Rechtssatz RS0031560
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031560
Geschäftszahl
1Ob76/75 (1Ob77/75); 5Ob9/76; 5Ob597/76; 3Ob562/79; 7Ob728/80; 5Ob27/81; 1Ob22/81; 1Ob48/82; 8Ob65/84; 5Ob39/00x; 3Ob32/11v; 6Ob7/13t; 7Ob108/17h; 8ObA22/21z; 3Ob67/24k
Entscheidungsdatum
28.10.2024
Rechtssatz
Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des § 54 Abs 2 Tir GdO 1966. Auf der Prozessvollmacht ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss über die Erteilung der Prozessvollmacht anzuführen, sein Zustandekommen ist auch durch die Unterschriften des Bürgermeisters und zweier Gemeinderatsmitglieder zu beurkunden.Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 2, Tir GdO 1966. Auf der Prozessvollmacht ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss über die Erteilung der Prozessvollmacht anzuführen, sein Zustandekommen ist auch durch die Unterschriften des Bürgermeisters und zweier Gemeinderatsmitglieder zu beurkunden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 76/75
Entscheidungstext OGH 11.06.1975 1 Ob 76/75
Veröff: JBl 1976,96 = NZ 1981,78
- 5 Ob 9/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 5 Ob 9/76
Ähnlich; Beisatz: Hier: Nö GdO 1973 (T1)
- 5 Ob 597/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 5 Ob 597/76
- 3 Ob 562/79
Entscheidungstext OGH 16.05.1979 3 Ob 562/79
- 7 Ob 728/80
Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 728/80
Ähnlich; nur: Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die Gemeindeordnung für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht. (T2)
Beisatz: Hier: Burgenländische Landesregierung (T3)
- 5 Ob 27/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 27/81
Beisatz: Vollmacht im Grundbuchsverfahren (T4)
- 1 Ob 22/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 22/81
- 1 Ob 48/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 48/82
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 22/81
- 8 Ob 65/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 65/84
nur T2; Beisatz: Nach der AGO für Kärnten ist die Prozessvollmacht vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Ferner hat sie, da ihr eine Beschlussfassung des Gemeinderates zugrundeliegen muss, auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlussfassung zu enthalten. (T5)
- 5 Ob 39/00x
Entscheidungstext OGH 29.02.2000 5 Ob 39/00x
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T6)
- 3 Ob 32/11v
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 32/11v
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO 2001. (T7)
- 6 Ob 7/13t
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 7/13t
Auch; nur T2; Beisatz: Hingegen handelt es sich beim Nachweis der (nachträglichen) Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. (T8)
Beisatz: Hier: Oö Gemeindeordnung 1990. (T9)
- 7 Ob 108/17h
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 108/17h
Auch; nur T3
- 8 ObA 22/21z
Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ObA 22/21z
Beisatz: Hier: Beim Nachweis der nachträglichen Genehmigung handelt es sich um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den die Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. Folglich reicht jede Urkunde aus, aus der für das Gericht mit ausreichender Sicherheit das Zustandekommen und der Inhalt des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses ersichtlich sind. (T10)
- 3 Ob 67/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 67/24k
Schlagworte
Hier Stmk GemO
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031560
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19750611_OGH0002_0010OB00076_7500000_003