Rechtssatz RS0126091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126091
Entscheidungsdatum
15.01.2020
Rechtssatz
Die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht stellt entgegen der alten Rechtslage regelmäßig einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO dar.Die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht stellt entgegen der alten Rechtslage regelmäßig einen Aufhebungsgrund im Sinn des Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO dar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 111/10i
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 111/10i
Veröff: SZ 2010/75
- 18 OCg 9/19a
Entscheidungstext OGH 15.01.2020 18 OCg 9/19a
Vgl; Beisatz: Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Unter den gegebenen Umständen (die Klägerin hatte angekündigt, nicht zur Verhandlung zu erscheinen, die Beklagte hatte auf die Verhandlung verzichtet, ein Personalbeweis war nicht aufzunehmen) ist die Auffassung des Schiedsgerichts, dass eine zwecklose Verhandlung nicht durchgeführt werden müsse, nach dem Kalkül des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO nicht zu beanstanden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126091
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20100630_OGH0002_0070OB00111_10I0000_001