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§ 213 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 30.06.2001 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21323.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 213

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 213,

Läßt der Vormund die ihm bestimmte Frist zur Erstattung abgeforderter Erläuterungen ohne Erfolg verstreichen, so ist er entweder durch die angemessenen Zwangsmittel zur Befolgung des Auftrages zu verhalten, oder ihm nach Umständen anzudrohen, daß bei Versäumung der erweiterten Frist, ohne seine Erläuterungen abzuwarten, mit der endlichen Erledigung der Rechnung vorgegangen werden würde, und diese Drohung sohin in Vollzug zu setzen.

Jedenfalls ist Sorge zu tragen, daß die Rechnung für jedes Verwaltungsjahr vor Ablauf des nächsten Verwaltungsjahres endlich erledigt werde.

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019558

Alte Dokumentnummer

N2185416619T