Der Rekurs ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN stellt - wie vom Ablehnungswerber gar nicht in Zweifel gezogen wird - eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren dar, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS-Justiz RS0002548;Paragraph 24, Absatz 2, JN stellt - wie vom Ablehnungswerber gar nicht in Zweifel gezogen wird - eine Sonderregelung im Ablehnungsverfahren dar, die jede allgemeine Regelung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (stRsp: RIS-Justiz RS0002548;
RS0002586; RS0007183; RS0016522; RS0044203 [T1]; RS0046000;
RS0046010; Ballon in Fasching² I § 24 JN Rz 1 Abs 3 mwN; vgl zuletzt:RS0046010; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 24, JN Rz 1 Absatz 3, mwN; vergleiche zuletzt:
7 Ob 24/03k). Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046065 [T4, T8, T11, T12]) sind die Regelungen des § 24 Abs 2 JN über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren somit als abschließend aufzufassen.7 Ob 24/03k). Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046065 [T4, T8, T11, T12]) sind die Regelungen des Paragraph 24, Absatz 2, JN über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren somit als abschließend aufzufassen.
Demnach ist gegen Entscheidungen, die dem Ablehnungsantrag stattgeben, jedes Rechtsmittel ausgeschlossen. Gegen die Bejahung der Befangenheit kann weder die Gegenpartei noch der Richter (ebenso wenig eine Partei bei Selbstanzeige des Richters) ein Rechtsmittel ergreifen; ein solcher Rekurs ist bereits von der ersten Instanz (in der vorliegenden Befangenheitssache das Oberlandesgericht Wien [vgl 7 Ob 234/02s mwN]) wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Ballon aaO § 24 JN Rz 4 mit Hinweis auf EvBl 1977/173; RZ 1981/23). Unanfechtbar ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluss, mit dem - wie hier - eine Rechtssache wegen Befangenheit von Richtern, die sich selbst für befangen erklärten, einem anderen Gericht übertragen wurde (stRsp; RIS-Justiz RS0046013; 3 Ob 85/56; 3 Ob 50/70; 3 Ob 13/81). Außerdem ist nur rechtsmittellegitimiert, wer die Ablehnung geltend gemacht hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten "Selbstablehnungsantrag" (Befangenheitsanzeige) können die Prozessparteien daher nicht Rekurs erheben (stRsp; RIS-Justiz RS004595; 6 Ob 128/98a mwN; Ballon aaO § 24 JN Rz 6). Der Rekurswerber kann gegen eine (selbst gegen eine nicht stattgebende) Entscheidung über Befangenheitsanzeigen somit keinen Rekurs erheben; dies auch dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - anlässlich dieser Entscheidung die Rechtssache an ein anderes Gericht übertragen wurde (Ballon aaO § 24 JN Rz 6 aE).Demnach ist gegen Entscheidungen, die dem Ablehnungsantrag stattgeben, jedes Rechtsmittel ausgeschlossen. Gegen die Bejahung der Befangenheit kann weder die Gegenpartei noch der Richter (ebenso wenig eine Partei bei Selbstanzeige des Richters) ein Rechtsmittel ergreifen; ein solcher Rekurs ist bereits von der ersten Instanz (in der vorliegenden Befangenheitssache das Oberlandesgericht Wien [vgl 7 Ob 234/02s mwN]) wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Ballon aaO Paragraph 24, JN Rz 4 mit Hinweis auf EvBl 1977/173; RZ 1981/23). Unanfechtbar ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluss, mit dem - wie hier - eine Rechtssache wegen Befangenheit von Richtern, die sich selbst für befangen erklärten, einem anderen Gericht übertragen wurde (stRsp; RIS-Justiz RS0046013; 3 Ob 85/56; 3 Ob 50/70; 3 Ob 13/81). Außerdem ist nur rechtsmittellegitimiert, wer die Ablehnung geltend gemacht hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten "Selbstablehnungsantrag" (Befangenheitsanzeige) können die Prozessparteien daher nicht Rekurs erheben (stRsp; RIS-Justiz RS004595; 6 Ob 128/98a mwN; Ballon aaO Paragraph 24, JN Rz 6). Der Rekurswerber kann gegen eine (selbst gegen eine nicht stattgebende) Entscheidung über Befangenheitsanzeigen somit keinen Rekurs erheben; dies auch dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - anlässlich dieser Entscheidung die Rechtssache an ein anderes Gericht übertragen wurde (Ballon aaO Paragraph 24, JN Rz 6 aE).
Der dagegen erhobene, absolut unzulässige Rekurs war daher gemäß § 24 Abs 2 JN - ohne Inhaltliche Prüfung - zurückzuweisen.Der dagegen erhobene, absolut unzulässige Rekurs war daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN - ohne Inhaltliche Prüfung - zurückzuweisen.