Mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau (Verwaltung des Wiederaufbaufonds) wurde dem Kläger gemäß § 15 (2) WWG. zum Wiederaufbau des Hauses K., P.-Gasse 10, ein unverzinsliches Darlehen in der. Höhe von 989.500 S bewilligt. Vor der Kriegseinwirkung war das Gebäude einstöckig. Mit Rücksicht auf ein Verlangen des Magistrates lag der Bewilligung des Darlehens von vornherein ein dreigeschossiger Ausbau zugrunde. Am 2. Juni 1950 suchte der Kläger beim Bundesministerium um die Genehmigung von Planänderungen an, unter anderen um den Ausbau von zwei Dachgeschoßwohnungen. Er verpflichtete sich, sämtliche durch die Veränderung entstehenden Mehrkosten aus eigenem zu tragen. Mit Bescheid des Ministeriums vom 1. Oktober 1950, wurde der beabsichtigten Planänderung "unter der Bedingung zugestimmt, daß keinerlei Mehrkosten gegenüber dem genehmigten Kostenvoranschlag der Fondsverwaltung verrechnet werden".Mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau (Verwaltung des Wiederaufbaufonds) wurde dem Kläger gemäß Paragraph 15, (2) WWG. zum Wiederaufbau des Hauses K., P.-Gasse 10, ein unverzinsliches Darlehen in der. Höhe von 989.500 S bewilligt. Vor der Kriegseinwirkung war das Gebäude einstöckig. Mit Rücksicht auf ein Verlangen des Magistrates lag der Bewilligung des Darlehens von vornherein ein dreigeschossiger Ausbau zugrunde. Am 2. Juni 1950 suchte der Kläger beim Bundesministerium um die Genehmigung von Planänderungen an, unter anderen um den Ausbau von zwei Dachgeschoßwohnungen. Er verpflichtete sich, sämtliche durch die Veränderung entstehenden Mehrkosten aus eigenem zu tragen. Mit Bescheid des Ministeriums vom 1. Oktober 1950, wurde der beabsichtigten Planänderung "unter der Bedingung zugestimmt, daß keinerlei Mehrkosten gegenüber dem genehmigten Kostenvoranschlag der Fondsverwaltung verrechnet werden".
Der Kläger ließ den dritten Stock des Hauses ohne Inanspruchnahme des Wohnungswiederaufbaufonds aus eigenen Mitteln aufbauen. Er und eine Mietpartei, Irene Ö., bewohnten zunächst Räume im ersten Stock. Sodann trat er an den Fonds mit dem Ersuchen heran, die Räume im ersten Stock aus der Fondshaftung zu entlassen und dafür jene des dritten Stockes der Haftung zu unterwerfen. Im Jahre 1953 zogen er und Irene Ö. in die Räume des dritten Stockes, während im gleichen Jahre die sechs Räume im ersten Stock an die beklagte Partei gegen einen monatlichen Zins von 2.400 S vermietet wurden.
Mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 7. Dezember 1961. erteilte der Wohnhauswiederaufbaufonds seine ausdrückliche Genehmigung, daß die Räumlichkeiten top. Nr. 32 - 40 aus der Fondshaftung entlassen und als Büroräume unter der Bedingung verwendet werden, daß an Stelle dieser Räumlichkeiten die aus Eigenmitteln im dritten Stock geschaffenen Wohnungen den Fondsbestimmungen unterliegen.
