Der Gemeinschuldner war im Zeitpunkt der Übernahme der Haftung für den ausschließlich seinen Eltern zugute gekommenen Kredit rund 18 1/2 Jahre alt und damit minderjährig. In Anbetracht der Kreditsumme von S 460.000 sowie der nahezu seinem monatlichen Nettoeinkommen von S 10.000 entsprechenden Rückzahlungsrate kann diese Vermögensangelegenheit nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugezählt werden, weshalb gemäß § 154 Abs 3 ABGB zur Rechtswirksamkeit die Zustimmung des zweiten Elternteils sowie die Genehmigung des Gerichtes erforderlich gewesen wäre (vgl den ähnlich gelagerten Fall 8 Ob 181/98w). Auch kann nicht fraglich sein, dass die Interessen des als gesetzlicher Vertreter einschreitenden Vaters mit jenen des Minderjährigen sowohl formell als auch materiell kollidierten, sodass ein besonderer Kurator gemäß § 271 ABGB zu bestellen gewesen wäre. Der aufgenommene Kredit diente zumindest überwiegend der Rückzahlung von Verbindlichkeiten der Eltern und lag damit in hohem Maße im Interesse des gesetzlichen Vertreters, während der dem damals minderjährigen Gemeinschuldner aufgebürdeten Haftung keine erkennbaren Vorteile für diesen gegenüberstanden. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass mangels Bestellung eines Kollisionskurators der Minderjährige im Zeitpunkt der Fertigung des Kreditvertrages nicht wirksam vertreten war, sodass der Vertretungshandlung des Vaters zivilrechtlich keine Gültigkeit zukam. Nicht gefolgt kann dem Revisionswerber jedoch insoweit werden, als das somit unwirksame Rechtsgeschäft durch den eigenberechtigt Gewordenen nicht saniert werden könnte. Sämtliche vorliegenden von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes bzw der Nichtigkeit von Prozesshandlungen ausgehende Entscheidungen bezogen sich nämlich auf Verfahren, die noch während andauernder Minderjährigkeit des unwirksam Vertretenen angestrengt wurden, sodass kein Anlass bestand, auf die Sanierungsmöglichkeit nach eingetretener Volljährigkeit einzugehen (siehe: SZ 54/20; SZ 64/145; 1 Ob 571/95; 10 ObS 5/95; 10 ObS 2168/96p). Wenngleich Rechtsprechung, was nach Eintritt der Volljährigkeit rechtens sei - soweit überblickbar - nicht vorliegt, ist sich die Lehre darin einig, dass auch ein mangels Bestellung eines besonderen Kurators gemäß § 271 ABGB unwirksames Rechtsgeschäft durch den volljährig Gewordenen genehmigt werden kann (Pichler in Rummel ABGB2 §§ 271, 272 Rz 8; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 44; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 90). Tatsächlich ist nicht erkennbar, wieso der Verpflichtete zwar in den ebenfalls die Unwirksamkeit der gesetzlichen Vertretung betreffenden Fällen der mangelnden Zustimmung des zweiten Elternteils sowie der mangelnden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Eintritt der Volljährigkeit den Zustand schwebender Rechtsunwirksamkeit durch Genehmigung im Sinne der Vollwirksamkeit oder durch Nichtgenehmigung im Sinne der Wirkungslosigkeit des Vertrags beenden könnte (EFSlg 51.238; 3 Ob 625/85; 3 Ob 615/89; WoBl 1993, 181; 8 Ob 181/98w), dies jedoch nicht für den Fall der unterbliebenen Bestellung eines Kollisionskurators gelten sollte. Es ist daher auch im letztgenannten Fall die Sanierungsmöglichkeit durch den volljährig Gewordenen zu bejahen.Der Gemeinschuldner war im Zeitpunkt der Übernahme der Haftung für den ausschließlich seinen Eltern zugute gekommenen Kredit rund 18 1/2 Jahre alt und damit minderjährig. In Anbetracht der Kreditsumme von S 460.000 sowie der nahezu seinem monatlichen Nettoeinkommen von S 10.000 entsprechenden Rückzahlungsrate kann diese Vermögensangelegenheit nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugezählt werden, weshalb gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB zur Rechtswirksamkeit die Zustimmung des zweiten Elternteils sowie die Genehmigung des Gerichtes erforderlich gewesen wäre vergleiche den ähnlich gelagerten Fall 8 Ob 181/98w). Auch kann nicht fraglich sein, dass die Interessen des als gesetzlicher Vertreter einschreitenden Vaters mit jenen des Minderjährigen sowohl formell als auch materiell kollidierten, sodass ein besonderer Kurator gemäß Paragraph 271, ABGB zu bestellen gewesen wäre. Der aufgenommene Kredit diente zumindest überwiegend der Rückzahlung von Verbindlichkeiten der Eltern und lag damit in hohem Maße im Interesse des gesetzlichen Vertreters, während der dem damals minderjährigen Gemeinschuldner aufgebürdeten Haftung keine erkennbaren Vorteile für diesen gegenüberstanden. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass mangels Bestellung eines Kollisionskurators der Minderjährige im Zeitpunkt der Fertigung des Kreditvertrages nicht wirksam vertreten war, sodass der Vertretungshandlung des Vaters zivilrechtlich keine Gültigkeit zukam. Nicht gefolgt kann dem Revisionswerber jedoch insoweit werden, als das somit unwirksame Rechtsgeschäft durch den eigenberechtigt Gewordenen nicht saniert werden könnte. Sämtliche vorliegenden von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes bzw der Nichtigkeit von Prozesshandlungen ausgehende Entscheidungen bezogen sich nämlich auf Verfahren, die noch während andauernder Minderjährigkeit des unwirksam Vertretenen angestrengt wurden, sodass kein Anlass bestand, auf die Sanierungsmöglichkeit nach eingetretener Volljährigkeit einzugehen (siehe: SZ 54/20; SZ 64/145; 1 Ob 571/95; 10 ObS 5/95; 10 ObS 2168/96p). Wenngleich Rechtsprechung, was nach Eintritt der Volljährigkeit rechtens sei - soweit überblickbar - nicht vorliegt, ist sich die Lehre darin einig, dass auch ein mangels Bestellung eines besonderen Kurators gemäß Paragraph 271, ABGB unwirksames Rechtsgeschäft durch den volljährig Gewordenen genehmigt werden kann (Pichler in Rummel ABGB2 Paragraphen 271, 272, Rz 8; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 44; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 90). Tatsächlich ist nicht erkennbar, wieso der Verpflichtete zwar in den ebenfalls die Unwirksamkeit der gesetzlichen Vertretung betreffenden Fällen der mangelnden Zustimmung des zweiten Elternteils sowie der mangelnden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Eintritt der Volljährigkeit den Zustand schwebender Rechtsunwirksamkeit durch Genehmigung im Sinne der Vollwirksamkeit oder durch Nichtgenehmigung im Sinne der Wirkungslosigkeit des Vertrags beenden könnte (EFSlg 51.238; 3 Ob 625/85; 3 Ob 615/89; WoBl 1993, 181; 8 Ob 181/98w), dies jedoch nicht für den Fall der unterbliebenen Bestellung eines Kollisionskurators gelten sollte. Es ist daher auch im letztgenannten Fall die Sanierungsmöglichkeit durch den volljährig Gewordenen zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Genehmigung auch stillschweigend erfolgen, wobei jedoch gemäß § 863 Abs 1 ABGB mit Überlegung aller Umstände des Einzelfalls kein vernünftiger Grund, an einer entsprechenden Willensäußerung zu zweifeln, übrig bleiben darf (SZ 51/30; 7 Ob 2425/96k; 1 Ob 31/98k). Die Klägerin beruft sich zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, der Gemeinschuldner habe den Kreditvertrag nachträglich dadurch genehmigt, dass er nach den Feststellungen ein oder zwei Raten persönlich bezahlte und mit der Klägerin wegen des Kredits Kontakt aufnahm, auf die Entscheidung 1 Ob 31/98k, in welcher aus Anlass der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision ausgesprochen wurde, die Tatsache, dass die Beklagte nach Erlangung der Volljährigkeit in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten S 30.000 zurückgezahlt sowie dass sie um Prolongation und Reduktion der Raten ersucht habe, lasse nur den Schluss der Genehmigung des Vertrages zu. Abgesehen davon, dass - soweit dies mangels vollständiger Sachverhaltswiedergabe beurteilt werden kann - die in der genannten Entscheidung wiedergegebenen Tätigkeiten wesentlich intensiver als jene des hier beklagten Gemeinschuldners erscheinen, bedürfte es doch der Klärung der Frage, inwieweit in der unter der Androhung der Fälligstellung des gesamten Kreditbetrags geleisteten Zahlung von ein oder zwei Raten tatsächlich ein konstitutives Anerkenntnis in dem Sinne zu verstehen ist, dass dem Verhalten des Gemeinschuldners ein bestimmter Rechtsgestaltungswille entnommen werden könnte. Dies gilt auch für die spärlichen Kontakte des Klägers mit der Beklagten, wobei rein passivem Verhalten mangels entsprechender Äußerungspflicht kein Erklärungswert beizumessen wäre (8 Ob 181/98w).Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Genehmigung auch stillschweigend erfolgen, wobei jedoch gemäß Paragraph 863, Absatz eins, ABGB mit Überlegung aller Umstände des Einzelfalls kein vernünftiger Grund, an einer entsprechenden Willensäußerung zu zweifeln, übrig bleiben darf (SZ 51/30; 7 Ob 2425/96k; 1 Ob 31/98k). Die Klägerin beruft sich zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, der Gemeinschuldner habe den Kreditvertrag nachträglich dadurch genehmigt, dass er nach den Feststellungen ein oder zwei Raten persönlich bezahlte und mit der Klägerin wegen des Kredits Kontakt aufnahm, auf die Entscheidung 1 Ob 31/98k, in welcher aus Anlass der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision ausgesprochen wurde, die Tatsache, dass die Beklagte nach Erlangung der Volljährigkeit in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten S 30.000 zurückgezahlt sowie dass sie um Prolongation und Reduktion der Raten ersucht habe, lasse nur den Schluss der Genehmigung des Vertrages zu. Abgesehen davon, dass - soweit dies mangels vollständiger Sachverhaltswiedergabe beurteilt werden kann - die in der genannten Entscheidung wiedergegebenen Tätigkeiten wesentlich intensiver als jene des hier beklagten Gemeinschuldners erscheinen, bedürfte es doch der Klärung der Frage, inwieweit in der unter der Androhung der Fälligstellung des gesamten Kreditbetrags geleisteten Zahlung von ein oder zwei Raten tatsächlich ein konstitutives Anerkenntnis in dem Sinne zu verstehen ist, dass dem Verhalten des Gemeinschuldners ein bestimmter Rechtsgestaltungswille entnommen werden könnte. Dies gilt auch für die spärlichen Kontakte des Klägers mit der Beklagten, wobei rein passivem Verhalten mangels entsprechender Äußerungspflicht kein Erklärungswert beizumessen wäre (8 Ob 181/98w).
Diesbezüglich sind jedoch weitere Feststellungen entbehrlich, weil - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darstellte - die Haftungsübernahme durch den Gemeinschuldner jedenfalls als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Leitentscheidung SZ 68/64 ausführlich dargelegt hat, kann selbst bei volljährigen Familienangehörigen ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtig und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, die bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lassen, dass dieser die übernommene Verpflichtung nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, die abgegebene Haftungserklärung dann sittenwidrig sein, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags gehandelt hat. Solche Umstände können der Gläubigerbank dann zur Last fallen, wenn sie diese kannte oder hätte kennen müssen. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0048300; zuletzt: 9 Ob 132/99y) festgehalten und sieht sich auch der erkennende Senat nicht veranlasst, davon abzugehen. Beachtet man nun, dass der Klägerin schon auf Grund des mit dem Gemeinschuldner bereits bestehenden Kreditverhältnisses die näheren Umstände, insbesondere auch dessen relativ geringes Einkommen, bekannt sein mussten sowie dass die Klägerin selbst ein Interesse an der Umschuldung hatte und daher wusste, dass rund S 345.000 für die Abdeckung früherer Kredite der Eltern des Gemeinschuldners Verwendung finden sollten, und dass ihr bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Verwendungszweck des bar ausgezahlten Betrages ebensowenig verborgen bleiben konnte wie die schlechte finanzielle Situation der Eltern des Gemeinschuldners, dann ist die Haftungsübernahme durch den Gemeinschuldner im Sinne des Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes jedenfalls bedenklich. Vollends zu missbilligen ist sie aber in Anbetracht der Tatsache der Minderjährigkeit, wobei die bewusste Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einbindung des Pflegschaftsgerichts, deren Kenntnis einer Bank jedenfalls zuzusinnen ist, die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit geradezu indiziert. Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Warum ein Lehrling, der bis dahin nicht einmal die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat, über besondere geschäftliche Kenntnisse verfügen soll, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass der Gemeinschuldner, weil er allenfalls noch von seinen Eltern verpflegt wurde und bei diesen wohnte, über ausreichendes Eigeneinkommen verfügte, übersieht doch die Klägerin, dass er bei ihr selbst eine weitere nicht unbeträchtliche Kreditverbindlichkeit hatte. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, die Kreditgewährung sei im Interesse des Gemeinschuldners gelegen, weil - wie bereits mehrfach betont - der Großteil des Geldes zur Abdeckung früherer Verbindlichkeiten seiner Eltern diente. Sollte der dem Vater ausgehändigte vergleichsweise relativ geringe Bargeldbetrag zur teilweisen Finanzierung der Ablöse des von den Eltern des Gemeinschuldners gepachteten Gastlokals gedient haben, so ist im Verfahren kein Umstand hervorgekommen, wonach die dort durch wenige Monate vom Gemeinschuldner unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit die Annahme eines berücksichtigungswürdigen Eigeninteresses an der Darlehensgewährung begründen könnte. Die vom Gemeinschuldner abgegebene Haftungserklärung ist daher nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB, sodass der Klägerin die behauptete Forderung nicht zusteht.Diesbezüglich sind jedoch weitere Feststellungen entbehrlich, weil - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darstellte - die Haftungsübernahme durch den Gemeinschuldner jedenfalls als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Leitentscheidung SZ 68/64 ausführlich dargelegt hat, kann selbst bei volljährigen Familienangehörigen ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtig und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, die bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lassen, dass dieser die übernommene Verpflichtung nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, die abgegebene Haftungserklärung dann sittenwidrig sein, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags gehandelt hat. Solche Umstände können der Gläubigerbank dann zur Last fallen, wenn sie diese kannte oder hätte kennen müssen. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0048300; zuletzt: 9 Ob 132/99y) festgehalten und sieht sich auch der erkennende Senat nicht veranlasst, davon abzugehen. Beachtet man nun, dass der Klägerin schon auf Grund des mit dem Gemeinschuldner bereits bestehenden Kreditverhältnisses die näheren Umstände, insbesondere auch dessen relativ geringes Einkommen, bekannt sein mussten sowie dass die Klägerin selbst ein Interesse an der Umschuldung hatte und daher wusste, dass rund S 345.000 für die Abdeckung früherer Kredite der Eltern des Gemeinschuldners Verwendung finden sollten, und dass ihr bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Verwendungszweck des bar ausgezahlten Betrages ebensowenig verborgen bleiben konnte wie die schlechte finanzielle Situation der Eltern des Gemeinschuldners, dann ist die Haftungsübernahme durch den Gemeinschuldner im Sinne des Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes jedenfalls bedenklich. Vollends zu missbilligen ist sie aber in Anbetracht der Tatsache der Minderjährigkeit, wobei die bewusste Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einbindung des Pflegschaftsgerichts, deren Kenntnis einer Bank jedenfalls zuzusinnen ist, die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit geradezu indiziert. Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Warum ein Lehrling, der bis dahin nicht einmal die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat, über besondere geschäftliche Kenntnisse verfügen soll, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass der Gemeinschuldner, weil er allenfalls noch von seinen Eltern verpflegt wurde und bei diesen wohnte, über ausreichendes Eigeneinkommen verfügte, übersieht doch die Klägerin, dass er bei ihr selbst eine weitere nicht unbeträchtliche Kreditverbindlichkeit hatte. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, die Kreditgewährung sei im Interesse des Gemeinschuldners gelegen, weil - wie bereits mehrfach betont - der Großteil des Geldes zur Abdeckung früherer Verbindlichkeiten seiner Eltern diente. Sollte der dem Vater ausgehändigte vergleichsweise relativ geringe Bargeldbetrag zur teilweisen Finanzierung der Ablöse des von den Eltern des Gemeinschuldners gepachteten Gastlokals gedient haben, so ist im Verfahren kein Umstand hervorgekommen, wonach die dort durch wenige Monate vom Gemeinschuldner unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit die Annahme eines berücksichtigungswürdigen Eigeninteresses an der Darlehensgewährung begründen könnte. Die vom Gemeinschuldner abgegebene Haftungserklärung ist daher nichtig im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, sodass der Klägerin die behauptete Forderung nicht zusteht.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.