Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der gesetzliche Vertragstyp, dem eine Bau-A*** zugeordnet wird, die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist und daß dieser nach herrschender Ansicht nicht die Qualifikation einer juristischen Person zukommt (SZ 59/161; Strasser in Rummel ABGB Rz 13 zu § 1175 mwN). Rechtsträger sind die Gesellschafter. Wenn daher namens der GesBR eine Versicherung abgeschlossen wird, sind Versicherungsnehmer die Gesellschafter (vgl Bruck-Möller-Sieg VVG8 I 938). Die Abgrenzung der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers der A*** für Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschafter ist danach vorzunehmen, ob die Haftpflicht aus der Beteiligung der Gesellschafter an der A*** oder aus deren sonstigen unternehmerischen Tätigkeit abgeleitet wird (SZ 58/91). Dies wurde offensichtlich von der klagenden Partei schon bei der Schadensliquidierung verkannt, wenn sie den Standpunkt einnahm, daß sie den vom geschädigten Dritten geltend gemachten Ersatzanspruch der A*** gegenüber zu decken hatte, ihr aber gegen die beklagte Partei ein Regreßanspruch zustehe. Handelte es sich bei dem vom geschädigten Dritten geltend gemachten Ersatzanspruch um einen solchen, für die der Haftpflichtversicherer der A*** Versicherungsschutz zu gewähren hat, kommt dem Gesellschafter der A*** nicht die Stellung eines Dritten im Sinne des § 67 VersVG zu. Ein Regreßanspruch käme nur unter den Voraussetzungen des § 158 f VersVG in Betracht, deren Vorliegen ebenso wie das Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes nicht einmal behauptet wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Schadenersatzpflicht aus der Verwendung des schadhaften Radladers abgeleitet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für diese gemäß Abschnitt A Punkt 1.1 Abs.1 EHVB vom Haftpflichtversicherer der A*** Versicherungsschutz zu gewähren ist, ist zutreffend. Der Radlader gehörte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zur betrieblichen Einrichtung der A***. Seine Verwendung erfolgte nicht im Rahmen der sonstigen unternehmerischen Tätigkeit der beklagten Partei. Unerheblich ist, ob der Radlader von der A*** gemietet wurde. Die beklagte Partei war aufgrund einer besonderen Vereinbarung auch zur Verfügungstellung von Geräten gegen Verrechnung einer geringen Miete verpflichtet. Diese Vereinbarung entsprach dem Punkt 8.2.1 der Geschäftsordnung für A***-Verträge, wonach die Partnerfirmen entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis die erforderlichen Geräte der Arbeitsgemeinschaft zu vermieten haben, sofern die Arbeitsgemeinschaft die Geräte nicht durch Kauf selbst beschafft. Unerörtert bleiben kann der Ausschluß nach Abschnitt A Punkt 1.1. Abs.2 letzter Satz EHVB sowie die Bedeutung der Erweiterungsklausel 504, weil eine gewerbsmäßige Vermietung nicht einmal behauptet wurde. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Achatz u.a. AHVB 1986, 197). Desgleichen kann die Haftpflichtfrage dahingestellt bleiben. In der Haftpflichtversicherung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von begründeten Schadenersatzansprüchen zu befreien oder unbegründete Schadenersatzansprüche abzuwehren. Das Wahlrecht steht dem Versicherer zu. Hätte die klagende Partei irrtümlich unbegründete Ansprüche befriedigt, wäre die beklagte Partei nicht bereichert, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt ein Rückforderungsanspruch nicht in Betracht käme.Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der gesetzliche Vertragstyp, dem eine Bau-A*** zugeordnet wird, die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist und daß dieser nach herrschender Ansicht nicht die Qualifikation einer juristischen Person zukommt (SZ 59/161; Strasser in Rummel ABGB Rz 13 zu Paragraph 1175, mwN). Rechtsträger sind die Gesellschafter. Wenn daher namens der GesBR eine Versicherung abgeschlossen wird, sind Versicherungsnehmer die Gesellschafter vergleiche Bruck-Möller-Sieg VVG8 römisch eins 938). Die Abgrenzung der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers der A*** für Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschafter ist danach vorzunehmen, ob die Haftpflicht aus der Beteiligung der Gesellschafter an der A*** oder aus deren sonstigen unternehmerischen Tätigkeit abgeleitet wird (SZ 58/91). Dies wurde offensichtlich von der klagenden Partei schon bei der Schadensliquidierung verkannt, wenn sie den Standpunkt einnahm, daß sie den vom geschädigten Dritten geltend gemachten Ersatzanspruch der A*** gegenüber zu decken hatte, ihr aber gegen die beklagte Partei ein Regreßanspruch zustehe. Handelte es sich bei dem vom geschädigten Dritten geltend gemachten Ersatzanspruch um einen solchen, für die der Haftpflichtversicherer der A*** Versicherungsschutz zu gewähren hat, kommt dem Gesellschafter der A*** nicht die Stellung eines Dritten im Sinne des Paragraph 67, VersVG zu. Ein Regreßanspruch käme nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 158, f VersVG in Betracht, deren Vorliegen ebenso wie das Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes nicht einmal behauptet wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Schadenersatzpflicht aus der Verwendung des schadhaften Radladers abgeleitet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für diese gemäß Abschnitt A Punkt 1.1 Absatz eins, EHVB vom Haftpflichtversicherer der A*** Versicherungsschutz zu gewähren ist, ist zutreffend. Der Radlader gehörte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zur betrieblichen Einrichtung der A***. Seine Verwendung erfolgte nicht im Rahmen der sonstigen unternehmerischen Tätigkeit der beklagten Partei. Unerheblich ist, ob der Radlader von der A*** gemietet wurde. Die beklagte Partei war aufgrund einer besonderen Vereinbarung auch zur Verfügungstellung von Geräten gegen Verrechnung einer geringen Miete verpflichtet. Diese Vereinbarung entsprach dem Punkt 8.2.1 der Geschäftsordnung für A***-Verträge, wonach die Partnerfirmen entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis die erforderlichen Geräte der Arbeitsgemeinschaft zu vermieten haben, sofern die Arbeitsgemeinschaft die Geräte nicht durch Kauf selbst beschafft. Unerörtert bleiben kann der Ausschluß nach Abschnitt A Punkt 1.1. Absatz 2, letzter Satz EHVB sowie die Bedeutung der Erweiterungsklausel 504, weil eine gewerbsmäßige Vermietung nicht einmal behauptet wurde. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Achatz u.a. AHVB 1986, 197). Desgleichen kann die Haftpflichtfrage dahingestellt bleiben. In der Haftpflichtversicherung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von begründeten Schadenersatzansprüchen zu befreien oder unbegründete Schadenersatzansprüche abzuwehren. Das Wahlrecht steht dem Versicherer zu. Hätte die klagende Partei irrtümlich unbegründete Ansprüche befriedigt, wäre die beklagte Partei nicht bereichert, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt ein Rückforderungsanspruch nicht in Betracht käme.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.