Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger macht geltend, der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 5 Ob 529/95 bei einem nahezu identen Sachverhalt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des deliktsunfähigen Beklagten sowie dessen Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB bejaht. Es sei dem Erstgericht zuzustimmen, dass ein erwachsener Schädiger ein Verschulden zu verantworten hätte. Unrichtig sei jedoch, dass einen erwachsenen Geschädigten ein Mitverschulden treffen würde, weil für diesen die Wucht der gegen den Baum geführten Schläge nicht abschätzbar gewesen sei. Er hätte mit dem Brechen des Stocks daher nicht rechnen können.Der Kläger macht geltend, der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 5 Ob 529/95 bei einem nahezu identen Sachverhalt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des deliktsunfähigen Beklagten sowie dessen Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB bejaht. Es sei dem Erstgericht zuzustimmen, dass ein erwachsener Schädiger ein Verschulden zu verantworten hätte. Unrichtig sei jedoch, dass einen erwachsenen Geschädigten ein Mitverschulden treffen würde, weil für diesen die Wucht der gegen den Baum geführten Schläge nicht abschätzbar gewesen sei. Er hätte mit dem Brechen des Stocks daher nicht rechnen können.
Hiezu wurde erwogen:
1. In dritter Instanz ist als unstrittig voranzustellen, dass den Müttern der Streitteile unter den konkreten Umständen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht vorzuwerfen ist und den Beklagten unter Berücksichtigung des von einem knapp Fünfjährigen zu erwartenden Maßes an Einsicht kein Verschulden an der Verletzung des Klägers trifft. Es kommt somit nur die Haftung des Beklagten nach § 1310 dritter Fall ABGB in Betracht. Danach kann mit Rücksicht auf das Vermögen des Schädigers und des Geschädigten Ersatz zugebilligt werden.1. In dritter Instanz ist als unstrittig voranzustellen, dass den Müttern der Streitteile unter den konkreten Umständen eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht vorzuwerfen ist und den Beklagten unter Berücksichtigung des von einem knapp Fünfjährigen zu erwartenden Maßes an Einsicht kein Verschulden an der Verletzung des Klägers trifft. Es kommt somit nur die Haftung des Beklagten nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB in Betracht. Danach kann mit Rücksicht auf das Vermögen des Schädigers und des Geschädigten Ersatz zugebilligt werden.
2. Die Haftung nach § 1310 ABGB setzt voraus, dass ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haften würde (EvBl 1974/234; ZVR 1985/127; 5 Ob 529/95; 4 Ob 65/99h; RIS-Justiz RS0027662). Unter diesem Aspekt wurde in einigen Fällen die Haftung des Unmündigen mit der Begründung verneint, dass sein Verhalten nicht rechtswidrig sei (ZVR 1985/127 [Schneeballschlacht]; 7 Ob 55/99k [Rutschbahn]); in anderen Fällen wurde die Rechtswidrigkeit teils implizit, teils ausdrücklich bejaht (vgl EvBl 1974/234; 5 Ob 529/95; 1 Ob 161/05s [objektive Sorgfaltswidrigkeit]).2. Die Haftung nach Paragraph 1310, ABGB setzt voraus, dass ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haften würde (EvBl 1974/234; ZVR 1985/127; 5 Ob 529/95; 4 Ob 65/99h; RIS-Justiz RS0027662). Unter diesem Aspekt wurde in einigen Fällen die Haftung des Unmündigen mit der Begründung verneint, dass sein Verhalten nicht rechtswidrig sei (ZVR 1985/127 [Schneeballschlacht]; 7 Ob 55/99k [Rutschbahn]); in anderen Fällen wurde die Rechtswidrigkeit teils implizit, teils ausdrücklich bejaht vergleiche EvBl 1974/234; 5 Ob 529/95; 1 Ob 161/05s [objektive Sorgfaltswidrigkeit]).
