Rechtssatz RS0081305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081305
Entscheidungsdatum
16.03.1978
Norm
ABH 1965 Art20 Abs1 lita
Rechtssatz
Das Verabsäumen der gebotenen Sorgfalt bei einer an sich zu den "Gefahren des täglichen Lebens" gehörigen Tätigkeit die zu einer Erhöhung der Gefahren führt, macht diese nicht zu einer "gefährlichen Beschäftigung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0081305
Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0070OB00011_7800000_001