Rechtssatz RS0022333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022333
Entscheidungsdatum
05.04.1990
Rechtssatz
Handelt es sich bei dem vom geschädigten Dritten geltend gemachten Ersatzanspruch um einen solchen, für die der Haftpflichtversicherer der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsschutz zu gewähren hat, kommt dem Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft nicht die Stellung eines Dritten im Sinne des § 67 VersVG zu.Handelt es sich bei dem vom geschädigten Dritten geltend gemachten Ersatzanspruch um einen solchen, für die der Haftpflichtversicherer der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsschutz zu gewähren hat, kommt dem Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft nicht die Stellung eines Dritten im Sinne des Paragraph 67, VersVG zu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 11/90
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 11/90
Veröff: VerRdSch 1990,317 = WBl 1990,314 = VersR 1991,248
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022333
Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0070OB00011_9000000_002