Entscheidungsgründe:
Der Kläger, Inhaber der Einzelfirma Horst M***, die sich mit Fußbodenverlegungen, Estrichverlegungen, Ausschäumungen und Isolierungen befaßt, hat im Jahre 1983 im Auftrag der Firma Hans N*** auf dem Werkstättenflachdach dieser Firma eine Isolierschicht aufgebracht. Hiezu hatte er die auf dem Flachdach bereits vorhandenen, nicht von ihm verlegten Waschbetonplatten zu entfernen, die Isolierschicht aufzulegen und darauf die Waschbetonplatten wieder zu verlegen. Dabei kam es zu einer Beschädigung der darunterliegenden Dachhaut (Folie) durch Arbeiter des Klägers.
Zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes war der Kläger bei der Beklagten haftpflichtversichert, wobei dem Versicherungsvertrag die "Allgemeinen und Ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHVB 1978 und EHVB 1978) zugrundelagen. Nach Art. 7.9.3 AHVB 1978 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Als Inhalt des Versicherungsvertrages wurden auch die Bedingungen Nr. 626 und 874 vereinbart. Nach der Bedingung Nr. 626 wurde für die Tätigkeit an unbeweglichen Sachen folgendes zusätzlich vereinbart:Zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes war der Kläger bei der Beklagten haftpflichtversichert, wobei dem Versicherungsvertrag die "Allgemeinen und Ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHVB 1978 und EHVB 1978) zugrundelagen. Nach Artikel 7 Punkt 9 Punkt 3, AHVB 1978 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Als Inhalt des Versicherungsvertrages wurden auch die Bedingungen Nr. 626 und 874 vereinbart. Nach der Bedingung Nr. 626 wurde für die Tätigkeit an unbeweglichen Sachen folgendes zusätzlich vereinbart:
"1. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind, gelten, abweichend von Art. 7.9.3 AHVB, mitversichert. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme bis 100.000 S geleistet."1. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind, gelten, abweichend von Artikel 7 Punkt 9 Punkt 3, AHVB, mitversichert. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme bis 100.000 S geleistet.
2. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 %, mindestens 1.000 S."
Im vorliegenden Schadensfall hat die Beklagte dem Kläger insgesamt 104.000 S geleistet, und zwar 90.000 S (100.000 S abzüglich 10 %) für die Beschädigung der Dachhaut und den Rest für der Höhe nach mit 17.700 S unbestrittene Folgeschäden, wobei sie die Umsatzsteuer abzog (diesbezüglich ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, daß diese Folgeschäden ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zur Gänze deckungspflichtig sind). Dementsprechend hat das Berufungsgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles unter Abweisung des Mehrbegehrens dem Kläger 3.700 S samt Anhang zugesprochen.
Das Erstgericht hatte dem Kläger 120.752,14 S s.A. zuerkannt und ein Mehrbegehren von 69.826,11 S s.A. abgewiesen. Seitens des Klägers wurde die Abweisung nur bezüglich eines Betrages von 46.238,43 S s.A. bekämpft.
