Rechtssatz RS0008449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008449
Entscheidungsdatum
11.11.1987
Rechtssatz
Nur wenn vom Vormund geltend gemachte Aufwendungen im Rahmen einer ihm obliegenden Vermögensverwaltung im engeren Sinn angefallen sind und der Vormund sie aus dem Mündelvermögen entnehmen hatte können. ist auch noch nach eingetretener Volljährigkeit Raum für eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen der Genehmigung der Schlußrechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008449
Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0030OB00625_8500000_001