Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 251 ABGB erlischt die Vormundschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen ipso iure (Wentzel-Piegler in Klang 2 I/2 456). Nach Erreichung der Volljährigkeit hat daher das Vormundschaftsgericht keine vormundschaftsbehördliche Maßnahme mehr zu treffen und ist insbesondere nicht mehr berufen, einen noch vom Vormund abgeschlossenen Vertrag (Vergleich) zu genehmigen, weil es von diesem Zeitpunkt an ausschließlich Sache des Volljährigen selbst ist, selbst den Zustand schwebender Unwirksamkeit zu beenden (EvBl. 1971/106, EFSlg. 22.449 ua.).Gemäß Paragraph 251, ABGB erlischt die Vormundschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen ipso iure (Wentzel-Piegler in Klang 2 I/2 456). Nach Erreichung der Volljährigkeit hat daher das Vormundschaftsgericht keine vormundschaftsbehördliche Maßnahme mehr zu treffen und ist insbesondere nicht mehr berufen, einen noch vom Vormund abgeschlossenen Vertrag (Vergleich) zu genehmigen, weil es von diesem Zeitpunkt an ausschließlich Sache des Volljährigen selbst ist, selbst den Zustand schwebender Unwirksamkeit zu beenden (EvBl. 1971/106, EFSlg. 22.449 ua.).
Es ist richtig, daß nach ständiger Rechtsprechung über Unterhaltsfestsetzungs- oder -erhöhungsanträge, die noch während der Zeit der Minderjährigkeit gestellt wurden, auch dann noch vom zuständigen Pflegschafts- oder Vormundschaftsgericht zu entscheiden ist, wenn inzwischen die Volljährigkeit eintritt (EvBl. 1975/143, ÖA 1981, 49, JBl. 1985, 163, ÖRZ 1985/26). Diese das Verfahren betreffende, auf § 29 JN basierende Rechtsprechung kann aber nicht auf einen vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ausgedehnt werden. Bei Unterhaltsfestsetzungen geht es einerseits darum, daß nicht ein vom Antragstag als anspruchsbegründender Tatsache abhängiges Unterhaltsfestsetzungsverfahren zum Nachteil des Minderjährigen zunichte gemacht werden soll, und zum anderen handelt es sich gar nicht um eine echte pflegschafts- oder vormundschaftsbehördliche Tätigkeit, sondern um eine bloße Zuständigkeit des Außerstreitrichters statt des Prozeßrichters, so daß die Bestimmung des § 29 JN zum Tragen kommt. Hier aber geht es nur darum, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht vorhandene volle Geschäftsfähigkeit zu ersetzen. In diesem Sinne statt des Minderjährigen noch durch das Gericht zu entscheiden, obwohl schon der Minderjährige selbst entscheiden kann, ist unvertretbar und mit Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (vgl. etwa Bestimmungen wie § 188 Abs. 1, 215 Abs. 1, 215 Abs. 3, 216, 217 Abs. 1 AußStrG). Das Gericht zweiter Instanz hat damit mit Recht den Antrag auf Genehmigung eines gerichtlichen Vergleiches zurückgewiesen. Was die Forderung des Vormundes auf Ersatz seiner Aufwendungen anlangt, so muß vorausgeschickt werden, daß der Vormund im vorliegenden Fall kein Vermögen der Minderjährigen im eigentlichen Sinne zu verwalten hatte, weil dies dem Bezirksjugendamt oblag. Er war daher weder zur jährlichen Rechnungslegung im Sinne der §§ 150 Abs. 1, 238 ABGB noch zur Schlußrechnung im Sinne der §§ 262 ABGB, 215 Abs. 1 AußStrG verpflichtet, wovon der Vormund übrigens auch selbst ausgeht. Nur wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen einer solchen Vermögensverwaltung im engeren Sinn angefallen wären und der Vormund sie aus dem Mündelvermögen entnehmen hätte können, wäre auch noch nach eingetretener Volljährigkeit Raum für eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen der Genehmigung der Schlußrechnung gewesen.Es ist richtig, daß nach ständiger Rechtsprechung über Unterhaltsfestsetzungs- oder -erhöhungsanträge, die noch während der Zeit der Minderjährigkeit gestellt wurden, auch dann noch vom zuständigen Pflegschafts- oder