Rechtssatz RS0006634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006634
Geschäftszahl
2Ob223/59; 7Ob46/71; 7Ob635/79; 1Ob674/87
Entscheidungsdatum
11.11.1987
Rechtssatz
Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der §§ 203 ff sowie des § 217 AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, weil sich das nach § 265 ABGB in den Angelegenheiten seiner Pflegebefohlenen verantwortlich Vormundschaftsgericht der ihm obliegenden Pflichten nicht entziehen kann.Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der Paragraphen 203, ff sowie des Paragraph 217, AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, weil sich das nach Paragraph 265, ABGB in den Angelegenheiten seiner Pflegebefohlenen verantwortlich Vormundschaftsgericht der ihm obliegenden Pflichten nicht entziehen kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 223/59
Entscheidungstext OGH 03.06.1959 2 Ob 223/59
EvBl 1959/365 S 605
- 7 Ob 46/71
Entscheidungstext OGH 21.04.1971 7 Ob 46/71
Beisatz hier: Beistand eines Entmündigten. (T1)
- 7 Ob 635/79
Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Ob 635/79
Beisatz: Vorläufiger Beistand (T2)
- 1 Ob 674/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 674/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006634
Dokumentnummer
JJR_19590603_OGH0002_0020OB00223_5900000_001