Rechtssatz RS0125636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125636
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Trifft mit Rücksicht auf das Alter der beiden Kinder weder den Beklagten ein Verschulden, noch den verletzten Kläger ein Mitverschulden, so ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen, dass (hier) die objektive Sorgfaltswidrigkeit auf Seiten des Beklagten nicht schwerer wiegt, als die -wenngleich altersbedingt nicht vorwerfbare - Sorglosigkeit des Klägers, mit der er sich der (objektiv erkennbaren) Gefahrenquelle genähert hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 83/09h
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 83/09h
Beisatz: Hier: Kürzung des Schadenersatzanspruchs des Klägers, der sich dem Gleichaltrigen mit einem Stecken gegen einen Baum schlagenden Beklagten genähert hat und durch ein absplitterndes Holzstück am Auge getroffen wurde um die Hälfte. (T1);
Veröff: SZ 2009/170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125636
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091218_OGH0002_0020OB00083_09H0000_001