Vormundschaftsgericht zu entscheiden ist, wenn inzwischen die Volljährigkeit eintritt (EvBl. 1975/143, ÖA 1981, 49, JBl. 1985, 163, ÖRZ 1985/26). Diese das Verfahren betreffende, auf Paragraph 29, JN basierende Rechtsprechung kann aber nicht auf einen vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Antrag auf Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ausgedehnt werden. Bei Unterhaltsfestsetzungen geht es einerseits darum, daß nicht ein vom Antragstag als anspruchsbegründender Tatsache abhängiges Unterhaltsfestsetzungsverfahren zum Nachteil des Minderjährigen zunichte gemacht werden soll, und zum anderen handelt es sich gar nicht um eine echte pflegschafts- oder vormundschaftsbehördliche Tätigkeit, sondern um eine bloße Zuständigkeit des Außerstreitrichters statt des Prozeßrichters, so daß die Bestimmung des Paragraph 29, JN zum Tragen kommt. Hier aber geht es nur darum, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht vorhandene volle Geschäftsfähigkeit zu ersetzen. In diesem Sinne statt des Minderjährigen noch durch das Gericht zu entscheiden, obwohl schon der Minderjährige selbst entscheiden kann, ist unvertretbar und mit Zweck des Gesetzes nicht vereinbar vergleiche etwa Bestimmungen wie Paragraph 188, Absatz eins, 215, Absatz eins, 215, Absatz 3, 216, 217, Absatz eins, AußStrG). Das Gericht zweiter Instanz hat damit mit Recht den Antrag auf Genehmigung eines gerichtlichen Vergleiches zurückgewiesen. Was die Forderung des Vormundes auf Ersatz seiner Aufwendungen anlangt, so muß vorausgeschickt werden, daß der Vormund im vorliegenden Fall kein Vermögen der Minderjährigen im eigentlichen Sinne zu verwalten hatte, weil dies dem Bezirksjugendamt oblag. Er war daher weder zur jährlichen Rechnungslegung im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins, 238, ABGB noch zur Schlußrechnung im Sinne der Paragraphen 262, ABGB, 215 Absatz eins, AußStrG verpflichtet, wovon der Vormund übrigens auch selbst ausgeht. Nur wenn die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen einer solchen Vermögensverwaltung im engeren Sinn angefallen wären und der Vormund sie aus dem Mündelvermögen entnehmen hätte können, wäre auch noch nach eingetretener Volljährigkeit Raum für eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen der Genehmigung der Schlußrechnung gewesen.
Hat hingegen der Vormund mangels eines ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögens des Minderjährigen aus seinem eigenen Vermögen Auslagen im Interesse des Minderjährigen getätigt, so muß der Vormund für solche Aufwendungen nach überwiegender Rechtsauffassung selbst dann den Rechtsweg beschreiten, wenn die Tätigkeit mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes entfaltet wurde. Dem Vormundschaftsgericht obliegt nämlich in diesem Fall bezüglich eines dann durchaus begründeten Ersatzanspruches des Vormundes gegen sein Mündel nicht die Schaffung eines Exekutionstitels (Wentzel-Piegler in Klang 2 I/2 492, 493 oder bei MGA 32 E. 6 zu § 266 ABGB angeführten Entscheidungen von Gerichten zweiter Intanz, a.A. allerdings Pichler in Rummel Rz 4 zu §§ 266, 267 ABGB). Sicher muß dies aber für den Fall gelten, da der Vormund aus eigenem ohne Ermächtigung durch das Vormundschaftsgericht Aufwendungen machte, also - wie hier ganz eindeutig! - als Geschäftsführer ohne Auftrag handelte. Solche Ansprüche können keinesfalls im Rahmen des Festsetzung einer Entlohnung nach § 266 ABGB zuerkannt werden. Vielmehr muß der Vormund hier ausnahmslos den Rechtsweg beschreiten (Wentzel-Piegler ebendort, Entscheidungen wie SZ 25/270 und EFSlg. 