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Entscheidung 7 Ob 234/02s×

Entscheidung 7 Ob 234/02s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob234/02s

Entscheidungsdatum

27.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Maria M*****, zuletzt wohnhaft ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs von Ing. Bernd M*****, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 19. Juni 2002, GZ 4 R 125/02p-6 , womit der gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 7. März 2002, GZ 3 Nc 10.010/02b-1, erhobene Rekurs von Ing. Bernd Mandl zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Verlassenschaftssache war zunächst beim Bezirksgericht Irdning anhängig. Der Gerichtsvorsteher und einzige Richter des Bezirksgerichtes Irdning zeigte seine Befangenheit an. Gemäß Paragraph 23, JN entschied darüber das Landesgericht Leoben als Erstgericht in der Ablehnungssache. Es gab der Befangenheitsanzeige des Gerichtsvorstehers statt und übertrug die Verlassenschaftssache gemäß Paragraph 30, JN dem Bezirksgericht Gröbming zur Weiterführung. Den dagegen erhobenen Rekurs des Sohnes der Verstorbenen wies das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung zurück. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Revisionsrekurswerbers laut Rückschein am 11. 7. 2002 zugestellt.

Dagegen erhob dieser einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den er im Postweg an das Bezirksgericht Irdning richtete und der dort am 26. Juli 2002, und erst am 20. 8. 2002 beim Landesgericht Leoben einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs erweist sich als verspätet.

Der Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen richtet sich auch in Außerstreitsachen nach Paragraph 24, Absatz 2, JN (RIS-Justiz RS0017269). Nur soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (RIS-Justiz RS000600). In Ablehnungssachen ist das Gericht erster Instanz jenes Gericht, das über den Ablehnungsantrag entschieden hat, nicht jenes, das mit der Rechtssache in erster Instanz befasst ist (2 Ob 228/99i, RIS-Justiz RS0043945, RS0109787). Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren das Rechtsmittel, das nicht an das Erstgericht adressiert ist, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (2 Ob 228/99i, RIS-Justiz RS0008755). Die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes bei der Beurteilung der Einhaltung der Frist sind nämlich nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war vergleiche Kodek in Rechberger2 vor Paragraph 461, ZPO, Rz 7). Der an das Bezirksgericht Irdning (nicht das Erstgericht in der Ablehnungssache) adressierte und erst nach Ablauf der Rekursfrist dort (nicht einmal beim Erstgericht) eingelangte, Revisionsrekurs erweist sich sohin als verspätet. Da in Ablehnungssachen - wie oben bereits ausgeführt - auch im außerstreitigen Verfahren für den Rechtsmittelzug nur Paragraph 24, Absatz 2, JN und die Rekursvorschriften der ZPO gelten, ist Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht anwendbar (2 Ob 228/99i, RIS-Justiz RS0017269; NZ 1970, 76).

Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E67759 7Ob234.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00234.02S.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20021127_OGH0002_0070OB00234_02S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006000 Rechtssatz 17.06.1981Zivilrecht
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Entmündigungsverfahren), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahr …
RS0008755 Rechtssatz 09.04.1975Zivilrecht
Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen.
RS0017269 Rechtssatz 13.05.1969Zivilrecht
Der Rechtsmittelzug richtet sich im Ablehnungsverfahren auch in Außerstreitsachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO. Demnach ist § 464 Abs 3 ZPO im Rekursverfahren gegen bezirksgerichtliche Beschlüsse gemäß § 521 Abs 3 ZPO nic …
RS0041584 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0043945 Rechtssatz 14.03.1951Zivilrecht
Der Rekurs gegen einen Beschluss über einen Ablehnungsantrag ist bei jenem Gericht einzubringen, welches über den Ablehnungsantrag in erster Instanz entschieden hat und nicht bei dem mit der Rechtssache selbst in erster Instanz befassten Gericht.
RS0109787 Rechtssatz 28.04.1998Zivilrecht
Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem einem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist immer bei dem Gericht einzubringen, das in der Ablehnungssache erkannte.