Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision der Klägerin zwar zulässig, da aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung eine grundsätzliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur von der Revisionswerberin angesprochenen, im Folgenden erörterten Problematik angezeigt erscheint; sie ist aber nicht berechtigt.Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision der Klägerin zwar zulässig, da aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung eine grundsätzliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zur von der Revisionswerberin angesprochenen, im Folgenden erörterten Problematik angezeigt erscheint; sie ist aber nicht berechtigt.
Einziger Streitpunkt ist auch im Revisionsverfahren weiterhin, ob in Ansehung der gegenständlichen Verpfändung des Liegenschaftsanteils der Zweit- und Drittbeklagten zwischen diesen einerseits und der Erstbeklagten andererseits eine Kollision im Sinne des § 271 ABGB vorliegt, die die Bestellung eines Kurators für die zum Zeitpunkt der Übernahme der Sachhaftung beide noch minderjährigen Zweit- und Drittbeklagten erfordert hätte.Einziger Streitpunkt ist auch im Revisionsverfahren weiterhin, ob in Ansehung der gegenständlichen Verpfändung des Liegenschaftsanteils der Zweit- und Drittbeklagten zwischen diesen einerseits und der Erstbeklagten andererseits eine Kollision im Sinne des Paragraph 271, ABGB vorliegt, die die Bestellung eines Kurators für die zum Zeitpunkt der Übernahme der Sachhaftung beide noch minderjährigen Zweit- und Drittbeklagten erfordert hätte.
Die Revisionswerberin räumt ausdrücklich ein, dass das Berufungsgericht der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 271 ABGB (EFSlg 66.168 mwN; EFSlg 71.964; EFSlg 84.264; 8 Ob 137/99a mwN) gefolgt sei. Es liege aber, da die Verpfändung zur Sicherstellung eines Zwischendarlehens vor Gewährung eines Bauspardarlehens erfolgt sei, eine "gesetzlich gebundene" Darlehensgewährung und damit kein tatsächlicher Interessenwiderstreit vor. Es handle sich dabei um eine im Bauspargeschäft oft vorkommende Fallkonstellation und daher um keinen Einzelfall.Die Revisionswerberin räumt ausdrücklich ein, dass das Berufungsgericht der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 271, ABGB (EFSlg 66.168 mwN; EFSlg 71.964; EFSlg 84.264; 8 Ob 137/99a mwN) gefolgt sei. Es liege aber, da die Verpfändung zur Sicherstellung eines Zwischendarlehens vor Gewährung eines Bauspardarlehens erfolgt sei, eine "gesetzlich gebundene" Darlehensgewährung und damit kein tatsächlicher Interessenwiderstreit vor. Es handle sich dabei um eine im Bauspargeschäft oft vorkommende Fallkonstellation und daher um keinen Einzelfall.
Für den Standpunkt der Revision, es liege keine qualifizierte, die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB erforderlich machende Kollision vor, scheint die (von der Revisionswerberin allerdings nicht zitierte und auch von den Vorinstanzen nicht erwähnte) Entscheidung 1 Ob 180/63, EFSlg 1.396 = RpfSlgA 1964/4300 zu sprechen, in der die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators für minderjährige Kinder für die Genehmigung einer Darlehensaufnahme für den Fall verneint wurde, dass die Darlehensaufnahme zum Zweck der Reparatur und des Ausbaues der Liegenschaft erfolgte, die - wie hier - der Mutter und den Kindern gemeinsam gehörte. Eine Generalisierung dieses Falles in Form des der Veröffentlichung in RpfSlgA 1964/4300 vorangestellten Leitsatzes, bei gerichtlicher Genehmigung eines Darlehensvertrages bezüglich minderjähriger Beteiligter sei die Bestellung eines Kollisionskurators nicht erforderlich, ist allerdings nicht möglich. Zu betonen ist nämlich, dass die Verwendung des Darlehens zu dem angegebenen, (auch) im Interesse der Kinder gelegenen Zweck in der zitierten Entscheidung offenbar