Die Ausschlußtatbestände der Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit einer beweglichen Sache nach Art.22 Abs.7 lit.b der AVB können bei Ermittlung ihres Sinngehaltes nur im Zusammenhang mit den übrigen Ausschlußtatbeständen des Abs.7 betrachtet werden. Aus den unter lit.a des Abs.7 zusammengefaßten Vertragstypen der Leihe, Miete, Pacht oder Verwahrung ergibt sich, daß Sachen, die Gegenstand eines solchen Vertrages sind, wegen der dem Besitzer möglichen willkürlichen Benützung und der damit verbundenen erhöhten Gefahr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen (vgl. Achatz ua, AHVB 1986, 107). Bei der Beförderung, insbesondere aber bei der Bearbeitung einer beweglichen Sache ist die erhöhte Gefahr der Risikoverwirklichung als Ausschließungsgrund offensichtlich. Auch bei der - allerdings nur beschränkt vergleichbaren - Bestimmung des § 4 Z 6 der AHB liegt der Zweck darin, den Versicherer in gewissem Umfang von dem erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt (Wussow AHB6 364). Entsprechend dem Zweck der Tätigkeitsklausel hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß eine bloß zufällige Einwirkung auf die Sache nicht als eine Tätigkeit im Sinne dieser Klausel aufgefaßt werden kann. Es muß sich um eine bewußte und gewollte Einwirkung auf die Sache handeln, die einem bestimmten Zweck dienen muß. Der Versicherungsnehmer muß sich darüber auch im klaren sein (EvBl.1974/236). Ausgehend vom Zweck der Klausel kann daher nicht schon eine Schadenersatzverpflichtung aus jeder Benützung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit der beweglichen Sache ausgeschlossen sein. Es ist vielmehr zu fordern, daß eine Einwirkung auf die Sache erfolgt, bei der ebenso wie bei der Bearbeitung eine für den Versicherungsnehmer oder für den Mitversicherten erkennbar erhöhte Gefahrenlage besteht. Diese Voraussetzungen treffen aber auf Kinder im Alter von erst 5 und 6 Jahren, die eine Sache, wenn auch zweckwidrig, zum Spielen verwenden, nicht zu.Die Ausschlußtatbestände der Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit einer beweglichen Sache nach Artikel 22, Absatz 7, Litera b, der AVB können bei Ermittlung ihres Sinngehaltes nur im Zusammenhang mit den übrigen Ausschlußtatbeständen des Absatz 7, betrachtet werden. Aus den unter Litera a, des Absatz 7, zusammengefaßten Vertragstypen der Leihe, Miete, Pacht oder Verwahrung ergibt sich, daß Sachen, die Gegenstand eines solchen Vertrages sind, wegen der dem Besitzer möglichen willkürlichen Benützung und der damit verbundenen erhöhten Gefahr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen vergleiche Achatz ua, AHVB 1986, 107). Bei der Beförderung, insbesondere aber bei der Bearbeitung einer beweglichen Sache ist die erhöhte Gefahr der Risikoverwirklichung als Ausschließungsgrund offensichtlich. Auch bei der - allerdings nur beschränkt vergleichbaren - Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 6, der AHB liegt der Zweck darin, den Versicherer in gewissem Umfang von dem erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt (Wussow AHB6 364). Entsprechend dem Zweck der Tätigkeitsklausel hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, daß eine bloß zufällige Einwirkung auf die Sache nicht als eine Tätigkeit im Sinne dieser Klausel aufgefaßt werden kann. Es muß sich um eine bewußte und gewollte Einwirkung auf die Sache handeln, die einem bestimmten Zweck dienen muß. Der Versicherungsnehmer muß sich darüber auch im klaren sein (EvBl.1974/236). Ausgehend vom Zweck der Klausel kann daher nicht schon eine Schadenersatzverpflichtung aus jeder Benützung oder sonstigen Tätigkeit an oder mit der beweglichen Sache ausgeschlossen sein. Es ist vielmehr zu fordern, daß eine Einwirkung auf die Sache erfolgt, bei der ebenso wie bei der Bearbeitung eine für den Versicherungsnehmer oder für den Mitversicherten erkennbar erhöhte Gefahrenlage besteht. Diese Voraussetzungen treffen aber auf Kinder im Alter von erst 5 und 6 Jahren, die eine Sache, wenn auch zweckwidrig, zum Spielen verwenden, nicht zu.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.