Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zur Revision der Klägerin:
Diese Revision ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Zunächst war festzuhalten, daß im vorliegenden Fall zufolge § 36 ABGB österreichisches Recht zur Anwendung kommt.Zunächst war festzuhalten, daß im vorliegenden Fall zufolge Paragraph 36, ABGB österreichisches Recht zur Anwendung kommt.
Davon ausgehend, ist der Klägerin hinsichtlich des Kautionserlages einzuräumen, daß seine Beurteilung als Zahlung durch den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt wäre. Nur unter der Voraussetzung, daß der festgestellte Kautionserlag ausschließlich die Lieferung der gegenständlichen 10 Pelzmäntel betraf, könnte der wiedergegebenen Prozeßerklärung des Erstbeklagten, nach deren Inhalt die Klägerin als Gläubigerin den ursprünglich als Kaution übergebenen Betrag nunmehr als Zahlung behalten solle, schuldbefreiende Wirkung zukommen, nicht aber dann, wenn diese Kaution auch der geordneten Abwicklung anderer Geschäfte dienen sollte, wie es die Klägerin behauptete, worüber jedoch entsprechende Feststellungen fehlen. Eine nähere Untersuchung dieser Frage ist jedoch entbehrlich, weil beim festgestellten Sachverhalt aus nachstehenden Erwägungen der Auffassung des Erstgerichtes beizutreten ist, daß der eingeklagte Kaufpreis noch nicht fällig ist:
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen war die Bestellerin der 10 gegenständlichen Pelzmäntel und damit Vertragspartnerin der Klägerin die Zweitbeklagte. Die Erklärung des Erstbeklagten für die Bezahlung der von der Zweitbeklagten bestellten Ware aufzukommen, wurde bereits von den Vorinstanzen richtig als Schuldbeitritt im Sinne des § 1406 Abs 2 ABGB beurteilt. Nach der zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung ist die Zweitbeklagte erst 40 Tage nach Lieferung der von ihr bestellten Ware zur Bezahlung verpflichtet, die Klägerin war daher, wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannten, vorleistungspflichtig. Demnach war die Klägerin zufolge der mit der Zweitbeklagten getroffenen Vereinbarung nicht berechtigt, später (durch ihren Vertreter) plötzlich auf einer Zug um Zug-Leistung zu bestehen. Die Berechtigung dieses Vorgehens des Generalrepräsentanten der Klägerin, das die Klägerin zufolge § 1017 ABGB gegen sich gelten lassen muß, kann hier auch nicht aus § 1052 2. Satz ABGB abgeleitet werden, da der Klägerin bzw ihrem Vertreter R die Vermögensverhältnisse der Zweitbeklagten bei Vertragsabschluß festgestelltermaßen bekannt waren. Ebensowenig konnte die Klägerin durch eine Vereinbarung mit dem Erstbeklagten - rechtlich einem Dritten, vgl hiezu § 1406 ABGB - die der Zweitbeklagten als Vertragspartnerin zustehenden Rechte auf Inanspruchnahme der Vorleistung zu deren Nachteil einseitig abändern. Dem Umstand, daß die Zweitbeklagte in der Folge außer einem Betrag von S 1531.- keine Zahlung leistete, kann schon angesichts der Feststellung, daß die zweite Teillieferung wenige Tage nach der ersten in Wien eintraf und daher die Zweitbeklagte in diesem Zeitpunkt selbst bei Annahme getrennter Fälligkeitstermine noch mehr als einen Monat Zeit zur Zahlung gehabt hätte, keinerlei rechtliche Bedeutung für die Verweigerung der Ausfolgung der zweiten Teillieferung zukommen.Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen war die Bestellerin der 10 gegenständlichen Pelzmäntel und damit Vertragspartnerin der Klägerin die Zweitbeklagte. Die Erklärung des Erstbeklagten für die Bezahlung der von der Zweitbeklagten bestellten Ware aufzukommen, wurde bereits von den Vorinstanzen richtig als Schuldbeitritt im Sinne des Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB beurteilt. Nach der zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarung ist die Zweitbeklagte erst 40 Tage nach Lieferung der von ihr bestellten Ware zur Bezahlung verpflichtet, die Klägerin war daher, wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannten, vorleistungspflichtig. Demnach war die Klägerin zufolge der mit der Zweitbeklagten getroffenen Vereinbarung nicht berechtigt, später (durch ihren Vertreter) plötzlich auf einer Zug um Zug-Leistung zu bestehen. Die Berechtigung dieses Vorgehens des Generalrepräsentanten der Klägerin, das die Klägerin zufolge Paragraph 1017, ABGB gegen sich gelten lassen muß, kann hier auch nicht aus Paragraph 1052, 2. Satz ABGB abgeleitet werden, da der Klägerin bzw ihrem Vertreter R die Vermögensverhältnisse der Zweitbeklagten bei Vertragsabschluß festgestelltermaßen bekannt waren. Ebensowenig konnte die Klägerin durch eine Vereinbarung mit dem Erstbeklagten - rechtlich einem Dritten, vergleiche hiezu Paragraph 1406, ABGB - die der Zweitbeklagten als Vertragspartnerin zustehenden Rechte auf Inanspruchnahme der Vorleistung zu deren Nachteil einseitig abändern. Dem Umstand, daß die Zweitbeklagte in der Folge außer einem Betrag von S 1531.- keine Zahlung leistete, kann schon angesichts der Feststellung, daß die zweite Teillieferung wenige Tage nach der ersten in Wien eintraf und daher die Zweitbeklagte in diesem Zeitpunkt selbst bei Annahme getrennter Fälligkeitstermine noch mehr als einen Monat Zeit zur Zahlung gehabt hätte, keinerlei rechtliche Bedeutung für die Verweigerung der Ausfolgung der zweiten Teillieferung zukommen.
Der Vertreter der Klägerin R hat somit durch die Übernahme der zweiten Teillieferung in seine Gewahrsame und durch die Verweigerung ihrer Herausgabe an die Zweitbeklagte ohne sofortige Barzahlung gegenüber der Zweitbeklagten eindeutig vertragswidrig gehandelt.
Es wurde nun weder behauptet noch festgestellt, daß dieses vereinbarungswidrige Vorgehen des Vertreters der Klägerin - die Behebung der 5 Mäntel beim Zoll, die Übernahme in seine Gewahrsame und die Verweigerung ihrer Ausfolgung - im ausdrücklichen oder auch nur stillschweigenden Einverständnis der Zweitbeklagten geschehen wäre. Von einer Übergabe des Leistungspflichtigen an den Leistungsempfänger durch Aufgabe bei der Post kann nun grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn der Übersender die Sendung nicht selbst wieder abfängt und bei sich behält, bevor sie in die tatsächliche Gewahrsame des Empfängers gelangt ist. Falls dagegen der Übersender die tatsächliche Übergabe der von ihm abgesendeten Ware an den Empfänger nach Aufgabe der Sendung durch "Abfangen" und Zurückbehalten vereitelt, macht er die in der Aufgabe der Sendung gelegene Traditionswirkung selbst wiederum zunichte. Demzufolge hat die Klägerin im vorliegenden Fall die ihr vereinbarungsgemäß zukommende Vorleistungspflicht nur teilweise, nämlich hinsichtlich der ersten Teillieferung von 5 Pelzmänteln erfüllt, zum andern Teil - hinsichtlich der zweiten Teillieferung, deren Zugang an die Zweitbeklagte der Vertreter der Klägerin verhinderte - hingegen nicht erfüllt. In einem derartigen Fall ist der andere Vertragsteil nach den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes trotz Annahme einer Teillieferung berechtigt, die gesamte Gegenleistung bis zur vollständigen Erfüllung der Vorleistungspflicht zurückzuhalten (ebenso Wahle in Klang[2] IV/2 78 ff, insbes 82, SZ 4/116 ua). Daß die 2. Teillieferung etwa nicht mehr effektuierbar wäre, hat niemand behauptet. Der eingeklagte Warenkaufpreis ist daher noch nicht fällig.
2. Zur Revision der Beklagten:
Ihre Revision ist in Ansehung des Betrages von S 347.- gerechtfertigt, wie sich bereits aus den Rechtsausführungen zu 1. ergibt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich ferner die grundsätzliche Verpflichtung der Zweitbeklagten zur Bezahlung der von der Klägerin (durch ihren Vertreter) ausgelegten Zollgebühren, die mit der Fälligkeit der Kaufpreisforderung nichts zu tun haben. Die Berechtigung dieses Teiles der Klagsforderung hängt jedoch vom Bestand der eingewendeten Gegenforderung ab, über die nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes noch abzusprechen ist. Die Rechtssache ist daher in diesem Umfang noch nicht spruchreif.
3. Zum Rekurs der Klägerin:
Dieser ist nur im Ergebnis gerechtfertigt, weil die Rechtssache in Ansehung des Betrages von S 4800.- entsprechend den Rechtsausführungen zu 1. im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles spruchreif ist (die Bekämpfung eines Aufhebungsbeschlusses gem § 519 Z 3 ZPO kann auch zur Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers führen, vgl hiezu EvBl 1956/155, GR 1965 S 63 ua).Dieser ist nur im Ergebnis gerechtfertigt, weil die Rechtssache in Ansehung des Betrages von S 4800.- entsprechend den Rechtsausführungen zu 1. im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles spruchreif ist (die Bekämpfung eines Aufhebungsbeschlusses gem Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO kann auch zur Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers führen, vergleiche hiezu EvBl 1956/155, GR 1965 S 63 ua).
Schon deshalb ist die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klagsabweisung gerechtfertigt, ohne daß die rechtliche Bedeutung des Kautionserlages und die Erklärung des Erstbeklagten, daß dieser Betrag als Zahlung verwendet werden könne, abschließend beurteilt werden müßte.
Aus der festgestellten Erklärung des Erstbeklagten, für die Bezahlung der gelieferten Waren aufzukommen, kann im Zweifel nur ein Schuldbeitritt hinsichtlich der Schulden für Warenlieferungen, nicht aber ein solcher in Ansehung jener Zollgebühren angenommen werden, welche die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen überhaupt nicht zu begleichen hatte, so daß also diesbezüglich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gar keine Forderung entstanden wäre. Der Vertreter der Klägerin handelte nämlich beim festgestellten Sachverhalt als Geschäftsführer der Zweitbeklagten ohne deren Auftrag, wenn er die von ihr zu tragenden Zollgebühren vorstreckte. Dies führt zwar zufolge der §§ 1036, 1037 ABGB zur Bejahung einer Zahlungspflicht der Zweitbeklagten, nicht aber zu einer diesbezüglichen Verpflichtung des Erstbeklagten.Aus der festgestellten Erklärung des Erstbeklagten, für die Bezahlung der gelieferten Waren aufzukommen, kann im Zweifel nur ein Schuldbeitritt hinsichtlich der Schulden für Warenlieferungen, nicht aber ein solcher in Ansehung jener Zollgebühren angenommen werden, welche die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen überhaupt nicht zu begleichen hatte, so daß also diesbezüglich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gar keine Forderung entstanden wäre. Der Vertreter der Klägerin handelte nämlich beim festgestellten Sachverhalt als Geschäftsführer der Zweitbeklagten ohne deren Auftrag, wenn er die von ihr zu tragenden Zollgebühren vorstreckte. Dies führt zwar zufolge der Paragraphen 1036, 1037, ABGB zur Bejahung einer Zahlungspflicht der Zweitbeklagten, nicht aber zu einer diesbezüglichen Verpflichtung des Erstbeklagten.
Der Revision der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.