Während das Erstgericht die Rechtsansicht vertrat, die beschädigte Dachhaut sei nicht Gegenstand der Bearbeitung durch den Kläger gewesen, weshalb der Ausschlußtatbestand des Art. 7.9.3 AHVB nicht gegeben sei, führte das Berufungsgericht diesbezüglich im wesentlichen folgendes aus:Während das Erstgericht die Rechtsansicht vertrat, die beschädigte Dachhaut sei nicht Gegenstand der Bearbeitung durch den Kläger gewesen, weshalb der Ausschlußtatbestand des Artikel 7 Punkt 9 Punkt 3, AHVB nicht gegeben sei, führte das Berufungsgericht diesbezüglich im wesentlichen folgendes aus:
Der Zweck der im Art. 7.9.3 AHVB 1978 enthaltenenDer Zweck der im Artikel 7 Punkt 9 Punkt 3, AHVB 1978 enthaltenen
Tätigkeits- oder Bearbeitungsschadenklausel liege darin, den Versicherer im gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Eine Einbeziehung solcher Schäden in die Haftpflichtversicherung würde bedeutend höhere Prämien bedingen, da die Sachen, die unmittelbar vom Versicherungsnehmer bearbeitet werden, im besonders hohen Maße der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt seien. Der Ausschlußbestimmung liege auch die rechtspolitische Überlegung zugrunde, daß der freie Unternehmer das Unternehmerrisiko zumindest teilweise selbst tragen solle. Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache im Sinne dieser Ausschlußklausel sei eine bewußte und gewollte Einwirkung auf eine Sache, die einem bestimmten Zweck dient, zu verstehen. Diese Einwirkung brauche aber nicht mit einer Veränderung der äußeren Gestalt oder der Substanz der Sache oder mit einer Einwirkung auf die Substanz verbunden sein. Es werde auch nicht gefordert, daß die Sache oder der Gebäudeteil im Mittelpunkt des Auftrages stehe. Es genüge, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. Bewußt und gewollt müsse nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein. Daß der Schaden lediglich zufällig eingetreten sei, hindere die Anwendung dieser Ausschlußklausel also nicht, wenn nur die Schadenszufügung im Rahmen einer bewußten und gewollten Tätigkeit erfolgt sei. Es sei nicht erforderlich, daß es zwangsläufig durch die Tätigkeit zu einer Schadenszufügung komme, sondern es genüge, daß die Tätigkeit zwangsläufig mit einer Beeinträchtigung der Sache, an der die Tätigkeit vorgenommen wird, verbunden sei. Bei unbeweglichen Sachen soll der Versicherungsschutz nicht hinsichtlich des ganzen Gebäudes entfallen, wenn nur an einem Teil desselben eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wurde. Ausschlußobjekt sei nur jener Teil, der unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit war. Für die Beurteilung der Frage, welcher Teil einer unbeweglichen Sache Gegenstand der Tätigkeit war, sei die Verkehranschauung maßgeblich. Eine unbewegliche Sache lasse sich gedanklich in beliebig viele kleine Bestandteile zerlegen. Je nach Art und Umfang der Arbeit, die dem Versicherungsnehmer übertragen ist, sei Gegenstand seiner gewerblichen Betätigung stets eine mehr oder minder große Sacheinheit, die sich ihrerseits wieder aus einer Vielzahl von wirtschaftlich nicht interessierenden Einzelstücken zusammensetze. Entscheidend sei dafür die Verkehrsauffassung, wobei sich wesentliche Anhaltspunkte aus der Art des Auftrages und der Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergeben. Es sei daher immer zu prüfen, worauf sich die Arbeit des Versicherungsnehmers im Einzelfall seinem Auftrag nach in der Hauptsache bezogen und auf welche Teile des Grundstückes er zur Durchführung seines Auftrages bewußt eine Einwirkung ausgeübt habe. Bei der Ermittlung dessen, was Gegenstand der Tätigkeit gewesen ist, sei eine punktuelle Betrachtungsweise nicht angebracht. Vielmehr müsse nach der natürlichen Betrachtungsweise eines verständigen und unvoreingenommenen Beurteilers beachtet werden, daß sich die gewerbliche Tätigkeit nicht immer auf den Sachteil beschränken läßt, der im Mittelpunkt der Bearbeitung steht.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall sei es nicht gerechtfertigt, zwischen den einzelnen Schichten des Daches zu unterscheiden und als Ausschlußobjekt lediglich die äußerste Schicht, nämlich die Interplastikfolie anzusehen, zumal durch Tätigkeiten an dieser äußersten Schicht des Daches auch die darunterliegenden Schichten der Dachhaut beeinträchtigt werden konnten und auch tatsächlich beeinträchtigt worden sind. Nach der Verkehrsauffassung müsse daher das gesamte Dach als Tätigkeitsobjekt des Klägers und seiner Arbeiter bei Ausführung des ihm übertragenen Auftrages zur Anbringung einer zusätzlichen Isolierung des Daches angesehen werden.
Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt. Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.