Die Entscheidung 5 Ob 529/95, auf die sich der Kläger in seinem Rechtsmittel stützt, hatte einen vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand: Als eine größere Anzahl von Schülern in einer Bushaltestelle auf den Schulbus wartete, schlug einer von ihnen (der damals elfjährige spätere Beklagte) zum „Zeitvertreib" mit einem Holzstück mehrmals gegen einen Baum, wobei Holzstücke absplitterten und ein Holzsplitter den späteren Kläger im Auge traf. Der Oberste Gerichtshof verneinte - wie die Vorinstanzen - ein Verschulden des Schädigers, bejahte jedoch das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung. Er vertrat die Ansicht, ein unbeschränkt Deliktsfähiger hätte die Gefährlichkeit (und die sich daraus ergebende Verletzungsgefahr) des Schlagens mit einem Holzstock auf einen kleinen Laubbaum insbesondere in Anbetracht der in unmittelbarer Nähe stehenden Kindergruppe vorhersehen können. Es liege innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei kraftvoller Einwirkung auf ein Holzstück dieses splittere und Splitter lediglich 3 m entfernt stehende Personen am Körper, somit auch im Augenbereich, treffen könnten. Die Verletzungen des Klägers stellten daher keine inadäquate Folge des Verhaltens des Beklagten dar. Nach ständiger Rechtsprechung habe derjenige, der - wenn auch erlaubterweise - eine Gefahrenquelle schaffe, die entsprechende Sorgfalt anzuwenden, dass daraus kein Schaden entstehe. Entscheidend sei, wohin die Gefahrenquelle wirke. Dem die Gefahrenquelle Schaffenden müsse es möglich sein, die Verletzung von Rechtsgütern Dritter zu erkennen und der Gefahr durch zumutbare Maßnahmen vorzubeugen. Obwohl im Schlagen mit einem Holzstock auf einen kleinen Laubbaum an sich ein rechtswidriges Verhalten nicht erblickt werden könne, der Beklagte aber dadurch eine Gefahrenquelle eröffnet habe, hätte er dafür Sorge treffen müssen, dass hieraus Dritten kein Schaden entstehe. Eine hiefür zumutbare Maßnahme wäre das generelle Unterlassen eines solchen Verhaltens in Gegenwart anderer im Splitterbereich befindlicher Personen gewesen. Da der Beklagte darüber hinaus den ihm obliegenden Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben, nicht erbracht habe, sei auch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten zu bejahen.
Die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen treffen - schon im Hinblick auf die Parallelität der Sachverhalte - auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt zu. Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dem Klagebegehren komme schon mangels Rechtswidrigkeit keine Berechtigung zu, ist somit nicht haltbar. Da die Rechtswidrigkeit schon im Sinne eines Verhaltensunrechts zu bejahen ist, erübrigt es sich, auf die als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob nicht auch Erfolgsunrecht genüge (so die Meinung Reischauers in Rummel, ABGB³ II/2a § 1310 Rz 9a), weiter einzugehen.Die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen treffen - schon im Hinblick auf die Parallelität der Sachverhalte - auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt zu. Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dem Klagebegehren komme schon mangels Rechtswidrigkeit keine Berechtigung zu, ist somit nicht haltbar. Da die Rechtswidrigkeit schon im Sinne eines Verhaltensunrechts zu bejahen ist, erübrigt es sich, auf die als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob nicht auch Erfolgsunrecht genüge (so die Meinung Reischauers in Rummel, ABGB³ II/2a Paragraph 1310, Rz 9a), weiter einzugehen.
3. Bei der Ermessensentscheidung nach § 1310 dritter Fall ABGB kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an. Die Entscheidung hat sich vielmehr danach zu richten, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann (5 Ob 529/95; 4 Ob 2107/96y = SZ 69/156; RIS-Justiz RS0027582). Es bleibt dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag erreichen kann, aber nicht erreichen muss (9 Ob 181/00h = ZVR 2001/82; 2 Ob 167/03b; RIS-Justiz RS0027590). Dabei sind alle vorhandenen Elemente in die Billigkeitserwägung mit einzubeziehen, so etwa das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers, aber auch das Verhalten bzw ein allfälliges Verschulden des Geschädigten (2 Ob 167/03b; Reischauer aaO § 1310 Rz 10).3. Bei der Ermessensentscheidung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB kommt es nicht ausschließlich auf die Höhe des beiderseitigen Vermögens an. Die Entscheidung hat sich vielmehr danach zu richten, wer mit Rücksicht auf seine Vermögenslage den Schaden leichter tragen kann (5 Ob 529/95; 4 Ob 2107/96y = SZ 69/156; RIS-Justiz RS0027582). Es bleibt dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag erreichen kann, aber nicht erreichen muss (9 Ob 181/00h = ZVR 2001/82; 2 Ob 167/03b; RIS-Justiz RS0027590). Dabei sind alle vorhandenen Elemente in die Billigkeitserwägung mit einzubeziehen, so etwa das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers, aber auch das Verhalten bzw ein allfälliges Verschulden des Geschädigten (2 Ob 167/03b; Reischauer aaO Paragraph 1310, Rz 10).