15.531, diesbezüglich nicht gegenteilig auch EvBl. 1962/180, wo anders als im vorliegenden Fall immerhin von einer zumindest stillschweigend erteilten gerichtlichen Ermächtigung ausgegangen wurde). Der Vormund wurde ja hier nicht im Auftrage des Gerichtes tätig und es bedarf im einzelnen immer einer genauen Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 1037 ABGB vorliegen, was grundsätzlich nur im Rahmen eines Rechtsstreites geklärt werden kann. Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Vormund mit Recht auch bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen auf den Rechtsweg verwiesen und seinen Antrag auf Schaffung eines Exekutionstitels durch das Vormundschaftsgericht zurückgewiesen. Dies hätte schon geschehen müssen, wenn der Antrag des Vormundes z.B. lange vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt worden wäre, muß aber umso mehr gelten, wenn sich der Vormund im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes ohnedies schon mit der jetzt volljährig gewordenen Anna Petra N*** selbst auseinandersetzen kann. Das Argument des Revisionsrekurswerbers, er habe den fraglichen Anspruch nicht früher geltend machen können, hat nichts mit der Frage zu tun, ob darüber der Außerstreitrichter oder der Prozeßrichter zu entscheiden hat. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Hat hingegen der Vormund mangels eines ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögens des Minderjährigen aus seinem eigenen Vermögen Auslagen im Interesse des Minderjährigen getätigt, so muß der Vormund für solche Aufwendungen nach überwiegender Rechtsauffassung selbst dann den Rechtsweg beschreiten, wenn die Tätigkeit mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes entfaltet wurde. Dem Vormundschaftsgericht obliegt nämlich in diesem Fall bezüglich eines dann durchaus begründeten Ersatzanspruches des Vormundes gegen sein Mündel nicht die Schaffung eines Exekutionstitels (Wentzel-Piegler in Klang 2 I/2 492, 493 oder bei MGA 32 E. 6 zu Paragraph 266, ABGB angeführten Entscheidungen von Gerichten zweiter Intanz, a.A. allerdings Pichler in Rummel Rz 4 zu Paragraphen 266, 267, ABGB). Sicher muß dies aber für den Fall gelten, da der Vormund aus eigenem ohne Ermächtigung durch das Vormundschaftsgericht Aufwendungen machte, also - wie hier ganz eindeutig! - als Geschäftsführer ohne Auftrag handelte. Solche Ansprüche können keinesfalls im Rahmen des Festsetzung einer Entlohnung nach Paragraph 266, ABGB zuerkannt werden. Vielmehr muß der Vormund hier ausnahmslos den Rechtsweg beschreiten (Wentzel-Piegler ebendort, Entscheidungen wie SZ 25/270 und EFSlg. 15.531, diesbezüglich nicht gegenteilig auch EvBl. 1962/180, wo anders als im vorliegenden Fall immerhin von einer zumindest stillschweigend erteilten gerichtlichen Ermächtigung ausgegangen wurde). Der Vormund wurde ja hier nicht im Auftrage des Gerichtes tätig und es bedarf im einzelnen immer einer genauen Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 1037, ABGB vorliegen, was grundsätzlich nur im Rahmen eines Rechtsstreites geklärt werden kann. Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Vormund mit Recht auch bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen auf den Rechtsweg verwiesen und seinen Antrag auf Schaffung eines Exekutionstitels durch das Vormundschaftsgericht zurückgewiesen. Dies hätte schon geschehen müssen, wenn der Antrag des Vormundes z.B. lange vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt worden wäre, muß aber umso mehr gelten, wenn sich der Vormund im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes ohnedies schon mit der jetzt volljährig gewordenen Anna Petra N*** selbst auseinandersetzen kann. Das Argument des Revisionsrekurswerbers, er habe den fraglichen Anspruch nicht früher geltend machen können, hat nichts mit der Frage zu tun, ob darüber der Außerstreitrichter oder der Prozeßrichter zu entscheiden hat. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.