Rechtssatz RS0113313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113313
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Rechtssatz
Das Gewerbe des "Bauträgers" wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1988 BGBl Nr 399/1988 geschaffen und mit der Gewerberechtsnovelle 1997 BGBl I 1997/63 gemeinsam mit den Gewerben der Immobilienverwalter und Immobilienmakler unter dem Sammelbegriff "Immobilientreuhänder" zusammengefasst. Die Erfassung des Bauträgergewerbes durch die Gewerberechtsnovelle 1988 sollte Tätigkeiten, die bis dahin im Rahmen der bewilligungspflichtigen Gewerbe der Baumeister sowie der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter ausgeübt wurden, zu einer Tätigkeit zusammenfassen, die früher Gegenstand eines freien Gewerbes (Bauorganisatoren beziehungsweise Wohnungseigentumsorganisatoren) war. Aus der historischen Entwicklung ergibt sich, dass auch Teile der bisher vom Baumeister ausgeübten Tätigkeiten davon erfasst sein sollen.Das Gewerbe des "Bauträgers" wurde mit der Gewerberechtsnovelle 1988 Bundesgesetzblatt Nr 399 aus 1988, geschaffen und mit der Gewerberechtsnovelle 1997 BGBl römisch eins 1997/63 gemeinsam mit den Gewerben der Immobilienverwalter und Immobilienmakler unter dem Sammelbegriff "Immobilientreuhänder" zusammengefasst. Die Erfassung des Bauträgergewerbes durch die Gewerberechtsnovelle 1988 sollte Tätigkeiten, die bis dahin im Rahmen der bewilligungspflichtigen Gewerbe der Baumeister sowie der Immobilienmakler und der Immobilienverwalter ausgeübt wurden, zu einer Tätigkeit zusammenfassen, die früher Gegenstand eines freien Gewerbes (Bauorganisatoren beziehungsweise Wohnungseigentumsorganisatoren) war. Aus der historischen Entwicklung ergibt sich, dass auch Teile der bisher vom Baumeister ausgeübten Tätigkeiten davon erfasst sein sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113313
Dokumentnummer
JJR_19991110_OGH0002_0070OB00272_99X0000_003