Der Kläger beantragt die Feststellung, daß er auf Grund einer vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau erfolgten Entlassung der (der Beklagten vermieteten) Räumlichkeiten aus der Fondshaftung über diese Räume frei und ohne Beschränkung der Bestimmungen des WWG. verfügungsberechtigt sei und daß auch in Ansehung der Zinsbildung diese Räume den Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht unterliegen und daß ihm das Recht zustehe, den im Mietvertrag festgelegten Zins von monatlich 400 S inklusive Betriebskosten pro Raum zu fordern.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen aus folgenden Gründen ab:
Ein Bescheid über die Entlassung der Räume aus der Fondshilfe liege nicht vor. Vor dem Schreiben des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 7. Dezember 1961, hätten nur der technische und juristische Sachbearbeiter ihrer Meinung Ausdruck gegeben, ein Tausch im Sinne einer Entlassung sei möglich. Daß das zuständige Ministerium irgendwelche Erklärungen vor diesem Schreiben abgegeben habe, sei nicht behauptet worden. Aber auch dieses Schreiben sei kein Bescheid im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Es sei nicht als solcher bezeichnet und es spreche dagegen auch die Wendung, "der WW.Fonds erteile seine ausdrückliche Genehmigung". Dies spreche vielmehr dafür, daß die Erledigung im Bereiche der Wirtschaftsverwaltung erfolgt sei. Der Fonds, welcher Rechtspersönlichkeit habe, könne aber keinen Bescheid erlassen. Eine ausdrückliche Genehmigung zur Entlassung der Räume unter der Bedingung, daß hiefür andere Räume den Fondsbestimmungen unterliegen, sei nicht mit dem Begriff der rechtsgestaltenden Verfügung über Rechtsverhältnisse der Parteien zu vereinen. Der Satz, wonach die gegenständlichen Räume aus der Fondshaftung entlassen werden, beinhalte die Entlassung aus den Beschränkungen in der Zinsbildung. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzung zwischen Verwaltungsakt und privatwirtschaftlicher Erklärung finde sich im § 34 (1) WWG. Darnach sei mit der Vollziehung des Gesetzes wohl hinsichtlich der §§ 1 - 6, 15 (1) bisEin Bescheid über die Entlassung der Räume aus der Fondshilfe liege nicht vor. Vor dem Schreiben des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 7. Dezember 1961, hätten nur der technische und juristische Sachbearbeiter ihrer Meinung Ausdruck gegeben, ein Tausch im Sinne einer Entlassung sei möglich. Daß das zuständige Ministerium irgendwelche Erklärungen vor diesem Schreiben abgegeben habe, sei nicht behauptet worden. Aber auch dieses Schreiben sei kein Bescheid im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Es sei nicht als solcher bezeichnet und es spreche dagegen auch die Wendung, "der WW.Fonds erteile seine ausdrückliche Genehmigung". Dies spreche vielmehr dafür, daß die Erledigung im Bereiche der Wirtschaftsverwaltung erfolgt sei. Der Fonds, welcher Rechtspersönlichkeit habe, könne aber keinen Bescheid erlassen. Eine ausdrückliche Genehmigung zur Entlassung der Räume unter der Bedingung, daß hiefür andere Räume den Fondsbestimmungen unterliegen, sei nicht mit dem Begriff der rechtsgestaltenden Verfügung über Rechtsverhältnisse der Parteien zu vereinen. Der Satz, wonach die gegenständlichen Räume aus der Fondshaftung entlassen werden, beinhalte die Entlassung aus den Beschränkungen in der Zinsbildung. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal für die Abgrenzung zwischen Verwaltungsakt und privatwirtschaftlicher Erklärung finde sich im Paragraph 34, (1) WWG. Darnach sei mit der Vollziehung des Gesetzes wohl hinsichtlich der Paragraphen eins, - 6, 15 (1) bis
(5) das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, in Ansehung des § 15 (6) bis (13), aber das Bundesministerium für Justiz betraut. Die Aufgabe des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau bei Vollziehung des WWG. im Rahmen der Hoheitsverwaltung bestehe darin, generell und individuell Art und Ausmaß der Inanspruchnahme des Fonds zu regeln. An die Bewilligung eines Fondsdarlehens knüpften sich aber Rechtsfolgen zivilrechtlicher Natur, deren Gestaltung jedenfalls nicht dem Verwaltungsverfahren obliege. Daß etwa durch die Erledigung des Ministers die Fondshilfe nun anstatt für die Wiederherstellung des ersten Stockwerkes auf die des Dachgeschosses übertragen worden sei, daß also auch rückwirkend die Räume im ersten Stock nicht mehr als mit Fondshilfe wiederhergestellt anzusehen seien, womit die Angelegenheit in den Bereich der dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gemäß § 15 (1) bis (5) WWG. zufallenden Entscheidungsgewalt fallen würde, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch der Inhalt der Akten des Fonds gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, sondern spreche sogar dagegen. Aus der Schlußleistungsrechnung und dem darauf ergangenen Endbescheid ergebe sich nämlich, daß das bewilligte und erweiterte Darlehen auch für den Ausbau des ersten Stockwerkes verwendet worden sei. Die Freistellung der Räume im ersten Stock würde daher eine Änderung der Rechtslage mit sich bringen, ohne daß etwa der Tatbestand, insbesondere im Sinn des § 15 (9) WWG. eine Änderung erfahren hätte. Das Schreiben vom 7. Dezember 1961 sei daher kein Bescheid, sondern eine Parteierklärung.(5) das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, in Ansehung des Paragraph 15, (6) bis (13), aber das Bundesministerium für Justiz betraut. Die Aufgabe des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau bei Vollziehung des WWG. im Rahmen der Hoheitsverwaltung bestehe darin, generell und individuell Art und Ausmaß der Inanspruchnahme des Fonds zu regeln. An die Bewilligung eines Fondsdarlehens knüpften sich aber Rechtsfolgen zivilrechtlicher Natur, deren Gestaltung jedenfalls nicht dem Verwaltungsverfahren obliege. Daß etwa durch die Erledigung des Ministers die Fondshilfe nun anstatt für die Wiederherstellung des ersten Stockwerkes auf die des Dachgeschosses übertragen worden sei, daß also auch rückwirkend die Räume im ersten Stock nicht mehr als mit Fondshilfe wiederhergestellt anzusehen seien, womit die Angelegenheit in den Bereich der dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau gemäß Paragraph 15, (1) bis (5) WWG. zufallenden Entscheidungsgewalt fallen würde, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch der Inhalt der Akten des Fonds gebe nicht den geringsten Hinweis darauf, sondern spreche sogar dagegen. Aus der Schlußleistungsrechnung und dem darauf ergangenen Endbescheid ergebe sich nämlich, daß das bewilligte und erweiterte Darlehen auch für den Ausbau des ersten Stockwerkes verwendet worden sei. Die Freistellung der Räume im ersten Stock würde daher eine Änderung der Rechtslage mit sich bringen, ohne daß etwa der Tatbestand, insbesondere im Sinn des Paragraph 15, (9) WWG. eine Änderung erfahren hätte. Das Schreiben vom 7. Dezember 1961 sei daher kein Bescheid, sondern eine Parteierklärung.
Die Bewilligung des Darlehens sei vor dem Jahr 1952 erfolgt. Gemäß Art. II Punkt 18 BGBl. Nr. 106/1952 fänden daher für die Mietzinsbildung die Bestimmungen der Absätze 6 - 10 des § 15 WWG. in der Fassung des BGBl. Nr. 26/1951 Anwendung: Die mit Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte unterliegen darnach den Bestimmungen des Mietengesetzes mit den in den folgenden Absätzen 7 bis 10 getroffenen Abänderungen. Die Wohnungen im Dachgeschoß, die der Kläger aus eigenen Mitteln neu errichtet habe, seien darnach von den Bestimmungen des Mietengesetzes ausgenommen. Es handle sich nicht um wiederhergestellte Objekte und ihre Errichtung erfolgte nicht aus den Mitteln des Fonds, während bei den Räumen im ersten Stock sämtliche Voraussetzungen für eine Unterstellung unter diese Bestimmungen gegeben gewesen seien. Diese gesetzliche Regelung sei zwingender Natur. § 16 (2) Z. 2 MietG. finde auf wiederhergestellte Objekte keine Anwendung.Die Bewilligung des Darlehens sei vor dem Jahr 1952 erfolgt. Gemäß Artikel römisch zwei, Punkt 18 Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1952, fänden daher für die Mietzinsbildung die Bestimmungen der Absätze 6 - 10 des Paragraph 15, WWG. in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1951, Anwendung: Die mit Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte unterliegen darnach den Bestimmungen des Mietengesetzes mit den in den folgenden Absätzen 7 bis 10 getroffenen Abänderungen. Die Wohnungen im Dachgeschoß, die der Kläger aus eigenen Mitteln neu errichtet habe, seien darnach von den Bestimmungen des Mietengesetzes ausgenommen. Es handle sich nicht um wiederhergestellte Objekte und ihre Errichtung erfolgte nicht aus den Mitteln des Fonds, während bei den Räumen im ersten Stock sämtliche Voraussetzungen für eine Unterstellung unter diese Bestimmungen gegeben gewesen seien. Diese gesetzliche Regelung sei zwingender Natur. Paragraph 16, (2) Ziffer 2, MietG. finde auf wiederhergestellte Objekte keine Anwendung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.