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§ 215 AußStrG

Fassungen
01.07.1973 bis 30.06.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21501.07.197330.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 215

Inkrafttretensdatum

01.07.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 215,

Nach eingetretener Volljährigkeit und erledigter Schlußrechnung sind dem gewesenen Mündel auf sein Verlangen sämmtliche von seinem Vormunde gelegten Rechnungen sammt Beilagen auszufolgen. Besteht die Rechnung aus mehreren Bogen, so ist sie mit einem Faden zu durchziehen, und dieser auf dem letzten Blatte mit dem Gerichtssiegel zu befestigen. Ueber die ausgefolgten Rechnungen und ihre Beilagen ist ein genaues Verzeichniß zu verfassen und dasselbe nach beigefügter eigenhändiger Bestätigung des Empfängers in der Registratur aufzubewahren.

Rechnungen, welche das Vermögen mehrerer Mündel in sich begreifen, können nur, wenn die Vormundschaft rücksichtlich Aller aufgehört hat, gegen einen von Allen gemeinschaftlich ausgestellten Empfangsschein verabfolgt werden.

Aus der Vormundschaft getretene Mündel können den Vormund von der gerichtlichen Erstattung der Schlußrechnung befreien.

Anmerkung

Siehe die §§ 262, 282 und 150 ABGB, JGS Nr. 946/1811 sowie § 383
Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Verzeichnis

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019560

Alte Dokumentnummer

N2185416621T