Rechtssatz RS0027532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027532
Geschäftszahl
7Ob752/80; 1Ob629/82; 6Ob768/82; 6Ob618/83; 6Ob652/84; 9Ob181/00h; 6Ob214/12g; 2Ob169/19w
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Rechtssatz
Ist dem Schädiger das subjektive Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise voll zuzurechnen, trifft ihn daher ein Verschulden im Sinne § 1310 ABGB 1. Fall, ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung (§ 1310 ABGB 3. Fall) entbehrlich.Ist dem Schädiger das subjektive Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise voll zuzurechnen, trifft ihn daher ein Verschulden im Sinne Paragraph 1310, ABGB 1. Fall, ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung (Paragraph 1310, ABGB 3. Fall) entbehrlich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 752/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 752/80
- 1 Ob 629/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 629/82
Auch
- 6 Ob 768/82
Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 768/82
- 6 Ob 618/83
Entscheidungstext OGH 30.06.1983 6 Ob 618/83
- 6 Ob 652/84
Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 652/84
- 9 Ob 181/00h
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 Ob 181/00h
nur: Ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers entbehrlich. (T1)
Beisatz: Wenngleich es nicht auf die Vermögenssituation des Schädigers ankommt - dies muss konsequenterweise auch für das Vermögen des Geschädigten gelten - ist dennoch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Geschädigten in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. Das Verschulden des Schädigers ist aber stärker zu gewichten. (T2)
- 6 Ob 214/12g
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 214/12g
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ist dem im Schädigungszeitpunkt 13-jährigen Beklagten ein gewichtiges Maß an Fahrlässigkeit anzulasten, so ist die Haftung von zwei Dritteln über die Höhe der Versicherungssumme hinaus nicht zu beanstanden. (T3)
- 2 Ob 169/19w
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 169/19w
Beis nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027532
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0070OB00752_8000000_001