Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 214.Paragraph 214,
In dem Decrete, wodurch die über das Vermögen des Mündels gelegte Rechnung endlich erlediget wird, muß ausgedrückt sein, über wessen Vermögen, von wem und für welche Zeit Rechnung gelegt, in wieferne sie von dem Gerichte für richtig erkannt worden sei, wie viel die Hauptsumme des reinen Vermögens, dann der in des Vertreters Verwahrung befindliche Casserest oder dessen Forderung an den Mündel betrage, endlich wie hoch sich die Einkünfte des Mündels im verflossenen Jahre belaufen haben.
Auf jeder genehmigten Rechnung ist der Tag und die Zahl des Genehmigungs-Decretes ämtlich anzumerken.
Schlagworte
Dekret, Beschluß, inwieferne, Kasserest, Kassenbestand, amtlich,
gerichtlich, Genehmigungsdekret, Genehmigungsbeschluß
Dokumentnummer
NOR12019559
Alte Dokumentnummer
N2185416620T