Rechtssatz RS0083027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083027
Geschäftszahl
7Ob107/64; 5Ob129/64
Entscheidungsdatum
14.07.1964
Rechtssatz
Die zwischen dem Wohnhauswiederaufbaufonds und dem Hauseigentümer getroffene Vereinbarung, wonach Räume desjenigen Teiles des Hauses, der mit Fondsmitteln hergestellt wurde, aus der Fondshaftung entlassen und dafür Räume desjenigen Teiles des Hauses, den der Eigentümer mit Eigenmitteln gebaut hat, den Fondsbestimmungen unterstellt werden, verstößt gegen die zwingenden Bestimmungen des § 15 WWG und des Mietengesetzes und ist daher nichtig.Die zwischen dem Wohnhauswiederaufbaufonds und dem Hauseigentümer getroffene Vereinbarung, wonach Räume desjenigen Teiles des Hauses, der mit Fondsmitteln hergestellt wurde, aus der Fondshaftung entlassen und dafür Räume desjenigen Teiles des Hauses, den der Eigentümer mit Eigenmitteln gebaut hat, den Fondsbestimmungen unterstellt werden, verstößt gegen die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 15, WWG und des Mietengesetzes und ist daher nichtig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 107/64
Entscheidungstext OGH 15.04.1964 7 Ob 107/64
Veröff: SZ 37/56 = EvBl 1964/268 S 396 = MietSlg 16612
- 5 Ob 129/64
Entscheidungstext OGH 14.07.1964 5 Ob 129/64
Veröff: MietSlg 16612
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0083027
Dokumentnummer
JJR_19640415_OGH0002_0070OB00107_6400000_001