Begründung:
Bei der Betroffenen besteht eine vom Erstgericht als "(Rechts-)Querulanz" umschriebene psychische Krankheit. Nach der Darstellung der Vorinstanzen bewirke diese, daß ihr im Umgang mit Behörden, Ämtern und Gerichten jede Selbstkritik fehlt und daß sie jede Hilfsleistung vehement ablehnt. Die Erkrankung komme im Ergebnis einem Verfolgungswahn gleich.
Das Erstgericht hat den von der Betroffenen gegen den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz P***** erhobenen Ablehnungsantrag zurückgewiesen und für sie Dr. Franz Span, Rechtsanwalt in Jenbach, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter mit dem Aufgabenkreis, sie vor Ämtern, Behörden und Gerichten zu vertreten, bestellt. Die durch die psychische Krankheit der Betroffenen ausgelöste Realitätswidrigkeit, Kritiklosigkeit und Unkorrigierbarkeit in ihren Rechtsansichten bewirke, daß sie sich vor Behörden, Ämtern und Gerichten nicht ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst vertreten könne. Insbesondere bestehe durch die Einleitung aussichtloser Verfahren die hohe Wahrscheinlichkeit, daß sie mit den Vertretungskosten des Gegners belastet werde.Das Erstgericht hat den von der Betroffenen gegen den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz P***** erhobenen Ablehnungsantrag zurückgewiesen und für sie Dr. Franz Span, Rechtsanwalt in Jenbach, gemäß Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter mit dem Aufgabenkreis, sie vor Ämtern, Behörden und Gerichten zu vertreten, bestellt. Die durch die psychische Krankheit der Betroffenen ausgelöste Realitätswidrigkeit, Kritiklosigkeit und Unkorrigierbarkeit in ihren Rechtsansichten bewirke, daß sie sich vor Behörden, Ämtern und Gerichten nicht ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst vertreten könne. Insbesondere bestehe durch die Einleitung aussichtloser Verfahren die hohe Wahrscheinlichkeit, daß sie mit den Vertretungskosten des Gegners belastet werde.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung (jedenfalls) unzulässig sei. Die Betroffene habe den die erstgerichtliche Entscheidung fällenden Erstrichter nicht wirksam abgelehnt, weil sie es unterlassen habe, ihren gefaxten Schriftsatz verbessert durch eigene Unterfertigung und Wiedervorlage binnen dreier Tage - wie ihr aufgetragen worden sei - erneut vorzulegen. Sie habe es im übrigen auch unterlassen, konkrete Ablehnungsgründe gegen die Sachverständigenbestellung darzulegen. Die Bestellung entspreche vielmehr den unbedenklichen Verfahrensergebnissen.
Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er die Nichtstattgebung des Ablehnungsantrages gegenüber dem Sachverständigen betrifft, jedenfalls unzulässig (vgl EFSlg 55.626 uva). Im übrigen ist er aber nach § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er die Nichtstattgebung des Ablehnungsantrages gegenüber dem Sachverständigen betrifft, jedenfalls unzulässig vergleiche EFSlg 55.626 uva). Im übrigen ist er aber nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.