Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht ist vorerst der Einwand der Beklagten in der Klagebeantwortung, ihre Deckungspflicht sei schon deshalb nicht 6 OGH Zivilsachen gegeben, weil das Benzin dem Tank eines Motorfahrrades entnommen worden sei und der Unfall daher im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehe, völlig haltlos. Lediglich die Frage ob ein Unfall aus der Haltung oder Benützung von Kraftfahrzeugen entsteht, könnte nach Art. 16 Abs. 1 lit. c ABH von Bedeutung sein. Mit der Haltung und Benützung eines Kraftfahrzeuges hat der vorliegende Unfall überhaupt nichts zu tun. Die Tatsache, daß jener Brennstoff, der die Explosion bewirkt hat, dem Tank eines Kraftfahrzeuges entnommen worden ist, kann keinesfalls dazu führen, daß man den Unfall als einen solchen ansieht, der aus der Haltung oder Benützung eines Kraftfahrzeuges entstanden ist.In rechtlicher Hinsicht ist vorerst der Einwand der Beklagten in der Klagebeantwortung, ihre Deckungspflicht sei schon deshalb nicht 6 OGH Zivilsachen gegeben, weil das Benzin dem Tank eines Motorfahrrades entnommen worden sei und der Unfall daher im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug stehe, völlig haltlos. Lediglich die Frage ob ein Unfall aus der Haltung oder Benützung von Kraftfahrzeugen entsteht, könnte nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, ABH von Bedeutung sein. Mit der Haltung und Benützung eines Kraftfahrzeuges hat der vorliegende Unfall überhaupt nichts zu tun. Die Tatsache, daß jener Brennstoff, der die Explosion bewirkt hat, dem Tank eines Kraftfahrzeuges entnommen worden ist, kann keinesfalls dazu führen, daß man den Unfall als einen solchen ansieht, der aus der Haltung oder Benützung eines Kraftfahrzeuges entstanden ist.
Zutreffend haben die Untergerichte auch erkannt, daß von einer gefährlichen Beschäftigung im Sinne der in Frage stehenden Versicherungsbedingungen hier keine Rede sein kann. Aus der Gegenüberstellung mit den übrigen, in diesen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz für die Gefahren des täglichen Lebens ausgenommenen Gefahren eines Betriebes und Berufes ist abzuleiten, daß nicht schlechthin jede gefährliche Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
Haftpflichtansprüche entstehen ja in der Regel aus objektiv gefährlichen Tätigkeiten. Der Begriff der Beschäftigung muß deshalb einschränkend im Sinne einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längerer Dauer verstanden werden (7 Ob 25/77, VersR 1956, 283 u. a.). Beim Abbrennen des Reisighaufens handelte es sich nur um eine gelegentliche und vorübergehende Tätigkeit des Sohnes des Klägers, weshalb von einer gefährlichen Beschäftigung im Sinne der Versicherungsbedingungen keine Rede sein kann.
Die Untergerichte haben auch den Begriff, der "Gefahren des täglichen Lebens" richtig dargestellt. Dieser Begriff ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, daß der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfaßt, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Es ist nicht notwendig, daß derartige Gefahren wirklich täglich auftreten, vielmehr muß es sich um solche handeln, die erfahrungsgemäß im normalen Lebensablauf immer wieder häufiger oder seltener vorkommen (7 Ob 36/77, JBl. 1971, 527 u. a.). Das Verbrennen von Reisig in einem Garten ist eine für den Gartenbesitzer oder seine Angehörigen periodisch auftretende Tätigkeit, die demnach dem täglichen Leben zuzurechnen ist, weshalb die daraus entspringenden Gefahren solche des täglichen Lebens sind. Auch in diesem Punkte ist daher den Untergerichten beizupflichten.
Nicht beigetragen werden kann dagegen der Auffassung der Untergerichte, daß durch die Art, wie der Sohn des Klägers das Verbrennen des Reisigs vorgenommen hat, diese Tätigkeit zu einer solchen geworden sei, die dem täglichen Leben nicht mehr zugeordnet werden könne. Grundsätzlich gehört nämlich eine Tätigkeit in den erwähnten Bereich oder nicht. Selbstverständlich wird das Verbrennen von Reisig unter bestimmten Umständen über die Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgehen, z. B. dann, wenn es an einem Platz erfolgt, der hiefür absolut ungeeignet ist (beispielsweise unmittelbar neben einer Scheune oder in einer Garage). Ist jedoch ein derartiges Abbrennen in den Rahmen des täglichen Lebens einzuordnen, so bleibt es dabei auch dann, wenn der mit dieser Tätigkeit Befaßte die gebotene Sorgfalt vermissen läßt. Das Verabsäumen der gebotenen Sorgfalt bei Verrichtung einer Tätigkeit begrundet im allgemeinen eine Fahrlässigkeit. Daß hiedurch die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren größer werden als im Falle der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, ändert an der Beurteilung der Tätigkeit als solcher nichts. Das Gesetz verpönt die Fahrlässigkeit gerade deshalb, weil sie gegenüber dem Normalfall zu einer Erhöhung der Gefahren führt. Die Erhöhung der Gefahr als solche ist demnach nur ein Indiz für die Fahrlässigkeit einer Handlung, nicht aber ein Umstand, der für sich schon zu einer anderen Beurteilung der ausgeführten Tätigkeit führt.
Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Klägers im elterlichen Garten Reisig verbrannt, somit eine Tätigkeit verrichtet, die, wie bereits dargestellt wurde, zu den Tätigkeiten des täglichen Lebens gehört. Hiebei hat er allerdings nicht jene Sorgfalt angewandt, die für diese Tätigkeit geboten wäre, sondern eine grobe Sorglosigkeit an den Tag gelegt. Sein Vorgehen beim Abbrennen des Holzes war demnach fahrlässig, wobei ohne weiteres von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Da jedoch infolge der Sonderbestimmung des § 152 VersVG im Bereiche der Haftpflichtversicherung die Bestimmung des § 61 VersVG nicht anwendbar ist und Leistungsfreiheit des Versicherers nur eintritt, wenn der Versicherungsnehmer den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt hat (7 Ob 59/76; EvBl. 1970/262; VersR 1961, 526 u. a.), können die Beklagten aus der groben Fahrlässigkeit des Sohnes des Klägers ihre Leistungsfreiheit nicht ableiten. Die Rechtsansicht der Untergerichte würde dazu führen, daß eine dem täglichen Leben zuzurechnende Tätigkeit dadurch aus diesem Rahmen fällt, daß sich der Handelnde einer Fahrlässigkeit schuldig macht. Auf diesem Umweg käme man dann zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis, daß auch im Bereich der Haftpflichtversicherung die Fahrlässigkeit des Versicherten zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.Im vorliegenden Fall hat der Sohn des Klägers im elterlichen Garten Reisig verbrannt, somit eine Tätigkeit verrichtet, die, wie bereits dargestellt wurde, zu den Tätigkeiten des täglichen Lebens gehört. Hiebei hat er allerdings nicht jene Sorgfalt angewandt, die für diese Tätigkeit geboten wäre, sondern eine grobe Sorglosigkeit an den Tag gelegt. Sein Vorgehen beim Abbrennen des Holzes war demnach fahrlässig, wobei ohne weiteres von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Da jedoch infolge der Sonderbestimmung des Paragraph 152, VersVG im Bereiche der Haftpflichtversicherung die Bestimmung des Paragraph 61, VersVG nicht anwendbar ist und Leistungsfreiheit des Versicherers nur eintritt, wenn der Versicherungsnehmer den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt hat (7 Ob 59/76; EvBl. 1970/262; VersR 1961, 526 u. a.), können die Beklagten aus der groben Fahrlässigkeit des Sohnes des Klägers ihre Leistungsfreiheit nicht ableiten. Die Rechtsansicht der Untergerichte würde dazu führen, daß eine dem täglichen Leben zuzurechnende Tätigkeit dadurch aus diesem Rahmen fällt, daß sich der Handelnde einer Fahrlässigkeit schuldig macht. Auf diesem Umweg käme man dann zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis, daß auch im Bereich der Haftpflichtversicherung die Fahrlässigkeit des Versicherten zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Aus den aufgezeigten Erwägungen ergibt sich aber auch, daß einer Klärung der Frage, ob der Sohn des Klägers vor seiner Handlung das Glosen des Reisighaufens bemerkt hat oder nicht, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die Gefährlichkeit des Benzins besteht einmal in seiner leichten Entzundbarkeit und zum anderen darin, daß es bei Berührung mit offenem Feuer zur Explosion führen kann. Letzten Endes ist diese Gefahr auch gegeben, wenn ein mit Benzin übergossenes Material angezundet wird. Sohin wäre auch das vom Sohn des Klägers nach dessen Behauptung beabsichtigte Vorgehen gefährlich gewesen. Sollte, entgegen den Behauptungen des Klägers, sein Sohn das Glosen des Holzes bereits vorher bemerkt haben, so würde dies höchstens dazu führen, daß seine an sich schon grobe Fahrlässigkeit noch schwerer bewertet werden müßte. Selbst die gröbste Fahrlässigkeit könnte jedoch nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, weil hiefür vorsätzliche Herbeiführung des Schadens erforderlich wäre und die Beklagten einen solchen Vorsatz nicht einmal behauptet haben. Aus diesem Gründe bedurfte es auch keiner Erörterung der Frage, ob der Sohn des Klägers beim Wegschleudern des brennenden Gefäßes nicht vorsichtiger hätte vorgehen können, weil auch diesbezüglich nur Fahrlässigkeit gegeben sein könnte.