Der Beklagte hat schon in seiner Berufung die Auffassung des Erstgerichts nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger aus der zu seinen Gunsten bestehenden Unfallversicherung keine Leistungen zur Deckung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche erlangen kann (vgl dazu 4 Ob 2107/96y). Zu berücksichtigen bleibt somit der Umstand, dass auf Seiten des Beklagten eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Anspruch aus einer solchen Haftpflichtversicherung „Vermögen" im Sinne des § 1310 ABGB ist (1 Ob 161/05s; RIS-Justiz RS0027608). Soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet (5 Ob 529/95; Reischauer aaO § 1310 Rz 10a).Der Beklagte hat schon in seiner Berufung die Auffassung des Erstgerichts nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger aus der zu seinen Gunsten bestehenden Unfallversicherung keine Leistungen zur Deckung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche erlangen kann vergleiche , dazu 4 Ob 2107/96y). Zu berücksichtigen bleibt somit der Umstand, dass auf Seiten des Beklagten eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Anspruch aus einer solchen Haftpflichtversicherung „Vermögen" im Sinne des Paragraph 1310, ABGB ist (1 Ob 161/05s; RIS-Justiz RS0027608). Soweit eine Haftpflichtversicherung den Schaden deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet (5 Ob 529/95; Reischauer aaO Paragraph 1310, Rz 10a).
Letzteres trifft auch auf den Beklagten zu. Die vom Kläger behauptete Deckung der geltend gemachten Schäden durch diese Versicherung wurde von ihm inhaltlich nicht bestritten und war im gesamten Verfahren nicht zweifelhaft. Bei dieser Sachlage wird der Beklagte durch die Verpflichtung zum Schadenersatz wirtschaftlich nicht beschwert.
Zwischen den Streitteilen ist auch zu Recht nicht mehr strittig, dass den Kläger kein (Mit-)Verschulden trifft (vgl etwa 1 Ob 161/05s; Reischauer aaO § 1310 Rz 14). Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist aber zu berücksichtigen, dass die objektive Sorgfaltswidrigkeit auf Seiten des Beklagten nicht schwerer wiegt, als die - wenngleich altersbedingt nicht vorwerfbare - Sorglosigkeit des Klägers, mit der er sich der (objektiv erkennbaren) Gefahrenquelle genähert hat (vgl 2 Ob 346/97i [dort wurde ein einem Ball nachlaufender Siebenjähriger von einem neunjährigen Radfahrer erfasst]). Wie schon das Erstgericht erachtet der erkennende Senat daher unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine Kürzung des Schadenersatzanspruchs des Klägers um die Hälfte als sachgerecht.Zwischen den Streitteilen ist auch zu Recht nicht mehr strittig, dass den Kläger kein (Mit-)Verschulden trifft vergleiche etwa 1 Ob 161/05s; Reischauer aaO Paragraph 1310, Rz 14). Im Rahmen der Billigkeitserwägungen ist aber zu berücksichtigen, dass die objektive Sorgfaltswidrigkeit auf Seiten des Beklagten nicht schwerer wiegt, als die - wenngleich altersbedingt nicht vorwerfbare - Sorglosigkeit des Klägers, mit der er sich der (objektiv erkennbaren) Gefahrenquelle genähert hat vergleiche 2 Ob 346/97i [dort wurde ein einem Ball nachlaufender Siebenjähriger von einem neunjährigen Radfahrer erfasst]). Wie schon das Erstgericht erachtet der erkennende Senat daher unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine Kürzung des Schadenersatzanspruchs des Klägers um die Hälfte als sachgerecht.
4. Dieses Zwischenergebnis erfordert die Auseinandersetzung mit jenen Einwänden des Beklagten gegen den erstinstanzlichen Zuspruch, deren Prüfung das Berufungsgericht aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht unterließ:
4.1 Gegen die Zuerkennung von Pflegekosten führte der Beklagte ins Treffen, ein erhöhter Pflegeaufwand habe nur für die Dauer des Krankenhausaufenthalts bestanden, für den Zeitraum danach sei ein quantifizierbarer Mehraufwand nicht festgestellt.
Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass der fünfjährige Kläger an insgesamt 23 Tagen, somit weit über den Spitalsaufenthalt hinaus durchgehend an Schmerzen litt. Unter diesem Aspekt ist die lebensnahe Auffassung des Erstgerichts, er habe auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus besonderer Betreuung bedurft, nicht zu beanstanden. Die scheinbar gegenteilige Feststellung bezieht sich erkennbar nur auf den mit der eigentlichen Versorgung der Verletzung verbundenen Aufwand, nicht aber auf die Befriedigung der für ein Kind im Alter des Klägers mit anhaltendem Schmerz üblicherweise verbundenen vermehrten Bedürfnisse. Dazu kommt noch jener Pflegeaufwand, den die Mutter auch nach dem Spitalsaufenthalt des Klägers zu erbringen hatte, wie die Verbandswechsel, das täglich mehrmalige Eintropfen der Augen und die Betreuung während der Nachuntersuchungen.
Ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage steht der Zuspruch von Pflegekosten mit der Rechtsprechung im Einklang, wonach die aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen an den Geschädigten erbrachten Leistungen, die dessen unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse befriedigen, den Schädiger nicht entlasten sollen (RIS-Justiz RS0022789). Die unter Anwendung des § 273 ZPO ermittelte Schadenshöhe von 400 EUR ist im Hinblick auf die Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers unbedenklich.Ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage steht der Zuspruch von Pflegekosten mit der Rechtsprechung im Einklang, wonach die aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen an den Geschädigten erbrachten Leistungen, die dessen unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse befriedigen, den Schädiger nicht entlasten sollen (RIS-Justiz RS0022789). Die unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ermittelte Schadenshöhe von 400 EUR ist im Hinblick auf die Dauer der Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers unbedenklich.
4.2 Der Beklagte bestritt das Feststellungsinteresse mit der Begründung, der Sachverständige habe Spätkomplikationen mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die Verletzung sei folgenlos ausgeheilt, die Anisokorie werde zu keiner Beeinträchtigung des Sehens führen.
Dem ist nicht zu folgen.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, genügt zur Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit (oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; vgl 2 Ob 162/05w) auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (2 Ob 29/05m; 2 Ob 30/05h; 4 Ob 46/06b; RIS-Justiz RS0038976 [T1]).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat, genügt zur Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne des Paragraph 228, ZPO bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit (oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; vergleiche 2 Ob 162/05w) auszuschließen sind; ein Feststellungsinteresse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (2 Ob 29/05m; 2 Ob 30/05h; 4 Ob 46/06b; RIS-Justiz RS0038976 [T1]).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht - dem Sachverständigen folgend - festgestellt, dass sich „mit höchster medizinischer Wahrscheinlichkeit keine Komplikationen ergeben werden", Spätfolgen (die laut Sachverständigen in einer vorzeitigen Trübung der Linse bestehen könnten) aber nicht auszuschließen sind. Vom Sinngehalt der Feststellung bedeutet dies nichts anderes, als dass der Eintritt von Spätfolgen nicht zu erwarten ist. Bei einer solchen oder ähnlichen Prognose, hat der Oberste Gerichtshof das Feststellungsinteresse aber stets bejaht (vgl 2 Ob 29/05m; 2 Ob 30/05h; 4 Ob 46/06b; 2 Ob 232/06s uva).Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht - dem Sachverständigen folgend - festgestellt, dass sich „mit höchster medizinischer Wahrscheinlichkeit keine Komplikationen ergeben werden", Spätfolgen (die laut Sachverständigen in einer vorzeitigen Trübung der Linse bestehen könnten) aber nicht auszuschließen sind. Vom Sinngehalt der Feststellung bedeutet dies nichts anderes, als dass der Eintritt von Spätfolgen nicht zu erwarten ist. Bei einer solchen oder ähnlichen Prognose, hat der Oberste Gerichtshof das Feststellungsinteresse aber stets bejaht vergleiche 2 Ob 29/05m; 2 Ob 30/05h; 4 Ob 46/06b; 2 Ob 232/06s uva).
Dies führt auch im vorliegenden Fall zur Stattgebung des Feststellungsbegehrens im erörterten Umfang, wobei die Beschränkung der Haftung auf die Höchstdeckung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag unangefochten blieb.
5. Die angefochtene Entscheidung ist aus den dargelegten Erwägungen somit dahin abzuändern, dass das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 50, ZPO.