Rechtssatz RS0128849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128849
Entscheidungsdatum
08.05.2013
Rechtssatz
Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des § 1310 ABGB nicht entgegen.Die Subsidiarität des Paragraph 1310, ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in Paragraph 1309, ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des Paragraph 1310, ABGB nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 49/12i
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 49/12i
Bem: Darstellung der Lehre und Rechtsprechung und Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Reischauers in Rummel ABGB³ § 1310 Rz 2. (T1); Veröff: SZ 2013/41
- 6 Ob 214/12g
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 214/12g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128849
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20130424_OGH0002_0090OB00049_12I0000_001