Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehemaligen Vormundes ist berechtigt, inhaltlich zum Teil auch der Revisionsrekurs des Johannes R***.
Gemäß § 238 ABGB sind auf die Rechnungslegung des Vormundes die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines mj. Kindes anzuwenden. Nach § 150 Abs 1 ABGB haben die Eltern über das Vermögen des mj. Kindes dem Gericht jährlich Rechnung zu legen, über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Für die Erledigung der Rechnung des Vormundes gelten die Vorschriften der §§ 204 bis 206, 208 bis 215 AußStrG. Nach § 262 ABGB ist der Vormund verbunden, längstens innerhalb zweier Monate nach geendigter Vormundschaft dem Gericht seine Schlußrechnung zu übergeben; der Vormund erhält vom Gericht nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Die Schlußrechnung ist normalerweise nur die letzte der im Sinne des § 238 ABGB periodisch zu erstellenden Abrechnungen (SZ 49/21; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu §§ 261 bis 263; Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 478 f.); fand aber eine periodische Rechnungslegung überhaupt nicht statt und befreite das aus der Vormundschaft getretene Mündel den Vormund von der gerichtlichen Erstattung der Schlußrechnung nicht (§ 215 Abs 3 AußStrG), so hat sie sich wie im vorliegenden Fall über den gesamten Zeitraum der Vormundschaft zu erstrecken. Das Gericht hat die Rechnung gemäß § 208 AußStrG materiell genau zu überprüfen (JBl. 1968, 92; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 221). Diese Überprüfung hat, wie die detaillierten Vorschriften der §§ 209, 210 AußStrG zeigen, im Vormundschaftsverfahren zu erfolgen. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist, wie Johannes R*** in seinem Rechtsmittel zutreffend ausführt, ausgeschlossen (EvBl. 1962/180; EvBl. 1959/365; SZ 11/184; GlUNF 3953; Knell aaO 222, 275; Wentzel-Piegler aaO 437).Gemäß Paragraph 238, ABGB sind auf die Rechnungslegung des Vormundes die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern eines mj. Kindes anzuwenden. Nach Paragraph 150, Absatz eins, ABGB haben die Eltern über das Vermögen des mj. Kindes dem Gericht jährlich Rechnung zu legen, über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Für die Erledigung der Rechnung des Vormundes gelten die Vorschriften der Paragraphen 204 bis 206, 208 bis 215 AußStrG. Nach Paragraph 262, ABGB ist der Vormund verbunden, längstens innerhalb zweier Monate nach geendigter Vormundschaft dem Gericht seine Schlußrechnung zu übergeben; der Vormund erhält vom Gericht nach gepflogener Richtigkeit eine Urkunde über die redlich und ordentlich geführte Verwaltung seines Amtes. Die Schlußrechnung ist normalerweise nur die letzte der im Sinne des Paragraph 238, ABGB periodisch zu erstellenden Abrechnungen (SZ 49/21; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraphen 261 bis 263; Wentzel-Piegler in Klang2 I/2, 478 f.); fand aber eine periodische Rechnungslegung überhaupt nicht statt und befreite das aus der Vormundschaft getretene Mündel den Vormund von der gerichtlichen Erstattung der Schlußrechnung nicht (Paragraph 215, Absatz 3, AußStrG), so hat sie sich wie im vorliegenden Fall über den gesamten Zeitraum der Vormundschaft zu erstrecken. Das Gericht hat die Rechnung gemäß Paragraph 208, AußStrG materiell genau zu überprüfen (JBl. 1968, 92; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 221). Diese Überprüfung hat, wie die detaillierten Vorschriften der Paragraphen 209, 210, AußStrG zeigen, im Vormundschaftsverfahren zu erfolgen. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist, wie Johannes R*** in seinem Rechtsmittel zutreffend ausführt, ausgeschlossen (EvBl. 1962/180; EvBl. 1959/365; SZ 11/184; GlUNF 3953; Knell aaO 222, 275; Wentzel-Piegler aaO 437).
