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Entscheidung 7 Ob 110/99y×

Entscheidung 7 Ob 110/99y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob110/99y

Entscheidungsdatum

15.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Otto G***** (wegen S 504.658,34 sA, 16 Cg 119/96d), 2. S***** GesmbH & Co KG, ***** (wegen S 1,187.338,89 sA, 15 Cg 115/96h), 3. Ing. W***** (wegen S 1,119.808,97 sA, 8 Cg 136/96w), 4. Herbert H***** GesmbH, ***** (wegen S 1,060.055,20 sA, 13 Cg 128/96f), alle vertreten durch Dr. Walter Scherlacher ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Eßlinggasse 17/2 (als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I***** GesmbH), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 1998, GZ 13 R 42/98m-47, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Jänner 1998, GZ 16 Cg 119/96d-43, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss dieses Senates vom 12. Juli 2000 wird in seinem Spruch dahingehend berichtigt, dass er insgesamt zu lauten hat:

"Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur allfälligen ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bilden weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz".

Die Durchführung dieser Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Abfassung des Spruches ist dem erkennenden Senat, wie der Entscheidungsbegründung zu entnehmen ist, ein Versehen unterlaufen, das gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO zu berichtigen war.

Anmerkung

E59309 07AA1109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00110.99Y.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20000915_OGH0002_0070OB00110_99Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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