Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 215Paragraph 215
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 215.Paragraph 215,
Nach eingetretener Volljährigkeit und erledigter Schlußrechnung sind dem gewesenen Mündel auf sein Verlangen sämmtliche von seinem Vormunde gelegten Rechnungen sammt Beilagen auszufolgen. Besteht die Rechnung aus mehreren Bogen, so ist sie mit einem Faden zu durchziehen, und dieser auf dem letzten Blatte mit dem Gerichtssiegel zu befestigen. Ueber die ausgefolgten Rechnungen und ihre Beilagen ist ein genaues Verzeichniß zu verfassen und dasselbe nach beigefügter eigenhändiger Bestätigung des Empfängers in der Registratur aufzubewahren.
Rechnungen, welche das Vermögen mehrerer Mündel in sich begreifen, können nur, wenn die Vormundschaft rücksichtlich Aller aufgehört hat, gegen einen von Allen gemeinschaftlich ausgestellten Empfangsschein verabfolgt werden.
Aus der Vormundschaft getretene Mündel können den Vormund von der gerichtlichen Erstattung der Schlußrechnung befreien.
Anmerkung
Siehe die §§ 262, 282 und 150 ABGB, JGS Nr. 946/1811 sowie § 383
Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Dokumentnummer
NOR12019560
Alte Dokumentnummer
N2185416621T