Rechtssatz RS0081346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081346
Geschäftszahl
7Ob247/73; 7Ob11/87; 7Ob40/87
Entscheidungsdatum
24.09.1987
Norm
ABH 1970 Art23 Abs7 Z4b
Rechtssatz
Unter Tätigkeit kann aber schon dem Wortlaut nach nur eine bewußte oder gewollte Einwirkung auf die Sache verstanden werden. Diese Einwirkung muß einem bestimmten Zweck dienen, dh der Versicherungsnehmer muß sich darüber im klaren sein, daß er an oder mit dieser Sache tätig ist. Eine bloß zufällige Einwirkung auf die Sache kann nicht als eine Tätigkeit im Sinne der Ausschlußklausel aufgefaßt werden. (Hier: Herabfallen von Zigarettenglut auf die Sitzgarnitur des Gastgebers). Es kommt auf die konkrete, schadenstiftende Tätigkeit an.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 247/73
Entscheidungstext OGH 17.01.1974 7 Ob 247/73
Veröff: EvBl 1974/236 S 517 = Veröff: VersRdSch 1974,368
- 7 Ob 11/87
Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 11/87
Beisatz: Die durch die Einwirkung auf die Sache geschaffene Erhöhung der Gefahrenlage muß auch erkennbar sein. Diese Voraussetzungen treffen aber auf Kinder im Alter von erst fünf und sechs Jahren, die eine Sache, wenn auch zweckwidrig, zum Spielen verwenden, nicht zu. (T1) Veröff: VersRdSch 1988,96
- 7 Ob 40/87
Entscheidungstext OGH 24.09.1987 7 Ob 40/87
Ähnlich; nur: Unter Tätigkeit kann aber schon dem Wortlaut nach nur eine bewußte oder gewollte Einwirkung auf die Sache verstanden werden. Diese Einwirkung muß einem bestimmten Zweck dienen, dh der Versicherungsnehmer muß sich darüber im klaren sein, daß er an oder mit dieser Sache tätig ist. Eine bloß zufällige Einwirkung auf die Sache kann nicht als eine Tätigkeit im Sinne der Ausschlußklausel aufgefaßt werden. (T2) Beisatz: Hier: Zu Art 7.9.3 AHVB. (T3) Beisatz: Daß der Schaden lediglich zufällig eingetreten ist, hindert die Anwendung einer bewußten und gewollten Tätigkeit erfolgt ist. (T4) Veröff: VersRdSch 1988,203
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081346
Dokumentnummer
JJR_19740117_OGH0002_0070OB00247_7300000_001