Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt weiterhin die Ansicht, da der Schiedsrichter ihrem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 598 ZPO nicht entsprochen habe, sei der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO verwirklicht.Die Revisionswerberin vertritt weiterhin die Ansicht, da der Schiedsrichter ihrem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 598, ZPO nicht entsprochen habe, sei der Aufhebungsgrund des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO verwirklicht.
Der Senat hat dazu erwogen:
Das Schiedsverfahren wurde am 27. 2. 2007 eingeleitet. Keinen Streitpunkt bildet, dass daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach Art VII Abs 2 des mit 1. Juli 2006 in Kraft getretenen SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7) auf den vorliegenden Rechtsfall dessen Bestimmungen anzuwenden sind.Das Schiedsverfahren wurde am 27. 2. 2007 eingeleitet. Keinen Streitpunkt bildet, dass daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, des mit 1. Juli 2006 in Kraft getretenen SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7) auf den vorliegenden Rechtsfall dessen Bestimmungen anzuwenden sind.
Nach der alten Rechtslage konnte das Schiedsgericht im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 587 Abs 1 Satz 2 ZPO aF trotz eines entsprechenden Parteienbegehrens die Durchführung eines mündlichen Verfahrens ablehnen. Nunmehr sieht § 598 ZPO für den Fall, dass - wie hier - die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen haben, zwingend vor („hat“), dass eine solche über Parteienantrag „in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens“ durchzuführen ist. Diese Formulierung folgt Art 24 Abs 1 des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (ModG); Entsprechendes sieht auch § 1047 Abs 1 dZPO vor. Dadurch wird der in § 594 Abs 2 Satz 2 ZPO festgeschriebene Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör konkretisiert (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 598 ZPO Rz 1). Schon das Berufungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass als „geeigneter Abschnitt des Verfahrens“ nur ein Zeitraum vor Fällung eines (auch nur eine Teilerledigung darstellenden) Schiedsspruchs in Frage kommt. Im vorliegenden Fall steht daher fest, dass gegen die zwingende Bestimmung des § 598 Satz 2 ZPO verstoßen wurde.Nach der alten Rechtslage konnte das Schiedsgericht im Rahmen seiner Ermessensausübung nach Paragraph 587, Absatz eins, Satz 2 ZPO aF trotz eines entsprechenden Parteienbegehrens die Durchführung eines mündlichen Verfahrens ablehnen. Nunmehr sieht Paragraph 598, ZPO für den Fall, dass - wie hier - die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen haben, zwingend vor („hat“), dass eine solche über Parteienantrag „in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens“ durchzuführen ist. Diese Formulierung folgt Artikel 24, Absatz eins, des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (ModG); Entsprechendes sieht auch Paragraph 1047, Absatz eins, dZPO vor. Dadurch wird der in Paragraph 594, Absatz 2, Satz 2 ZPO festgeschriebene Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör konkretisiert (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 Paragraph 598, ZPO Rz 1). Schon das Berufungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass als „geeigneter Abschnitt des Verfahrens“ nur ein Zeitraum vor Fällung eines (auch nur eine Teilerledigung darstellenden) Schiedsspruchs in Frage kommt. Im vorliegenden Fall steht daher fest, dass gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 598, Satz 2 ZPO verstoßen wurde.
Es stellt sich die Frage, ob damit - wie die Klägerin behauptet - einer der in § 611 Abs 2 ZPO (ebenso wie in Art 34 ModG und § 1059 dZPO) nach herrschender Meinung taxativ aufgezählten (Hausmaninger aaO § 611 ZPO Rz 82 mwN) Aufhebungsgründe - in Betracht kommt allein § 611 Abs 2 Z 2 ZPO - verwirklicht wurde. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 19 und 27) nehmen dazu nicht Stellung. Das Berufungsgericht hat, Hausmaninger (aaO § 598 ZPO Rz 34) folgend, die Meinung vertreten, ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gehörgewährung und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 611 Abs 2 Z 2 ZPO liege nur dann vor, wenn den Parteien keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde. Da die Klägerin im vorliegenden Fall diese Gelegenheit gehabt habe, ziehe der Verstoß des Schiedsgerichts gegen § 598 Satz 2 ZPO keine Folgen nach sich.Es stellt sich die Frage, ob damit - wie die Klägerin behauptet - einer der in Paragraph 611, Absatz 2, ZPO (ebenso wie in Artikel 34, ModG und Paragraph 1059, dZPO) nach herrschender Meinung taxativ aufgezählten (Hausmaninger aaO Paragraph 611, ZPO Rz 82 mwN) Aufhebungsgründe - in Betracht kommt allein Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - verwirklicht wurde. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1158 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 19, und 27) nehmen dazu nicht Stellung. Das Berufungsgericht hat, Hausmaninger (aaO Paragraph 598, ZPO Rz 34) folgend, die Meinung vertreten, ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gehörgewährung und damit ein Aufhebungsgrund gemäß Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liege nur dann vor, wenn den Parteien keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde. Da die Klägerin im vorliegenden Fall diese Gelegenheit gehabt habe, ziehe der Verstoß des Schiedsgerichts gegen Paragraph 598, Satz 2 ZPO keine Folgen nach sich.
Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen: Wie bereits ausgeführt, enthält § 598 ZPO (in Übereinstimmung mit Art 24 Abs 1 ModG und § 1047 Abs 1 dZPO) Grundsätze über die mündliche Verhandlung und das schriftliche Verfahren und konkretisiert daher den in § 594 Abs 2 Satz 2 ZPO festgeschriebenen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Wäre nach dem Willen des Gesetzgebers ungeachtet der in § 598 ZPO für den Fall eines entsprechenden Parteienantrags getroffenen zwingenden Anordnung einer Verhandlungspflicht dem Anspruch der betreffenden Partei auf rechtliches Gehör auch schon durch die bloße Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung Genüge getan, entspräche dies ganz der alten Rechtslage. Die ausdrückliche Bestimmung einer Verhandlungspflicht in § 598 Satz 2 ZPO entbehrte damit jeder Konsequenz. Nach ständiger Rechtsprechung darf bei einer Gesetzesauslegung dem Gesetzgeber allerdings ein zweckloser und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille nicht unterstellt werden (RIS-Justiz RS0111143). Es ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, beabsichtigt zu haben, dass die Normierung einer zwingenden Verhandlungspflicht durch das SchiedsRÄG 2006 nicht weiter beachtlich sein solle. Soll der Novellierung des Schiedsrechts in diesem Punkt irgendeine praktische Bedeutung zukommen, muss die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht daher entgegen der alten Rechtslage regelmäßig einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO darstellen (vgl von Saucken, Die Reform des österreichischen Schiedsverfahrensrechts auf der Basis des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 223; vgl auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7 Kap 16 Rz 32 mwN). Dies entspricht auch der ständigen Judikatur zu § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, dass überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, den Nichtigkeitsgrund nach dieser Gesetzesstelle bildet (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 477 Rz 7; 4 Ob 193/01p ua).Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschließen: Wie bereits ausgeführt, enthält Paragraph 598, ZPO (in Übereinstimmung mit Artikel 24, Absatz eins, ModG und Paragraph 1047, Absatz eins, dZPO) Grundsätze über die mündliche Verhandlung und das schriftliche Verfahren und konkretisiert daher den in Paragraph 594, Absatz 2, Satz 2 ZPO festgeschriebenen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Wäre nach dem Willen des Gesetzgebers ungeachtet der in Paragraph 598, ZPO für den Fall eines entsprechenden Parteienantrags getroffenen zwingenden Anordnung einer Verhandlungspflicht dem Anspruch der betreffenden Partei auf rechtliches Gehör auch schon durch die bloße Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung Genüge getan, entspräche dies ganz der alten Rechtslage. Die ausdrückliche Bestimmung einer Verhandlungspflicht in Paragraph 598, Satz 2 ZPO entbehrte damit jeder Konsequenz. Nach ständiger Rechtsprechung darf bei einer Gesetzesauslegung dem Gesetzgeber allerdings ein zweckloser und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille nicht unterstellt werden (RIS-Justiz RS0111143). Es ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, beabsichtigt zu haben, dass die Normierung einer zwingenden Verhandlungspflicht durch das SchiedsRÄG 2006 nicht weiter beachtlich sein solle. Soll der Novellierung des Schiedsrechts in diesem Punkt irgendeine praktische Bedeutung zukommen, muss die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht daher entgegen der alten Rechtslage regelmäßig einen Aufhebungsgrund im Sinn des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO darstellen vergleiche von Saucken, Die Reform des österreichischen Schiedsverfahrensrechts auf der Basis des UNCITRAL-Modellgesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, 223; vergleiche auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7 Kap 16 Rz 32 mwN). Dies entspricht auch der ständigen Judikatur zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, dass überall dort, wo das Gesetz eine mündliche Verhandlung zwingend vorschreibt, die gesetzwidrige Hinderung einer Partei, daran teilzunehmen, den Nichtigkeitsgrund nach dieser Gesetzesstelle bildet (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 477, Rz 7; 4 Ob 193/01p ua).