gesichert erschien. Damit unterscheidet sich dieser Fall aber wesentlich von der vorliegenden Causa, in der die Verwendung zu dem im Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Verpfändung angegebenen Zweck der Errichtung eines Zubaus (der auch den Kinder zugutegekommen wäre) nicht nur zweifelhaft, sondern bereits vereitelt erscheint:Für den Standpunkt der Revision, es liege keine qualifizierte, die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, ABGB erforderlich machende Kollision vor, scheint die (von der Revisionswerberin allerdings nicht zitierte und auch von den Vorinstanzen nicht erwähnte) Entscheidung 1 Ob 180/63, EFSlg 1.396 = RpfSlgA 1964/4300 zu sprechen, in der die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators für minderjährige Kinder für die Genehmigung einer Darlehensaufnahme für den Fall verneint wurde, dass die Darlehensaufnahme zum Zweck der Reparatur und des Ausbaues der Liegenschaft erfolgte, die - wie hier - der Mutter und den Kindern gemeinsam gehörte. Eine Generalisierung dieses Falles in Form des der Veröffentlichung in RpfSlgA 1964/4300 vorangestellten Leitsatzes, bei gerichtlicher Genehmigung eines Darlehensvertrages bezüglich minderjähriger Beteiligter sei die Bestellung eines Kollisionskurators nicht erforderlich, ist allerdings nicht möglich. Zu betonen ist nämlich, dass die Verwendung des Darlehens zu dem angegebenen, (auch) im Interesse der Kinder gelegenen Zweck in der zitierten Entscheidung offenbar gesichert erschien. Damit unterscheidet sich dieser Fall aber wesentlich von der vorliegenden Causa, in der die Verwendung zu dem im Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Verpfändung angegebenen Zweck der Errichtung eines Zubaus (der auch den Kinder zugutegekommen wäre) nicht nur zweifelhaft, sondern bereits vereitelt erscheint:
steht doch fest, dass die Mutter (Erstbeklagte) das Darlehen bereits "sonst wie" verwendet hat. Dass diese tatsächliche Verwendung zum Wohle bzw Vorteil der Zweit- und Drittbeklagten und daher (auch) in deren Interesse geschehen wäre, wurde von der klagenden Partei nicht einmal behauptet.
Damit erweisen sich die Auffassung des Berufungsgerichtes, auf dessen übrige - zu Recht von der Revision nicht weiter bekämpfte - Ausführungen, insbesondere auch zu den Konsequenzen der nunmehrigen Großjährigkeit des Zweitbeklagten, im Einzelnen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO), dass eine Kollision im Sinne des § 271 ABGB vorgelegen habe, die die Bestellung eines Kollisionskurators erfordert hätte und die daraus abgeleitete rechtliche Konsequenz, dass die Übernahme der Sachhaftung durch die Zweit- und Drittbeklagten mangels Kuratorbestellung nicht gültig erfolgt sei, frei von Rechtsirrtum. Die gemäß § 154 Abs 3 ABGB jedenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung des Pfandvertrages, auf die die Revisionswerberin pocht, erscheint in einem Fall, wie dem vorliegenden, wegen der begrenzten Möglichkeiten des Gerichts nicht ausreichend. Das Gericht kann nämlich das Geschäft nur entweder genehmigen oder ablehnen, nicht jedoch modifizieren (vgl Dullinger,Damit erweisen sich die Auffassung des Berufungsgerichtes, auf dessen übrige - zu Recht von der Revision nicht weiter bekämpfte - Ausführungen, insbesondere auch zu den Konsequenzen der nunmehrigen Großjährigkeit des Zweitbeklagten, im Einzelnen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO), dass eine Kollision im Sinne des Paragraph 271, ABGB vorgelegen habe, die die Bestellung eines Kollisionskurators erfordert hätte und die daraus abgeleitete rechtliche Konsequenz, dass die Übernahme der Sachhaftung durch die Zweit- und Drittbeklagten mangels Kuratorbestellung nicht gültig erfolgt sei, frei von Rechtsirrtum. Die gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB jedenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung des Pfandvertrages, auf die die Revisionswerberin pocht, erscheint in einem Fall, wie dem vorliegenden, wegen der begrenzten Möglichkeiten des Gerichts nicht ausreichend. Das Gericht kann nämlich das Geschäft nur entweder genehmigen oder ablehnen, nicht jedoch modifizieren vergleiche Dullinger,