Gemäß § 263 ABGB, § 217 Abs 1 AußStrG hat das Gericht dem Volljährigen sein Vermögen zu übergeben und, soweit es sich in den Händen des Vormundes befindet, diesen anzuweisen, die Übergabe zu pflegen und sich darüber binnen einer angemessenen Frist auszuweisen. Die Anweisung der Vermögensübergabe des in den Händen des Vormundes befindlichen Vermögens nach § 217 Abs 1 AußStrG hat in vollstreckbarer Form zu erfolgen (GlU 3777; Knell aaO 276, Pichler aaO Rz 3 zu § 263). Ein Gegenstand der Rechnungslegung und damit der Schlußrechnung sind aber jedenfalls, wenn Mündelvermögen vorhanden ist und der Verwaltung des Vormundes unterliegt (3 Ob 625/83), auch Aufwandersatzansprüche, Ansprüche auf Entgelt und allenfalls Belohnung des Vormundes. Aufwandersatzansprüche fallen nur dann nicht darunter, wenn sie der gesetzliche Vertreter daraus ableitet, daß er, obwohl eine Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich gewesen wäre, ohne solche Genehmigung die Geschäfte geführt hat (EFSlg. 15.531; SZ 25/270). Einen solchen Aufwandersatz macht der ehemalige Vormund aber nicht geltend. Er machte, wenn auch nicht ziffernmäßig bestimmt, entgegen den aktenwidrigen Ausführungen des Rekursgerichtes bereits in erster Instanz die Verminderung eines allfälligen bei ihm sich erübrigenden Kassarestes durch Verrechnung der ihm infolge der Führung der Vormundschaft erwachsenen Mehrauslagen, insbesondere an Fahrtspesen, geltend. Diese bilden einen zulässigen Inhalt der Vormundschaftsrechnung (Knell aaO 220); solche Ansprüche unterliegen der materiellen Prüfungspflicht des Gerichtes nach § 208 AußStrG; allerdings billigt das Gesetz dem Gericht bei geringfügigen Anständen eine gewisse Großzügigkeit zu (§ 211 AußStrG). Die widersprüchlich beantwortete Frage, ob bei Bestimmung von Entgelt, Auslagenersatz oder Belohnung in der Schlußrechnung, die nicht durch in Händen des ehemaligen Vormundes befindliche Mittel gedeckt sind, das Vormundschaftsgericht einen gegen das Mündel ergehenden Exekutionstitel zu schaffen hat (so VfSlg. 2782/1954; Pichler aaO Rz 4 zu §§ 266, 267 ABGB; aA RPflSlgE 1959/3006; EvBl. 1950/389; Knell aaO 232; Wentzel-Piegler aaO 493) muß hier nicht beantwortet werden. Zu klären ist vielmehr nur, ob und in welcher Höhe sich ein Kassarest in Händen des ehemaligen Vormundes befindet, nicht aber, ob das Mündel nach erreichter Volljährigkeit zur Bezahlung von Auslagen des Vormundes exekutiv verpflichtet werden soll. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist mit einer offenbaren Aktenwidrigkeit behaftet, wenn er annimmt, der Vormund habe die Berücksichtigung von Mehrauslagen in erster Instanz nicht begehrt und zum Gegenstand seiner Schlußrechnung gemacht. Infolge der Aufhebung des Punktes 5 des Beschlusses des Erstgerichtes über die Höhe der Einnahmen und der Ausgaben innerhalb des Verrechnungszeitraumes fehlt es derzeit überhaupt an Grundlagen, einen noch offenen Kassarest feststellen zu können. Dem Revisionsrekurs des ehemaligen Vormundes ist daher Folge zu geben, Punkt 7 des Beschlusses des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung, die bei Feststellung eines offenen Kassarestes auch den exekutiven Auftrag zu dessen Herausgabe an den volljährig Gewordenen zu umfassen haben wird, aufzutragen. Soweit Johannes R*** in seinem Revisionsrekurs entgegen seinen Ausführungen im Rekurs nunmehr behauptet, die Summe der Waisenpensionen und Unterhaltszahlungen hätte monatlich nicht S 7.000, sondern nur S 5.876 betragen, er aber ohnedies konzediert, daß auch dieser Betrag letztlich rechnungsfrei für seinen Unterhalt verwendet werden konnte, ist nicht ersichtlich, wie er durch die anderslautenden Annahmen der Vorinstanzen in seiner Rechtssphäre beschwert sein könnte.Gemäß Paragraph 263, ABGB, Paragraph 217, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht dem Volljährigen sein Vermögen zu übergeben und, soweit es sich in den Händen des Vormundes befindet, diesen anzuweisen, die Übergabe zu pflegen und sich darüber binnen einer angemessenen Frist auszuweisen. Die Anweisung der Vermögensübergabe des in den Händen des Vormundes befindlichen Vermögens nach Paragraph 217, Absatz eins, AußStrG hat in vollstreckbarer Form zu erfolgen (GlU 3777; Knell aaO 276, Pichler aaO Rz 3 zu Paragraph 263,). Ein Gegenstand der Rechnungslegung und damit der Schlußrechnung sind aber jedenfalls, wenn Mündelvermögen vorhanden ist und der Verwaltung des Vormundes unterliegt (3 Ob 625/83), auch Aufwandersatzansprüche, Ansprüche auf Entgelt und allenfalls Belohnung des Vormundes. Aufwandersatzansprüche fallen nur dann nicht darunter, wenn sie der gesetzliche Vertreter daraus ableitet, daß er, obwohl eine Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich gewesen wäre, ohne solche Genehmigung die Geschäfte geführt hat (EFSlg. 15.531; SZ 25/270). Einen solchen Aufwandersatz macht der ehemalige Vormund aber nicht geltend. Er machte, wenn auch nicht ziffernmäßig bestimmt, entgegen den aktenwidrigen Ausführungen des Rekursgerichtes bereits in erster Instanz die Verminderung eines allfälligen bei ihm sich erübrigenden Kassarestes durch Verrechnung der ihm infolge der Führung der Vormundschaft erwachsenen Mehrauslagen, insbesondere an Fahrtspesen, geltend. Diese bilden einen zulässigen Inhalt der Vormundschaftsrechnung (Knell aaO 220); solche Ansprüche unterliegen der materiellen Prüfungspflicht des Gerichtes nach Paragraph 208, AußStrG; allerdings billigt das Gesetz dem Gericht bei geringfügigen Anständen eine gewisse Großzügigkeit zu (Paragraph 211, AußStrG). Die widersprüchlich beantwortete Frage, ob bei Bestimmung von Entgelt, Auslagenersatz oder Belohnung in der Schlußrechnung, die nicht durch in Händen des ehemaligen Vormundes befindliche Mittel gedeckt sind, das Vormundschaftsgericht einen gegen das Mündel ergehenden Exekutionstitel zu schaffen hat (so VfSlg. 2782 aus 1954,; Pichler aaO Rz 4 zu Paragraphen 266, 267, ABGB; aA RPflSlgE 1959/3006; EvBl. 1950/389; Knell aaO 232; Wentzel-Piegler aaO 493) muß hier nicht beantwortet werden. Zu klären ist vielmehr nur, ob und in welcher Höhe sich ein Kassarest in Händen des ehemaligen Vormundes befindet, nicht aber, ob das Mündel nach erreichter Volljährigkeit zur Bezahlung von Auslagen des Vormundes exekutiv verpflichtet werden soll. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist mit einer offenbaren Aktenwidrigkeit behaftet, wenn er annimmt, der Vormund habe die Berücksichtigung von Mehrauslagen in erster Instanz nicht begehrt und zum Gegenstand seiner Schlußrechnung gemacht. Infolge der Aufhebung des Punktes 5 des Beschlusses des Erstgerichtes über die Höhe der Einnahmen und der Ausgaben innerhalb des Verrechnungszeitraumes fehlt es derzeit überhaupt an Grundlagen, einen noch offenen Kassarest feststellen zu können. Dem Revisionsrekurs des ehemaligen Vormundes ist daher Folge zu geben, Punkt 7 des Beschlusses des Erstgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung, die bei Feststellung eines offenen Kassarestes auch den exekutiven Auftrag zu dessen Herausgabe an den volljährig Gewordenen zu umfassen haben wird, aufzutragen. Soweit Johannes R*** in seinem Revisionsrekurs entgegen seinen Ausführungen im Rekurs nunmehr behauptet, die Summe der Waisenpensionen und Unterhaltszahlungen hätte monatlich nicht S 7.000, sondern nur S 5.876 betragen, er aber ohnedies konzediert, daß auch dieser Betrag letztlich rechnungsfrei für seinen Unterhalt verwendet werden konnte, ist nicht ersichtlich, wie er durch die anderslautenden Annahmen der Vorinstanzen in seiner Rechtssphäre beschwert sein könnte.