Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revision kommt Berechtigung zu.
Die Revisionswerberin befaßt sich in erster Linie mit dem Begriff des Handgepäcks i S des § 4 EKHG bzw § 22 EVO, BGBl 1954/213, und nur am Rande mit § 11 Z 6 AKB, in Wahrheit kommt es bei einer Prüfung des gegenständlichen Falles nach allen rechtlichen Gesichtspunkten - vgl Fasching IV 323 Anm 26, RZ 1969, 52 u a - hier auf die Frage der Auslegung des § 4 Abs 1 EKHG nicht an.Die Revisionswerberin befaßt sich in erster Linie mit dem Begriff des Handgepäcks i S des Paragraph 4, EKHG bzw Paragraph 22, EVO, BGBl 1954/213, und nur am Rande mit Paragraph 11, Ziffer 6, AKB, in Wahrheit kommt es bei einer Prüfung des gegenständlichen Falles nach allen rechtlichen Gesichtspunkten - vergleiche Fasching römisch vier 323 Anmerkung 26, RZ 1969, 52 u a - hier auf die Frage der Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, EKHG nicht an.
Der vom Berufungsgericht gebilligte Hinweis des Erstgerichtes auf die Möglichkeit des geschädigten Dritten, unmittelbar den Versicherer zu klagen, trifft nämlich nicht auf Schadensfälle zu, die sich schon vor dem 1. Jänner 1968 ereigneten. Für derartige Schadensfälle und damit auch im gegenständlichen Fall besteht kein unmittelbarer Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers (ebenso EvBl 1969/425, RZ 1970, 20 u a), ohne die erfolgte Überweisung laut Beschluß vom 12. Juni 1969 wäre daher die gegenständliche Klage von vornherein abzuweisen gewesen.
Der Kläger kann somit sein Begehren lediglich auf seine Stellung als Überweisungsgläubiger stützen, als solcher kann er jedoch nur Ansprüche des Josef K aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Demzufolge wäre an sich auch der von der Beklagten zumindest sinngemäß erhobene Einwand ihrer Leistungsfreiheit gem dem § 8 AKB (§ 12 Abs 3 VersVG) zu prüfen gewesen, doch ist diese Prüfung hier deshalb entbehrlich, weil die Beklagte gegenüber ihrem Vertragspartner Josef K und damit auch gegenüber dem Kläger als Überweisungsgläubiger in Ansehung des beschädigten bzw abhanden gekommenen Werkzeuges zufolge § 11 Z 6 AKB leistungsfrei ist.Der Kläger kann somit sein Begehren lediglich auf seine Stellung als Überweisungsgläubiger stützen, als solcher kann er jedoch nur Ansprüche des Josef K aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Demzufolge wäre an sich auch der von der Beklagten zumindest sinngemäß erhobene Einwand ihrer Leistungsfreiheit gem dem Paragraph 8, AKB (Paragraph 12, Absatz 3, VersVG) zu prüfen gewesen, doch ist diese Prüfung hier deshalb entbehrlich, weil die Beklagte gegenüber ihrem Vertragspartner Josef K und damit auch gegenüber dem Kläger als Überweisungsgläubiger in Ansehung des beschädigten bzw abhanden gekommenen Werkzeuges zufolge Paragraph 11, Ziffer 6, AKB leistungsfrei ist.
Da es sich jedenfalls um beschädigte bzw abhanden gekommene Sachen i S des § 11 Z 6 AKB handelt, kommt es nicht darauf an, ob sie als "Handgepäck" zu qualifizieren sind, sondern lediglich darauf, ob sie dem Versicherungsnehmer Josef K zur Beförderung übergeben wurden oder sich sonst zur Zeit der Beschädigung (des Abhandenkommens) in dessen Gewahrsame befanden. Hiebei ist davon auszugehen, daß die "Übergabe zur Beförderung" nur einen beispielsweise aufgezählten Fall der Gewahrsamsübertragung darstellt (Stiefel - Wussow, AKB[5], 345), daß jedoch bereits die Einräumung der Mitgewahrsame an den Versicherungsnehmer zum Ausschluß des Versicherungsschutzes führt (ebenso Prölss, Vers- VG[14], 674, Stiefel - Wussow, AKB[5], 345, VersR 1963, 252 u a). Für den Ausschluß von der Versicherung ist daher entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht entscheidend, ob der Kläger die Gewahrsame an dem im Kofferraum des PKW des Josef K befindlichen Werkzeug aufgegeben hat, sondern ob Josef K daran Mitgewahrsame erworben hat. Letzteres muß bejaht werden, da die im abschließbaren Kofferraum eines PKW befindlichen Sachen sich mit in der Gewahrsame des über die Schlüssel zum Kofferraum verfügenden Fahrers befinden (vgl Stiefel - Wussow, AKB[5], 406, VersR 1963, 252).Da es sich jedenfalls um beschädigte bzw abhanden gekommene Sachen i S des Paragraph 11, Ziffer 6, AKB handelt, kommt es nicht darauf an, ob sie als "Handgepäck" zu qualifizieren sind, sondern lediglich darauf, ob sie dem Versicherungsnehmer Josef K zur Beförderung übergeben wurden oder sich sonst zur Zeit der Beschädigung (des Abhandenkommens) in dessen Gewahrsame befanden. Hiebei ist davon auszugehen, daß die "Übergabe zur Beförderung" nur einen beispielsweise aufgezählten Fall der Gewahrsamsübertragung darstellt (Stiefel - Wussow, AKB[5], 345), daß jedoch bereits die Einräumung der Mitgewahrsame an den Versicherungsnehmer zum Ausschluß des Versicherungsschutzes führt (ebenso Prölss, Vers- VG[14], 674, Stiefel - Wussow, AKB[5], 345, VersR 1963, 252 u a). Für den Ausschluß von der Versicherung ist daher entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht entscheidend, ob der Kläger die Gewahrsame an dem im Kofferraum des PKW des Josef K befindlichen Werkzeug aufgegeben hat, sondern ob Josef K daran Mitgewahrsame erworben hat. Letzteres muß bejaht werden, da die im abschließbaren Kofferraum eines PKW befindlichen Sachen sich mit in der Gewahrsame des über die Schlüssel zum Kofferraum verfügenden Fahrers befinden vergleiche Stiefel - Wussow, AKB[5], 406, VersR 1963, 252).
Die Beklagte ist daher gegenüber Josef K zufolge der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Ausschlußklausel des § 11 Z 6 AKB in Ansehung des gegenständlichen Werkzeuges leistungsfrei, der vom Kläger als Überweisungsgläubiger des Josef K erhobene Anspruch ist somit entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht gerechtfertigt.Die Beklagte ist daher gegenüber Josef K zufolge der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Ausschlußklausel des Paragraph 11, Ziffer 6, AKB in Ansehung des gegenständlichen Werkzeuges leistungsfrei, der vom Kläger als Überweisungsgläubiger des Josef K erhobene Anspruch ist somit entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht gerechtfertigt.