Die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei Rechtsgeschäften, RZ 1986, 202 [206]). Einem Kollisionskurator wäre es hingegen - etwa durch entsprechende vertragliche bzw treuhändische Maßnahmen - möglich gewesen, als Voraussetzung der Verpfändung die Darlehensauszahlung von der Erfüllung eines im Interesse der Kinder gelegenen Darlehenszwecks abhängig zu machen (vgl neuerlich Dullinger aaO). Dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht die - die Ungültigkeit des Vertrages bewirkende - mangelnde Bestellung eines Kollisionskurators ersetzen kann (EvBl 1971/106 = JBl 1971, 200 = EFSlg 13.557; MietSlg 34.008), wird auch von der Klägerin ohnehin nicht in Zweifel gezogen.Die gesetzliche Vertretung Minderjähriger bei Rechtsgeschäften, RZ 1986, 202 [206]). Einem Kollisionskurator wäre es hingegen - etwa durch entsprechende vertragliche bzw treuhändische Maßnahmen - möglich gewesen, als Voraussetzung der Verpfändung die Darlehensauszahlung von der Erfüllung eines im Interesse der Kinder gelegenen Darlehenszwecks abhängig zu machen vergleiche neuerlich Dullinger aaO). Dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nicht die - die Ungültigkeit des Vertrages bewirkende - mangelnde Bestellung eines Kollisionskurators ersetzen kann (EvBl 1971/106 = JBl 1971, 200 = EFSlg 13.557; MietSlg 34.008), wird auch von der Klägerin ohnehin nicht in Zweifel gezogen.
Ob allenfalls, wie die Revisionswerberin behauptet, die zweckgebundene Verwendung eines Bauspardarlehens für "wohnungswirtschaftliche Maßnahmen" iSd § 1 Abs 3 Bausparkassengesetz im Interesse der Zweit- und Drittbeklagten durchsetzbar und insofern beachtlich wäre, muss hier nicht weiter untersucht und erörtert werden, da die Behauptung, das gegenständliche Darlehen sei ein "gesetzlich gebundenes" Bauspardarlehen, von der Klägerin erstmals in der Revision erhoben wurde und zufolge des Neuerungsverbots des § 482 ZPO daher unbeachtlich ist.Ob allenfalls, wie die Revisionswerberin behauptet, die zweckgebundene Verwendung eines Bauspardarlehens für "wohnungswirtschaftliche Maßnahmen" iSd Paragraph eins, Absatz 3, Bausparkassengesetz im Interesse der Zweit- und Drittbeklagten durchsetzbar und insofern beachtlich wäre, muss hier nicht weiter untersucht und erörtert werden, da die Behauptung, das gegenständliche Darlehen sei ein "gesetzlich gebundenes" Bauspardarlehen, von der Klägerin erstmals in der Revision erhoben wurde und zufolge des Neuerungsverbots des Paragraph 482, ZPO daher unbeachtlich ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass im vorliegenden Fall noch die vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 in Geltung gestandene Fassung des § 271 ABGB maßgebend ist. Dies ist aber insofern ohne Bedeutung, als die bisherige Lehre und Rechtsprechung zu § 271 ABGB ungeachtet der Neufassung dieser Bestimmung im Ergebnis weiter gültig bleibt (NR GP 21. RV 296 S 79). Die Revision muss erfolglos bleiben.Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass im vorliegenden Fall noch die vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 in Geltung gestandene Fassung des Paragraph 271, ABGB maßgebend ist. Dies ist aber insofern ohne Bedeutung, als die bisherige Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 271, ABGB ungeachtet der Neufassung dieser Bestimmung im Ergebnis weiter gültig bleibt (NR Gesetzgebungsperiode 21. Regierungsvorlage 296 S 79). Die Revision muss erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.