Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 108/17h×

Entscheidung 7 Ob 108/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021001 Rechtssatz 29.03.1978Zivilrecht
Unterliegt das Bestandverhältnis keinen Schutzbestimmungen, so gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit uneingeschränkt. In einem solchen Fall müssen die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes …
RS0025898 Rechtssatz 08.11.1961Zivilrecht
1) Da die Bestimmung des § 1118 ABGB dispositives Recht (MietSlg 7084, 6313, 5612 ua) ist, können die Parteien rechtswirksam vereinbaren, daß ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1118 ABGB des Mietverhältnis aufrecht bleibe. 2) Der das gesamt …
RS0031234 Rechtssatz 26.11.1987Zivilrecht
Der Bürgermeister hat nicht bloß für die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen und in diesem Zusammenhang eine nach § 1029 ABGB vermutete Vertretungsmacht, ihm obliegt als Vollzugsorgan der Gemeinde auch die notwendige Vorbereitung solcher …
RS0031560 Rechtssatz 11.06.1975Zivilrecht
Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des § 54 Abs 2 T …
RS0041085 Rechtssatz 06.10.1970Zivilrecht
Für die rechtliche Beurteilung eines Räumungsbegehrens (hier einer Klage auf Räumung der Dienstwohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses) ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung maßgebend.
RS0045886 Rechtssatz 21.12.1955Zivilrecht
Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen …
RS0069261 Rechtssatz 31.08.1984Zivilrecht
Den Bestimmungen des MRG unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Vormieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der dauernden Wohnraumve …
RS0069454 Rechtssatz 11.12.1984Zivilrecht
Für eine analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des MRG auf ein Superädifikat, das seinem Charakter nach nicht auf Dauer errichtet wird, reicht die den Vertragszweck bildende Parteienabsicht einer (relativ) dauernden Nutzung zu Geschäftszwecken …