Rechtssatz RS0081320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081320
Entscheidungsdatum
08.07.1970
Rechtssatz
Für den Ausschluß von der Versicherung ist nicht die Qualifikation als Handgepäck entscheidend, sondern ob die beschädigten Sachen dem Versicherungsnehmer zur Beförderung übergeben und sich in dessen Gewahrsame zur Zeit der Beschädigung befinden. Die im abschließbaren Kofferraum befindlichen Sachen sind in Gewahrsame des über dessen Schlüssel verfügenden Fahrers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0081320
Dokumentnummer
JJR_19700708_OGH0002_0070OB00108_7000000_001