigkeitserwägung einbezogen und ihre Bedeutung weder verkannt noch grob unr …
RS0027590 Rechtssatz 20.10.1965Zivilrecht
In jedem der im § 1310 ABGB genannten Ausnahmsfälle ist es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadensersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag des Schadens erreichen kann, ihn aber nicht erreichen mu …
RS0027695 Rechtssatz 05.11.1981Zivilrecht
Nach den konkreten Umständen kann es der Billigkeit entsprechen, die Haftung des Schädigers auf das Maß der Deckung durch die Haftpflichtversicherung zu beschränken.
RS0074212 Rechtssatz 18.10.1995Zivilrecht
Es besteht insbesondere dann kein Anlass, bei mehreren Mittätern vom Grundsatz der Solidarhaftung abzuweichen, wenn zugunsten des in Anspruch genommenen minderjährigen Mittäters eine Haftpflichtversicherung besteht.
RS0128849 Rechtssatz 24.04.2013Zivilrecht
Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur …