Der Revisionsrekurs erweist sich als verspätet.
Der Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen richtet sich auch in Außerstreitsachen nach § 24 Abs 2 JN (RIS-Justiz RS0017269). Nur soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (RIS-Justiz RS000600). In Ablehnungssachen ist das Gericht erster Instanz jenes Gericht, das über den Ablehnungsantrag entschieden hat, nicht jenes, das mit der Rechtssache in erster Instanz befasst ist (2 Ob 228/99i, RIS-Justiz RS0043945, RS0109787). Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren das Rechtsmittel, das nicht an das Erstgericht adressiert ist, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (2 Ob 228/99i, RIS-Justiz RS0008755). Die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes bei der Beurteilung der Einhaltung der Frist sind nämlich nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (vgl Kodek in Rechberger2 vor § 461 ZPO, Rz 7). Der an das Bezirksgericht Irdning (nicht das Erstgericht in der Ablehnungssache) adressierte und erst nach Ablauf der Rekursfrist dort (nicht einmal beim Erstgericht) eingelangte, Revisionsrekurs erweist sich sohin als verspätet. Da in Ablehnungssachen - wie oben bereits ausgeführt - auch im außerstreitigen Verfahren für den Rechtsmittelzug nur § 24 Abs 2 JN und die Rekursvorschriften der ZPO gelten, ist § 11 Abs 2 AußStrG nicht anwendbar (2 Ob 228/99i, RIS-Justiz RS0017269; NZ 1970, 76).Der Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen richtet sich auch in Außerstreitsachen nach Paragraph 24, Absatz 2, JN (RIS-Justiz RS0017269). Nur soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (RIS-Justiz RS000600). In Ablehnungssachen ist das Gericht erster Instanz jenes Gericht, das über den Ablehnungsantrag entschieden hat, nicht jenes, das mit der Rechtssache in erster Instanz befasst ist (2 Ob 228/99i, RIS-Justiz RS0043945, RS0109787). Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren das Rechtsmittel, das nicht an das Erstgericht adressiert ist, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (2 Ob 228/99i, RIS-Justiz RS0008755). Die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes bei der Beurteilung der Einhaltung der Frist sind nämlich nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war vergleiche Kodek in Rechberger2 vor Paragraph 461, ZPO, Rz 7). Der an das Bezirksgericht Irdning (nicht das Erstgericht in der Ablehnungssache) adressierte und erst nach Ablauf der Rekursfrist dort (nicht einmal beim Erstgericht) eingelangte, Revisionsrekurs erweist sich sohin als verspätet. Da in Ablehnungssachen - wie oben bereits ausgeführt - auch im außerstreitigen Verfahren für den Rechtsmittelzug nur Paragraph 24, Absatz 2, JN und die Rekursvorschriften der ZPO gelten, ist Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht anwendbar (2 Ob 228/99i, RIS-Justiz RS0017269; NZ 1970, 76).
Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.