Da hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 19. 9. 2007 daher der genannte Aufhebungsgrund vorliegt, ist die Revision der Klägerin berechtigt. Auf die weiteren Revisionsausführungen betreffend die Frage der Parteilichkeit des Schiedsrichters muss daher nicht mehr eingegangen werden. Dem Aufhebungsbegehren hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 19. 9. 2007 ist demnach spruchgemäß stattzugeben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren ursprünglich mit insgesamt 50.000 EUR bewertet. Zu Beginn der Verhandlung am 11. 9. 2009 schränkte sie das Klagebegehren ein und bewertete jedes der beiden Hauptbegehren mit 16.666,66 EUR, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 33.333,33 EUR ergab. Das Eventualbegehren hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 11. 9. 2007 wurde von der Klägerin mit 15.000 EUR bewertet. Hinsichtlich der Prozesskosten erster Instanz sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Verfahrensabschnitt, der mit Ausnahme der Verhandlung vom 11. 9. 2009 das gesamte erstinstanzliche Verfahren umfasst, ist die Klägerin mit insgesamt 31.666,67 EUR (etwa zwei Drittel) als obsiegend und mit 18.333,33 EUR als unterlegen anzusehen. Der Beklagte hat ihr daher ein Drittel ihrer Kosten dieses Abschnitts und zwei Drittel der von ihr entrichteten Pauschalgebühr zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt, der nur die Verhandlung am 11. 9. 2009 umfasst, ist die Klägerin mit 31.666,66 EUR durchgedrungen und nur mit 1.666,66 EUR (der Differenz der Bewertungen des Haupt- und des Eventualbegehrens) unterlegen. Gemäß § 43 Abs 2 ZPO gebührt der Klägerin daher für den zweiten Abschnitt voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags von 31.666,66 EUR. Die der Klägerin zu ersetzenden Verfahrenskosten erster Instanz errechnen sich daher insgesamt mit 6.119,02 EUR.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren ursprünglich mit insgesamt 50.000 EUR bewertet. Zu Beginn der Verhandlung am 11. 9. 2009 schränkte sie das Klagebegehren ein und bewertete jedes der beiden Hauptbegehren mit 16.666,66 EUR, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 33.333,33 EUR ergab. Das Eventualbegehren hinsichtlich des Schiedsspruchs vom 11. 9. 2007 wurde von der Klägerin mit 15.000 EUR bewertet. Hinsichtlich der Prozesskosten erster Instanz sind zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Verfahrensabschnitt, der mit Ausnahme der Verhandlung vom 11. 9. 2009 das gesamte erstinstanzliche Verfahren umfasst, ist die Klägerin mit insgesamt 31.666,67 EUR (etwa zwei Drittel) als obsiegend und mit 18.333,33 EUR als unterlegen anzusehen. Der Beklagte hat ihr daher ein Drittel ihrer Kosten dieses Abschnitts und zwei Drittel der von ihr entrichteten Pauschalgebühr zu ersetzen. Im zweiten Verfahrensabschnitt, der nur die Verhandlung am 11. 9. 2009 umfasst, ist die Klägerin mit 31.666,66 EUR durchgedrungen und nur mit 1.666,66 EUR (der Differenz der Bewertungen des Haupt- und des Eventualbegehrens) unterlegen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gebührt der Klägerin daher für den zweiten Abschnitt voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags von 31.666,66 EUR. Die der Klägerin zu ersetzenden Verfahrenskosten erster Instanz errechnen sich daher insgesamt mit 6.119,02 EUR.
Im Berufungsverfahrens bildete der mit 3.333,33 EUR bewertete Kostenausspruch im Schiedsspruch vom 19. 9. 2007 keinen Streitpunkt mehr, wodurch sich der Streitwert auf 30.000 EUR verringerte. Da die Klägerin mit 28.333,33 EUR durchdringen konnte und nur mit 1.666,66 EUR als unterlegen anzusehen ist, gebühren ihr gemäß § 43 Abs 2 ZPO die vollen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Basis des ersiegten Betrags von 28.333,33 EUR.Im Berufungsverfahrens bildete der mit 3.333,33 EUR bewertete Kostenausspruch im Schiedsspruch vom 19. 9. 2007 keinen Streitpunkt mehr, wodurch sich der Streitwert auf 30.000 EUR verringerte. Da die Klägerin mit 28.333,33 EUR durchdringen konnte und nur mit 1.666,66 EUR als unterlegen anzusehen ist, gebühren ihr gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO die vollen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf Basis des ersiegten Betrags von 28.333,33 EUR.
Im Revisionsverfahren war nur mehr der Schiedsspruch vom 19. 9. 2007 Gegenstand des Streits, wodurch sich das Revisionsinteresse auf 16.666,66 EUR verringerte. Da die Klägerin in dritter Instanz voll obsiegte, hat ihr der Beklagte die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens auf Streitwertbasis 16.666,66 EUR zu ersetzen. Die Pauschalgebühr dritter Instanz wurde von der Revisionswerberin nicht verzeichnet. Insgesamt errechnet sich ihr Kostenersatzanspruch im Rechtsmittelverfahren daher mit 5.595,88 EUR.