Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125636×

Rechtssatz RS0125636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125636

Geschäftszahl

2Ob83/09h

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Rechtssatz

Trifft mit Rücksicht auf das Alter der beiden Kinder weder den Beklagten ein Verschulden, noch den verletzten Kläger ein Mitverschulden, so ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen, dass (hier) die objektive Sorgfaltswidrigkeit auf Seiten des Beklagten nicht schwerer wiegt, als die -wenngleich altersbedingt nicht vorwerfbare - Sorglosigkeit des Klägers, mit der er sich der (objektiv erkennbaren) Gefahrenquelle genähert hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 83/09h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 83/09h
    Beisatz: Hier: Kürzung des Schadenersatzanspruchs des Klägers, der sich dem Gleichaltrigen mit einem Stecken gegen einen Baum schlagenden Beklagten genähert hat und durch ein absplitterndes Holzstück am Auge getroffen wurde um die Hälfte. (T1);
    Veröff: SZ 2009/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125636

Im RIS seit

17.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20091218_OGH0002_0020OB00083_09H0000_001